Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: 23 W 56/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 103 Abs. 1
ZPO § 101 Abs. 1
Werden die Kosten des Rechtsstreits einer bestimmten Partei auferlegt, so liegt darin nicht auch gleichzeitig eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Streithelfers des Gegners; dessen Kosten sind vielmehr nur nach Maßgabe eines gesonderten ihn betreffenden Kostentitels festsetzbar.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 56/01 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 29. März 2001 auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02. Februar 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Münster vom 26. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Kostenfestsetzungsantrag des Streithelfers wird zurückgewiesen.

Der Streithelfer trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.927,10 DM.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.

Der zugunsten des Streithelfers ergangene und mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuändern und der ihm zugrundeliegende Kostenfestsetzungsantrag des Streithelfers ist zurückzuweisen, weil die für die Kostenfestsetzung nach § 103 Abs. 1 ZPO erforderliche zur Zwangsvollstreckung geeignete Kostengrundentscheidung fehlt.

Die Entscheidung des Einzelrichters im Urteil vom 13.12.2000, mit den Kosten des Rechtsstreits den Kläger zu belasten, beinhaltet nicht notwendig den Anspruch nach § 101 Abs. 1 ZPO, wonach dem kostenpflichtigen Gegner der Hauptpartei auch die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen sind. Vielmehr bedarf es hierzu nach dem eindeutigen Wortlaut des § 101 Abs. 1 ZPO einer ausdrücklichen Kostenentscheidung des Gerichts (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 101 Rdn. 12).

Eine solche, die Kosten des Streithelfers der Beklagten betreffende Entscheidung, liegt bislang nicht vor. Der Vermerk des Einzelrichters vom 25.01.2001, wonach mit der Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils auch die Kosten des der obsiegenden Beklagten beigetretenen Streithelfers umfasst sein sollten, stellt weder einen geeigneten Kostentitel im Sinne der §§ 103 Abs. 1, 101 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dar, noch ist er geeignet, einen solchen zu ersetzen.

Die für die Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO erforderliche Kostengrundentscheidung könnte allenfalls im Wege einer fristgebundenen - hier möglicherweise - verfristeten Ergänzung gemäß § 321 ZPO oder der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden.

Der angefochtene Beschluß war daher im Ergebnis antragsgemäß abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück