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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: 23 W 378/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 577 Abs. 3
ZPO § 571 Hs. 2
ZPO § 319
Rügt die Partei eine offenbare Unrichtigkeit in der getroffenen Kostenfestsetzung, so ist darüber durch den Rechtspfleger im förmlichen Berichtigungsverfahren entsprechend § 319 ZPO auch dann zu entscheiden, wenn die erhobene Beanstandung in das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gekleidet ist.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 378/01 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 29. November 2001 auf die Vorlage der Sache gemäß Verfügung der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 12. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Schnapp und Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

Gründe:

Die Rechtspflegerin hat den Schriftsatz des Klägers vom 4. September 2001 seinem Wortlaut gemäß wohl als sofortige Beschwerde i.S.d. § 104 Abs. 3 ZPO gegen ihren Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17. August 2001 aufgefaßt und deshalb die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das hält der Überprüfung nicht stand.

Der Kläger rügt, daß die Rechtspflegerin die von ihr als erstattungsfähig angesehenen Kosten seiner Verkehrsanwälte bei der Berechnung des festgesetzten Betrages außer acht gelassen hat, also lediglich eine Unrichtigkeit des Beschlusses gem. § 319 ZPO. Folglich hätte die Rechtspflegerin sein fälschlich als sofortige Beschwerde bezeichnetes Begehren als Berichtigungsantrag auslegen und diesen selbst bescheiden müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 16. November 2000 zu 23 W 586/00).

Wird ein Beschluß als unrichtig angegriffen, setzt die Vorlage der Sache gem. den §§ 577 Abs. 3, 571 HS. 2 ZPO die Prüfung voraus, daß es sich bei dem Rechtschutzbegehren wirklich um eine sofortige Beschwerde handelt, die eine Sachentscheidung durch das angerufene Gericht nicht zuläßt, sondern ohne weiteres in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts fällt (Devolutiveffekt). Diese Prüfung, die das vorlegende Gericht in eigener Kompetenz durchzuführen hat, ist auch dann erforderlich, wenn das Begehren ausdrücklich als sofortige Beschwerde bezeichnet wird.

Denn nicht die Wahl des Ausdrucks, sondern das erkennbar Gewollte bildet den Gegenstand des Verfahrens (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1998 zu 23 W 381/98). Das gilt auch dann, wenn die Partei durch einen Anwalt vertreten ist. Zwar kann von einem Rechtsanwalt erwartet werden, daß er ein von ihm selbst formuliertes Begehren richtig bezeichnet. Dafür spricht auch eine Vermutung; ein Vertrauenstatbestand besteht insoweit jedoch nicht. Das gilt insbesondere im Kostenrecht, wo den Anwälten häufig bereits die Differenzierung zwischen einer Erinnerung (bei Werten bis 100,00 DM) oder einer sofortigen Beschwerde (bei Werten über 100,00 DM) nicht geläufig ist. Deshalb durfte sich die Rechtspflegerin nicht darauf verlassen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihren Beschluß im Wege der sofortigen Beschwerde angreifen wollte. Vielmehr war sie gehalten, anhand der gegebenen Begründung zu ermitteln, was er tatsächlich gemeint hat. Danach ging es ihm um eine Korrektur, die er im Wege der sofortigen Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses nicht hätte erreichen können, weil sich die Berichtigung nach § 319 ZPO als einfachere und billigere Möglichkeit darstellt. Der Senat hat keinen Zweifel, daß der Anwalt des Klägers, wäre er auf die Diskrepanz zwischen der Bezeichnung seines Begehrens und dessen Begründung hingewiesen worden, dieses nicht sofortige Beschwerde, sondern Berichtigungsantrag genannt hätte.

Ende der Entscheidung

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