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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 24 U 31/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 313
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.01.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien, zwischen denen ein "Liefervertrag" vom 06.02.2004 besteht, streiten um die Abnahme und Verwertung von Abfällen.

Durch Urteil vom 30.01.2006 (der auf dem Urteil befindliche Verkündungsvermerk weist mit dem 31.01.2006 ein falsches Datum auf, vgl. das Protokoll des Landgerichts vom 30.01.2006, Bl. 76 d. A.), hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, für den Zeitraum September 2005 bis zum 31. Dezember 2006 jährlich 4.000 t bis 6.000 t Sortierreste aus sogenannten gelben Säcken und gelben Tonnen anzunehmen und zu einem Preis von 75,00 € pro Tonne zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer aufzubereiten und zu verwerten, unabhängig davon, ob diese Sortierreste für die gelben Säcke und gelben Tonnen zugelassen sind und/oder, ob sie mit den dort zugelassenen Abfällen stoffidentisch oder stoffähnlich sind. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils in Verbindung mit dem aufgrund eines Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 15.03.2006 (Bl. 97 ff. d. A.) verwiesen und hinsichtlich der der Entscheidung des Landgerichts zugrundeliegenden Erwägungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils.

Gegen das Urteil vom 30.01.2006 richtet sich die fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten, die im Berufungsverfahren im wesentlichen folgendes geltend macht:

Ihre vom Landgericht festgestellte vertragliche Verpflichtung gehe weit über das geschuldete Maß hinaus. Bei den im Vertrag genannten Sortierresten habe es sich um Sortierreste aus der Sortierung von Hausmüllabfällen, den sogenannten gelben Säcken bzw. gelben Tonnen, handeln sollen. Vor diesem Hintergrund sei sie, die Beklagte, nicht davon ausgegangen, jede Art von Abfall zur weiteren Entsorgung abnehmen zu müssen, sondern nur solche Abfälle, die typischerweise in die gelben Säcke bzw. in die gelben Tonnen gehörten. Nach dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils wäre sie dagegen verpflichtet, auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle entgegenzunehmen, etwa Automotoren, Autobatterien, giftige Farben und Lacke, medizinische Abfälle, Uran, Plutonium oder gar Atombomben. Sie, die Beklagte, habe sich aber keineswegs verpflichten wollen, Abfälle auch in Fällen des groben Missbrauchs der gelben Tonne als Sortierrest zur Entsorgung zu übernehmen.

Sie habe auch nicht davon ausgehen müssen, verpflichtet zu sein, Metallteile jeder Art und Größe zur Entsorgung abzunehmen, nur weil sie ein Bürger ordnungswidrig in die gelbe Tonne bzw. den gelben Sack getan habe. Wie der Klägerin bekannt sei, da sie die Anlage der Beklagten kenne, könnten Metallteile mit einem Durchmesser von mehr als 20 mm von der Anlage der Beklagten nicht ohne manuelle Vorsortierung verarbeitet werden, da anderenfalls die Gefahr von Maschinenschäden bestehe. Demgegenüber sei die Klägerin ohne weiteres in der Lage, solche Metallteile vorab auszusortieren. Soweit ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts etwas anderes erklärt habe, sei dies unzutreffend, wie sie, die Beklagte, auch schon in erster Instanz vorgetragen habe.

Soweit sich bestimmte Gegenstände in den von der Klägerin angelieferten Sortierresten befunden hätten, sei das eigentlich nur dadurch zu erklären, dass die Klägerin an Umladestationen Abfälle aus der Einsammlung der Abfälle aus gelben Tonnen bzw. gelben Säcken mit anderen, gewerblichen Abfällen absichtlich oder unabsichtlich vermische.

Soweit der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu weit gefasst sei, sei es auch unzulässig, die darauf beruhende Problematik auf die Vollstreckungsebene zu verlagern.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, die Berufung sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sie verteidigt das angefochtene Urteil im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:

Soweit die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung auf "Sortierreste aus der Sortierung von Hausmüllabfällen" eingrenzen wolle, sei dies falsch und verzerrend. Ein entsprechendes Bewusstsein beider Parteien bei Vertragsabschluss sei erstinstanzlich weder behauptet, noch unter Beweis gestellt worden. Gleiches gelte für die Behauptung der Beklagten, sie sei davon ausgegangen, nur solche Abfälle zur weiteren Entsorgung annehmen zu müssen, die typischerweise in die gelben Säcke bzw. gelben Tonnen gehörten. Zudem liefe dann, wenn Sortierreste aus gelben Säcken und gelben Tonnen nur aus den typischerweise dort hineingehörenden Abfällen bestünden, der gesamte Entsorgungsvertrag zwischen den Parteien leer. Die typischerweise in den gelben Sack und die Tonne gehörenden Abfälle sortiere die Klägerin selbst aus und verwerte sie. Bei den Sortierresten handele es sich deshalb typischerweise um sogenannte Fehlwürfe, d. h. Abfälle, die gerade nicht in den gelben Sack und die gelbe Tonne gehörten.

