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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: 23 W 53/01
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 15 Abs. 2
Verlangt ein Zeuge erstmals mehr als drei Monate nach Beendigung seiner Vernehmung eine Entschädigung, so muß das Entschädigungsverlangen zurückgewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn der Zeuge ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

Es besteht kein Ermessensspielraum.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 53/01 OLG Hamm

in dem aus dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 30. April 2001 auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 22. Januar 2001 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung einer Zeugenentschädigung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg, weil eine Entschädigung des Beteiligten zu 1) nach § 15 Abs. 2 ZSEG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Zutreffend führen der Beteiligte zu 2) in der Beschwerdebegründung und der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung in seiner Stellungnahme vom 7. März 2001 aus, dass der Beteiligte zu 1) ein Entschädigungsverlangen erstmalig nach mehr als drei Monaten ab Beendigung seiner Zeugenvernehmung gestellt hat. Das allein reicht nach der gesetzlichen Regelung hin, um den Antrag zurückzuweisen. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Vielmehr ist das Erfordernis, dass der Zeuge die Entschädigung binnen drei Monaten geltend machen muss, unter allen Umständen verbindlich, auch wenn ihm die Frist nicht bekannt oder er ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen sein sollte, sie einzuhalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers trägt allein der Zeuge das Risiko einer verspäteten Antragstellung, und zwar ausnahmslos sowie in voller Höhe. Deshalb kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 16 Abs. 5 ZSEG.

Ende der Entscheidung

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