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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.12.2007
Aktenzeichen: 26 W 24/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 182
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19.04.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert für die Klage den Beklagten zu 1) auf 1.000 Euro ab dem 14.07.2006 festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin hat nach einer Klageerhöhung die gesamtschuldnerische Verurteilung der Eheleute zur Zahlung von 39:603,67 € nebst Zinsen sowie die Verurteilung des beklagten Ehemannes zur Zahlung weiterer 442,42 € nebst Zinsen begehrt. Im Laufe des Rechtsstreits ist über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klägerin hat nach Anmeldung der Klageforderung zur Insolvenztabelle und Bestreiten durch den Beklagten zu 1) das Verfahren aufgenommen und insoweit die Feststellung der Klageforderung i. H. v. 40.046,09 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat zunächst den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt, jedoch auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten zu 1) antragsgemäß abhelfend auf 1.000 € ermäßigt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die die Festsetzung auf 40.046,09 € begehrt.

Die Beschwerde ist mit der erkannten Maßgabe unbegründet.

Gemäß § 182 InsO bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach der zu erwartenden lnsolvenzquote. Die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn es um die Fortführung eines ursprünglich gegen den lnsolvenzschuldner auf und Zahlung gerichteten Rechtsstreits geht (vgl. Urteil des BGH vom 21.12.2006 - VII ZR 200/05 -; Beschluss des OLG Dresden vom 23.10.2006 - 13 W 1185/05 -). Den Streitwert hat das Landgericht danach durch den angefochtenen Beschluss in nicht zu beanstandender Weise auf der Basis der Angaben des Beklagten zu 1) auf 1.000 € festgesetzt.

Die Streitwertänderung greift allerdings erst mit der Aufnahme des Verfahrens und der Antragsänderung (vgl. Beschluss des BGH vom 29.06.1994 - VIII ZR 28/94 -), so dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses entsprechend klarzustellen war.

Ende der Entscheidung

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