Soweit die Beklagte meine, sie habe nicht davon ausgehen müssen, verpflichtet zu sein, auch Metallteile jeder Art und Größe zur Entsorgung anzunehmen, solange sie nur über die gelbe Tonne und den gelben Sack entsorgt würden, sei dies lediglich eine Rechtsauffassung. Soweit sie behaupte, ihre Sortieranlage sei nicht in der Lage, Metallteile, die größer als 20 mm seien, zu entsorgen, sei dies unbeachtlich, da sie den entsprechenden Vortrag erstinstanzlich nicht unter Beweis gestellt habe.

Die Behauptung, die Sortierkapazität der Anlage der Beklagten sei der Klägerin bekannt gewesen, sei in erster Instanz nicht festgestellt worden, werde vorsorglich bestritten und sei auch nicht plausibel.

Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei ohne weiteres in der Lage, Metallteile auszusortieren, entweder über einen einstellbaren Metallabscheider oder "händisch" widerspreche den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auf Seite 7 des angefochtenen Urteils, denen die Beklagte nicht innerhalb der für eine Tatbestandsberichtigung geltenden Frist entgegengetreten sei.

Das Argument der Beklagten, es sei unzulässig, den Auslegungsstreit auf die Vollstreckungsebene zu verlagern, gehe in zweifacher Weise fehl. Die Frage, welche Gegenstände die Beklagte im Rahmen ihres Entsorgungsvertrages übernehmen müsse, sei bereits mit größtmöglicher Bestimmtheit im Erkenntnisverfahren gelöst worden. Zum anderen stelle sich das Problem nur bei Leistungsurteilen, während es sich vorliegend um ein Feststellungsurteil handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht. Die Berufungsbegründung ist - wie erforderlich - (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., Rdnr. 35 zu § 520 m. w. N.) auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten und lässt auch erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht der Beklagten unrichtig sein soll.

2.

Die Berufung ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

a)

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht auf den Seiten 4 und 5 seines Urteils das Feststellungsinteresse und die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht hat, werden von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht angegriffen. Die Erwägungen des Landgerichts treffen auch zu. Es ist insbesondere richtig, dass nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1991, 788) ein Kläger dann, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden die Entstehung weiteren Schadens aber zu erwarten ist, grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 16. Teil Rdnr. 4, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden ein Wahlrecht zwischen einer Teilleistungsklage in Verbindung mit einer Feststellungsklage und einer isolierten Feststellungsklage besteht).

Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag, dem das Landgericht entsprochen hat, zielt zulässigerweise zum einen darauf ab, die Verpflichtungen der Beklagten aus dem "Liefervertrag" vom 06.02.2004 festzulegen (positive Feststellungsklage), und ist zum anderen gegen das Verlangen der Beklagten gerichtet, den von der Klägerin angelieferten Abfall in der Zeit ab September 2005 nur gegen Zahlung einer höheren als der vertraglich vereinbarten Vergütung abzunehmen (negative Feststellungsklage). Wie im Senatstermin erörtert, führt eine Bestätigung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat deshalb auch dazu, dass die Unbegründetheit der Mehrkostenforderung der Beklagten für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bindend festgestellt wird.

Die Ansicht der Beklagten, dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils fehle die Vollstreckungsfähigkeit, geht schon deshalb fehl, weil es sich um ein Feststellungs- und nicht um ein Leistungsurteil handelt. Offensichtlich möchte die Beklagte insoweit geltend machen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils und der ihm zugrundeliegende Antrag der Klägerin nicht hinreichend bestimmt seien. Das trifft indessen nicht zu. Welche Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden soll, ergibt sich jedenfalls dann mit hinreichender Deutlichkeit, wenn man - wie geboten (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O. Rdnr. 31 vor § 322) - für die Auslegung des Urteils auch dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzieht.

b)

aa)

In der Sache selbst teilt der Senat auch unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Ausführungen der Beklagten weitgehend die vom Landgericht auf Seite 6 seines Urteils vorgenommene Auslegung des Vertrages der Parteien vom 06.02.2004. Die Beklagte ist aufgrund dieses Vertrages verpflichtet, den nicht zuvor von der Klägerin aussortierten Inhalt der gelben Säcke bzw. gelben Tonnen aus dem Raum L und N abzunehmen und zu verwerten. Diese Verpflichtung erfasst entsprechend den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts grundsätzlich auch in den Sortierresten befindliche sachfremde Gegenstände. Die Klägerin nimmt unstreitig in ihrer Anlage bei dem ihr angelieferten Inhalt der gelben Säcke und gelben Tonnen eine Positivauslese nach Wertstoffen vor. Das, was nach dieser Positivauslese als sogenannter Sortierrest verbleibt, muss im wesentlichen aus Restmüll bestehen, da viele Verbraucher dazu neigen, über ihre gelben Tonnen bzw. gelben Säcke auch an sich nicht dort hineingehörende Gegenstände zu entsorgen. Das ist, wie im Senatstermin beispielhaft anhand eines aus dem Jahre 2001 stammenden Artikels aus der Wochenzeitung "Die Zeit" ("Das Mysterium des Grünen Punktes") sowie anhand eines Artikels aus der Tageszeitung "Die Welt" ("Der lange Abschied von der gelbe Tonne") vom 22.07.2006 erörtert wurde, ohne auf den Widerspruch der Beklagten zu stoßen, bereits seit Jahren allgemein bekannt, und kann deshalb auch der in der Abfallbranche tätigen Beklagten bei Abschluss des Vertrages der Parteien nicht verborgen geblieben sein. Davon, dass nach der von der Klägerin durchgeführten Positivauslese nur noch typischerweise in die gelben Säcke bzw. in die gelben Tonnen gehörende Abfälle übrigbleiben würden, konnte die Beklagte nicht ausgehen.

