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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.08.2003
Aktenzeichen: 23 W 5/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 122 I Nr. 1 a
GKG § 5
GKG § 61 I Nr. 1
GKG § 68 I
Einer Verrechnung des überschießenden Teils des auf die allgemeine Verfahrensgebühr gezahlten Kostenvorschusses auf nach dem Wirksamwerden der Prozesskostenhilfe angefallene Sachverständigenkosten steht der vorrangig zu beachtende § 122 I Nr. 1 a ZPO entgegen.

Auch ein nicht verbrauchter Auslagenvorschuss ist zurückzuzahlen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 5/03 OLG Hamm

In dem aus dem Rechtsstreit

hervorgegangenen Verfahren betreffend den Ansatz der Gerichtskosten gemäß § 5 GKG, an der beteiligt sind:

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 07. August 2003 auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16. Dezember 2002 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schnapp sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Gödel und Rautenberg

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss sowie der Kostenansatz der Gerichtskasse vom 5. April 2002 wird abgeändert.

Gegen den Kläger werden 166,17 Euro an Gerichtskosten angesetzt, die durch Verrechnung gedeckt sind. Der darüber hinaus gezahlte Betrag von 409,03 Euro ist ihm zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger verlangt Rückzahlung des überschüssigen Teils der von ihm eingezahlten allgemeinen Verfahrensgebühr.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Kläger, dem durch Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2001 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmungen mit Wirkung zum 22. November 2001 bewilligt worden ist, hatte bereits zuvor den von ihm nach § 65 Abs. 1 GKG für das Verfahren im allgemeinen nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses zum GKG a.F. von 975,00 DM angeforderten Gerichtskostenvorschuss sowie den ihm aufgegebenen Auslagenvorschuss von 150,00 DM für den von ihm benannten Zeugen eingezahlt, der nach seiner Vernehmung auf Auslagenerstattung verzichtet hatte.

Den weiteren ihm mit Beweisbeschluss vom 31. August 2001 aufgegebenen Auslagenvorschuss für die angeordnete Begutachtung durch den Sachverständigen zahlte der Kläger offensichtlich wegen der von ihm beantragten und schließlich auch bewilligten Prozesskostenhilfe nicht mehr.

Nach außergerichtlicher Einigung der Parteien nahm der Kläger mit im März 2002 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz die Klage zurück.

Durch Gerichtskostenrechnung vom 5. April 2002 hat der Kostenbeamte des Landgerichts Essen für das Verfahren eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses zum GKG in Höhe von 325,00 DM = 166,17 Euro nach dem Wert des Klageanspruchs von 15.625,87 DM sowie Sachverständigenauslagen gemäß Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses zum GKG in Höhe von 500,00 Euro angesetzt, so dass sich ein Gesamtbetrag von 666,17 Euro ergibt. Die von dem Kläger eingezahlten Vorschüsse in Höhe von 1.125,00 DM = 575,20 Euro hat der Kostenbeamte auf die von dem Kläger nach Klagerücknahme zu tragenden Verfahrenskosten in Höhe von 666,17 Euro verrechnet.

Der Kläger, der die Verrechnung der von der Gerichtskasse an den Sachverständigen gezahlten Auslagen mit der von ihm eingezahlten Verfahrensgebühr wegen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe nicht für zulässig hält, hat beantragt, ihm den überschüssigen Teil der eingezahlten allgemeinen Verfahrensgebühr zurückzuerstatten.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht seine Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Kostenansatz der Gerichtskasse Essen vom 5. April 2002 ist abzuändern.

Gegen den Kläger kann derzeit nur die gemäß Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses a.F. (jetzt: Nr. 1211 KV) ermäßigte allgemeine Verfahrensgebühr Nr. 1201 (jetzt: Nr. 1210) nach einem Streitwert von 15.625,87 DM (= 7.989,38 Euro) von 325,00 DM (= 166,17 Euro) angesetzt werden, die in entsprechender Höhe durch den von ihm gezahlten Kostenvorschuss von 975,00 DM (= 498,51 Euro) getilgt ist. Dem Kläger sind:

1.) der diesen Betrag übersteigende Kostenvorschuss von 332,34 Euro und

2.) der Auslagenvorschuss für den Zeugen von 76,69 Euro (= 150,00 DM),

insgesamt also 409,03 Euro, zu erstatten.

Zu 1.)

Der Verrechnung des überschießenden Teils der auf die allgemeine Verfahrensgebühr gezahlten Kostenvorschusses in Höhe von noch 332,34 Euro auf die nach dem Wirksamwerden der Prozesskostenhilfe angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von 500,00 Euro steht der vorrangig zu beachtende § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO entgegen. Nach dieser Vorschrift bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u.a., dass rückständige und entstehende Gerichtskosten von der Bundes- oder Landeskasse nur nach den von dem Gericht getroffenen Bestimmungen gegen die Partei geltend gemacht werden können. Die Staatskasse darf also grundsätzlich keine rückständigen und künftig fällig werdende Gerichtskosten, zu denen auch die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständigen zählen, einziehen. Allerdings ist die Partei nicht von Kostenschulden befreit, die schon zu diesem Zeitpunkt fällig und bezahlt worden sind. Dies erfasst vorliegend jedoch nur die auch vom Kläger nicht angegriffene Verrechnung des Gerichtsgebührenvorschusses mit der durch Zurücknahme der Klage auf 325,00 DM = 166,17 Euro ermäßigten Verfahrensgebühr. Denn die Verfahrensgebühr war bereits bei Einreichung der Klage gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1,11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit KV 1201 aF fällig und vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe bezahlt worden. Die Ermäßigung der Gebühr durch die erklärte Rücknahme der Klage führt dazu, dass nur hinsichtlich des geschuldeten Teils der allgemeinen Verfahrensgebühr die Tilgungswirkung aufrechterhalten bleibt.

Demgegenüber sind die Sachverständigenkosten erst nach dem Wirksamwerden der Prozesskostenhilfe entstanden. Einer Verrechnung des unverbrauchten restlichen Vorschusses steht damit die vorrangig zu beachtende Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO entgegen. Die Verrechnung steht der Erfüllung durch Zahlung gleich. Rückständige und auch entstehende Gerichtskosten können deshalb vorliegend, da das Gericht keine abweichende Anordnung getroffen hat, gegen den Kläger nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. hierzu auch Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 122 ZPO Rdnr. 4; OLG Stuttgart Rpfleger 1984, 114 f.; HansOLG Hamburg MDR 1999, 1287; anderer Ansicht KG Rpfleger 1984, 372 f.).

Zu 2.)

Auch eine Verrechnung des von dem Kläger vor Wirksamwerden der Prozesskostenhilfe gezahlten Auslagenvorschusses für den Zeugen in Höhe von 76,69 Euro auf die Kosten des Sachverständigen ist ausgeschlossen. Der Zeuge hatte im Termin vom 31. August 2001 auf Auslagenerstattung verzichtet. Für die Einbehaltung des gemäß § 68 Abs. 1 GKG eingezahlten Vorschusses bestand damit kein Rechtsgrund mehr. Die Abrechnung hätte nach Erledigung der Vorschusspflichtigen Handlung erfolgen müssen. Denn die Staatskasse darf einen nicht verbrauchten Vorschuss nicht deshalb einbehalten, weil sie damit rechnet und rechnen darf, dass ihr aus diesem Verfahren künftig noch weitere Forderungen gegen den Antragsteller - hier den Kläger - erwachsen könnten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 68 GKG Rdnr. 19). Der Auslagenvorschuss ist also, wovon auch der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts ausgeht, an den Kläger zurückzuzahlen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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