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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: 23 W 45/05
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 118
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 398,95 Euro zurückgewiesen.

Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Klägern begehrte hälftige Anrechnung der angeblich zugunsten der Beklagten angefallenen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß VV 2400 RVG über 997,37 Euro auf die von den Beklagten zur Kostenausgleichung angemeldeten Verfahrensgebühr nicht vorgenommen. Nach wie vor können die außergerichtlich entstandenen Gebühren nicht vom Gericht gegen den Gegner festgesetzt werden (vgl. AnwK-RVG/Hembach/Wahlen, VV Vorb. 2.4 Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen). Bei der Geschäftsgebühr gemäß VV 2400 RVG handelt es sich ebenso wie bei der gemäß § 118 BRAGO um vorgerichtliche Kosten, die bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind. Die Anrechnungsbestimmung nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 des Vergütungsverzeichnisses hindert die Festsetzung der vollen Prozessgebühr gegen den Gegner nicht (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, VV 2400 bis 2403 Rdnr. 205). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Abänderungsbegehren (80 % von 498,69 Euro = 398,95 Euro).

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