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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.03.2001
Aktenzeichen: 23 W 540/00
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 2
Liegt zwischen der Erledigung des Mahnverfahrens und dem Prozeßauftrag für das streitige Verfahren eine Zeitspanne von gut sechs Monaten, so ist - unbeschadet der entsprechenden Anwendbarkeit des § 13 Nr. 5 Satz 2 BRAGO mit der darin enthaltenen Frist von zwei Jahren - in einer solchen Zeitspanne auf jeden Fall eine noch ausreichende zeitliche Klammer zu sehen, um die Mahnverfahrensgebühr auf die Prozeßgebühr anrechnen zu können.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 540/00 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 19. März 2001 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07. September 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Dortmund vom 22. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 2.025,00 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Ansatz einer Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nebst Auslagenpauschale ist im angefochtenen Beschluss zu Recht unter Hinweis auf die Vorschrift des § 43 Abs. 2 BRAGO, nach der die Mahnanwaltsgebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf die dem Rechtsanwalt im nachfolgenden Rechtsstreit anfallende Prozeßgebühr anzurechnen ist, abgelehnt worden. Dem steht die Zeitdauer von etwas mehr als sechs Monaten zwischen dem Eingang des Mahnbescheidsantrags (15.09.1999) bzw. dem Erlass des Mahnbescheids am 17.09.1999 und dem Eingang des Einspruchs der Beklagten am 28.03.2000 nicht entgegen.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anrechnungsvorschrift des § 43 Abs. 2 BRAGO eine "gewisse zeitliche Nähe" zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren erfordert und ob diese in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO auf die Frist von zwei Kalenderjahren zwischen Erledigung der Auftrags im Mahnverfahren und Erteilung des unbedingten Prozeßauftrags zu begrenzen ist (so von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., A 10; a.A. OLG München JurBüro 1991, 539: zeitlicher Abstand ist unerheblich) oder unterhalb dieser Frist anzusiedeln ist (so Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 43, A 12; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 43, A 35). Denn die hier maßgebliche Zeitspanne von etwas mehr als sechs Monaten liegt deutlich innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO. Im übrigen bildet ein solcher Zeitrahmen noch eine ausreichend enge zeitliche Klammer zwischen der Tätigkeit der Anwältin der Klägerin im Mahnverfahren und ihrem Prozeßmandat nach Übergang der Sache in das streitige Verfahren, um die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 43 Abs. 2 BRAGO auf jeden Fall zu rechtfertigen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.

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