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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 23 W 381/02
Rechtsgebiete: ZPO, WEG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 5
1.

Beauftragen Wohnungseigentümer ihren Hausverwalter mit der Prozeßführung, so kommt die Erstattung allein solcher Aufwendungen des Hausverwalters in Betracht, die ansonsten bei den Wohnungseigentümern selbst angefallen und ihnen nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen wären.

2.

Die Tätigkeit der eigenen Prozeßführung braucht der kostentragungspflichtige Gegner grundsätzlich nicht zu entschädigen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 381/02 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 16. Januar 2003 auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 19. September 2002 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Dortmund vom 13. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schnapp als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 1.477,84 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Zutreffend hat der Rechtspfleger die von den Kläger angemeldete Vergütung für die Mitwirkung des Hausverwalters an dem Rechtsstreit als nicht prozeßnotwendig außer Ansatz gelassen und zur Begründung auf den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2001 - veröffentlicht in JurBüro 2001, 648 f - verwiesen. Einwendungen gegen die tragenden Grundsätze dieser Entscheidung haben die Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, daß eine Partei für die Tätigkeit der eigenen Prozeßführung grundsätzlich keine Entschädigung vom kostenpflichtigen Gegner verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich hierzu einer Hilfsperson bedient (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rdnr. 13 zu § 91 unter "Bearbeitung"; siehe zuletzt Senatsbeschluß vom 25. November 2002 zu 23 W 317/02). Erstattungsfähig sind in aller Regel lediglich die Gebühren nur eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes. Selbst für einen Anwaltswechsel oder die Einschaltung eines weiteren Anwalts braucht die unterlegene Gegenpartei nur ausnahmsweise einzustehen (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Beauftragt die Partei (zusätzlich) eine andere Person als einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, so kommt die Erstattung allein solcher Aufwendungen in Betracht, die ansonsten bei der Partei selbst angefallen und dieser nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen wären (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 7. Juni 1972 in JurBüro 1972, 785 mwN). Derartige Kosten sind jedoch nicht Gegenstand der Rechnungen des Verwalters vom 19. Dezember 2000 über 1.067,20 DM und vom 21. Dezember 2001 über 1.823,20 DM.

Abgerechnet werden allerdings auch Zeiten für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, für die eine Partei gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO Kostenerstattung nach dem ZSEG beanspruchen kann. Der Verwalter ist jedoch zu diesen Terminen als Zeuge geladen worden und hat den Termin beim OLG vom 13. Dezember 2001 mit 149,20 DM auch entsprechend abgerechnet (Bl. 210 d.A.). Insoweit werden also Kosten doppelt geltend gemacht. Warum die Abrechnung des Termins beim Landgericht vom 28. September 2000 unterblieben ist, kann dahinstehen. Die Nichtverfolgung des Anspruchs eines Zeugen auf Zeugengeld vermag eine Forderung der Partei auf Erstattung der ihr durch die Mitwirkung dieses Zeugen bei der Prozeßführung entstandenen Kosten nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.

Ende der Entscheidung

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