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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.04.2001
Aktenzeichen: 23 W 627/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 126
Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO kann der beigeordnete Anwalt von der unterlegenen Gegenpartei keine Mehrwertsteuer beanspruchen, wenn sein eigener Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 627/00 OLG Hamm

in dem aus dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 12. April 2001 auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 14. November 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Essen vom 16. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 600 DM zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat keinen Erfolg.

Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO zugunsten des auf Seiten der Beklagten zu 1. beigeordneten Beteiligten zu 1. hat der Rechtspfleger zutreffend nur die Nettogebühren in Ansatz gebracht und den ebenfalls zur Festsetzung angemeldete Mehrwertsteuerbetrag im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu 1. unberücksichtigt gelassen. Die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 7.5.1995 in JurBüro 1993, 29 = JMBl NW 1992, 263) verkennt die Interessenlage. Wurde dem Beteiligten zu 1. ein Mehrwertsteuerzahlungsanspruch gegen die Beteiligte zu 2. zugebilligt, mußte diese einen höheren Betrag erstatten als im Falle einer unterbliebenen Prozeßkostenhilfebewilligung zugunsten der Beklagten zu 1.

Damit wurde die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eine Verpflichtung zu Lasten der - unterlegenen - gegnerischen Partei bedeuten. Hierfür fehlt jegliche Rechtsgrundlage. Auch wäre ein solches Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigt. Denn die Prozeßkostenhilfe soll die bedürftige Partei entlasten, nicht aber den Gegner zusätzlich benachteiligen. Andererseits hat es der Anwalt der bedürftigen Partei selbst in der Hand, ob er die mit einer Beiordnung verbundenen Besonderheiten in Kauf nehmen will. Deshalb kann es nicht richtig sein, diese auf den Gegner zu verlagern (vgl. Senatsbeschluss vom 29.12.1997 in 23 W 508/97).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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