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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: 23 W 701/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
- keine Beschränkung der freien Auswahl unter mehreren Gerichtsständen -

Leitsatz:

Die klagende Partei kann auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten unter mehreren Gerichtsständen frei auswählen und muß dabei nicht den kostengünstigsten Weg einschlagen; in diesem Sinne gilt die Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten auf das Prozeßnotwendige stets nur für das konkret eingeleitete Verfahren.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 701/99 OLG Hamm 15 O 161/99 LG Münster

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 17. Februar 2000 auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30. November 1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Münster vom 9. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Schnapp und Lülling

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Beklagte an den Kläger 2.756,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juli 1999 zu erstatten.

Im übrigen werden die Beschwerde und das Festsetzungsgesuch des Klägers zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Wert von 734,60 DM.

Von den außergerichtlichen Kosten entfallen auf den Kläger 86 % und auf die Beklagte 14 % nach einem Wert von 852,60 DM.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die vollständige Absetzung der Verkehrsanwaltskosten hat teilweise Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers liegt kein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Prozeßführung darin begründet, daß der Kläger nicht in Bielefeld, sondern in Münster geklagt hat. Vielmehr würde es dem Grundsatz der freien Auswahl unter mehreren Gerichtsständen zuwider laufen, wenn der Gläubiger aus kostenrechtlichen Aspekten praktisch keine freie Wahl hätte. Deshalb gilt die Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten auf das Prozeßnotwendige (§ 91 Abs. 1 ZPO) stets nur für das konkret eingeleitete Verfahren, soweit dieses zulässig ist.

Für die Prozeßführung in Münster war allerdings die Einschaltung der vorprozessual tätig gewesenen Rechtsanwälte Schneider und Kollegen als Verkehrsanwälte nicht notwendig. Es spricht nichts dafür, daß der Kläger aus besonderen Gründen gehindert gewesen sein könnte, seine Prozeßbevollmächtigten persönlich aufzusuchen, zu beauftragen und zu informieren. Dazu bedurfte er nicht vorab einer anwaltlichen Beratung. Im übrigen wäre diese schon auf Grund der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwälte Schneider und Kollegen gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zu leisten gewesen. Darüber hinaus ist es ureigene Aufgabe der Prozeßbevollmächtigten, selbständig die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu prüfen und für die Prozeßführung zu sorgen. Soweit sie dazu auf Informationen eines zuvor für ihren Mandanten tätig gewesenen Anwalts angewiesen sind, hat dieser die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls seine Handakte auszuhändigen, ohne daß hierdurch eine zusätzliche Gebühr, insbesondere eine solche nach § 52 BRAGO anfallen würde (§ 37 Nr. 7 a.E. BRAGO).

Durch die Einschaltung der Verkehrsanwälte hat der Kläger aber Informationskosten erspart, die notwendig gewesen wären und in deren Höhe die nicht notwendig gewesenen, aber angefallenen Anwaltskosten zu erstatten sind. Diese berechnen sich wie folgt:

1. Fahrtkosten gem. § 9 ZSEG 56,00 DM 2. Zeitausfallentschädigung gem. § 2 ZSEG 16,00 DM 3. Zehrgeld gem. § 10 ZSEG 6,00 DM 4. Pauschale für ergänzende schriftliche und fernmündliche Informationen 40,00 DM 118,00 DM

Um diesen Betrag ist die Erstattungsforderung von 2.638,92 DM auf 2.756,92 DM zu erhöhen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und Nr. 1953 der Anlage 1 zu § 11 GKG. Der Gegenstandswert beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf dem Unterliegen des Klägers im übrigen auf seinem Abänderungsbegehren.

Ende der Entscheidung

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