Eine sach- und interessengerechte Auslegung des Vertrages der Parteien vom 06.02.2004 ergibt - wie ebenfalls eingehend im Senatstermin erörtert worden ist - allerdings auch, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, auch solche Gegenstände abzunehmen, bei denen für die Klägerin und ihre Mitarbeiter sowie ihre "Lieferanten" und deren Mitarbeiter ohne weiteres erkennbar ist - etwa aufgrund ihrer Größe oder aufgrund ihres Gewichtes -, dass es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt oder um solche Abfälle, die aller Voraussicht nach zu Störungen der Anlage der Beklagten führen werden. Die Klägerin konnte und kann nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich auch zur Abnahme solcher Gegenstände verpflichten wollte. Die Abnahmeverpflichtung der Beklagten setzt ferner voraus, dass die ihr angelieferten Gegenstände zuvor die ordnungsgemäß arbeitende Sortieranlage der Klägerin durchlaufen haben. Das folgt aus dem Umstand, dass vor Vertragsabschluss unstreitig eine Besichtigung jener Anlage stattgefunden hat. Eine Einschränkung des Tenors des angefochtenen Urteils ist durch diese Klarstellungen indessen nicht veranlasst, da - wie dargelegt - für die Auslegung eines Urteils auch dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen sind und damit vorliegend auch die den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten klarstellenden Ausführungen des erkennenden Senats.

bb)

Dass das Verlangen der Beklagten nach einer von den vertraglichen Vereinbarungen abweichenden höheren Vergütung für die Zeit ab September 2005 jedenfalls für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unberechtigt ist, ergibt sich aus folgendem:

Dass die von der Klägerin angelieferten Sortierreste im nennenswerten Umfang auch solche Gegenstände enthielten, die für die Klägerin und ihre Mitarbeiter sowie ihre "Lieferanten" und deren Mitarbeiter erkennbar von der vertraglichen Abnahmeverpflichtung nicht umfasst waren, lässt sich aufgrund des Sachvortrags der Beklagten, die sich in erster Instanz weitgehend darauf konzentriert hat, zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage in Abrede zu stellen, nicht feststellen. Wie im Senatstermin erörtert wurde, ist das Vorbringen der Beklagten, insbesondere auch dasjenige, das in der Klageerwiderung vom 28.11.2005 erfolgt ist, insoweit schon nicht hinreichend substantiiert, da sich ihm nähere Einzelheiten (etwa Auffindedaten, Größe, Gewicht, Beschädigungen der Anlage der Beklagten) hinsichtlich der angeblich angelieferten "größeren Metallteile" nicht entnehmen lassen; auch die dem Schriftsatz vom 28.11.2005 beigefügten Schwarzweißfotos (Bl. 31 bis 41 d. A.) sind nur wenig aussagekräftig. Die für die Berechtigung einer höheren Vergütung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat ihren von der Klägerin bestrittenen Sachvortrag außerdem auch nicht unter Beweis gestellt.

Das Vorbringen der Beklagten reicht auch nicht für die Feststellung aus, dass zwischen den Parteien eine konkrete, nunmehr durch die Lieferungen der Klägerin nicht eingehaltene Qualität der "Sortierreste" vereinbart worden ist. In § 1 des Vertrages vom 06.02.2004 ist zwar von einer während der Vertragsdauer zu gewährleistenden gleichbleibenden Qualität die Rede, eine nähere Festlegung ist dort jedoch nicht erfolgt. Die Behauptung der Beklagten, bei Vertragsschluss von einer bestimmten Qualität ausgegangen zu sein, reicht für die Annahme, dass zwischen den Parteien mündlich eine insoweit den schriftlichen Vertrag ergänzende Vereinbarung zustande gekommen ist, nicht aus. Auch das ist mit den Parteien im Senatstermin eingehend erörtert worden, ohne dass die Beklagte ihr Vorbringen insoweit näher konkretisiert hätte.

Die Forderung der Beklagten nach einer höheren Vergütung lässt sich schließlich auch nicht auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) stützen, da auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargetan sind. Dass ab dem 01.06.2005 neue Regelungen zur Ablagerung von Abfällen in Kraft treten würden, insbesondere ein Verbot, organisch belastete Abfälle ohne thermische Vorbehandlung zu deponieren, war unstreitig zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 06.02.2004 in der Branche bekannt und somit auch für die Klägerin erkennbar.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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