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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 27 U 113/02
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB, ZPO, GmbH-Vertrages, KG-Vertrages


Vorschriften:

GmbHG § 5 Abs. 3
GmbHG § 5 Abs. 4
GmbHG § 17 Abs. 4
BGB § 134
BGB § 139
BGB § 140
BGB § 242
BGB § 325
BGB § 325 Abs. 1 S. 1 a.F.
BGB § 326
BGB § 326 Abs. 1 S. 2 a.F.
BGB § 530
BGB § 816 Abs. 2
ZPO § 66 Abs. 2
ZPO § 254
ZPO § 304 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
GmbH-Vertrages § 5 Abs. 4
GmbH-Vertrages § 9 Abs. 1
KG-Vertrages § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Streithelfer des Klägers wird das am 07. Juni 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Zahlungsanträge zu Ziff. 1.a) und 2.a) gemäß Tatbestand des angefochtenen Urteils werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Wegen der Höhe dieser Ansprüche wird das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.

Ferner wird der Beklagte zu 1) verurteilt, dem Kläger Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über die bezogen auf den Kommanditanteil von 50.000 DM an die S KG ausgeschütteten Gewinne für die Zeit vom 07.05.1998 bis 10.12.2001.

Zur Entscheidung über den insoweit gestellten Leistungsantrag wird das Verfahren ebenfalls unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Übertragung von Gesellschaftsanteilen. In zwei notariellen Verträgen vom 8.9. und 23.12.1993 waren ihm und einem seiner Brüder bzw. beiden Brüdern von den Beklagten deren Kommanditanteile und GmbH-Anteile an der S GmbH & Co KG sowie deren Komplementär-GmbH übertragen worden. Die Beklagten entäußerten sich dabei ihrer Gesellschaftsanteile vollständig. Jedoch übertrug der Beklagte zu 1) im Vertrag vom 8.9.1993 von seinem GmbH-Anteil in Höhe von 12.500 DM einen Anteil von jeweils 6.250 DM an den Kläger und dessen Bruder C. Der Beklagte zu 2) übertrug im Vertrag vom 23.12.1993 von seinem GmbH-Anteil von 22.500 DM einen Anteil von 13.250 DM an den Kläger und einen solchen von 6.250 DM an dessen Bruder C, den restlichen Anteil von 2.500 DM an einen weiteren Bruder. Nachdem die Erwerber jahrelang als Gesellschafter behandelt worden waren, fiel auf einer Gesellschafterversammlung im Mai 1998 erstmalig auf, dass diese Teilung der früheren Geschäftsanteile der Veräußerer gegen Regelungen des GmbHG verstieß. Die Parteien gingen fortan von der Nichtigkeit der Verträge aus. Die Beklagten weigerten sich jedoch, einem Verlangen des Klägers, an einer Heilung der Verträge mitzuwirken oder ihm erneut in gesetzeskonformer Weise Geschäftsanteile im vorgesehenen Umfang zu übertragen, zu entsprechen. Aus diesem Grunde verlangt der Kläger nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die beiden beurkundenden Notare als Streithelfer des Klägers unter gleichzeitigem Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Klägers für diesen Berufung eingelegt. Sie erstreben die Verurteilung der Beklagten gemäß den Schlussanträgen des Klägers aus erster Instanz und beantragen zusätzlich, für den Fall, dass zum Grunde entschieden werden kann, die Sache wegen des Verfahrens zur Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen.

Sie verweisen darauf, dass es mit den beiden, im engen Zusammenhang stehenden Verträgen beabsichtigt gewesen sei, den Kläger, der im Rahmen einer altersbedingten Unternehmensnachfolge auch die Geschäftsführung übernehmen sollte, jeweils zu 40 % an der KG und der GmbH zu beteiligen. Hiervon und von der entsprechenden Wirksamkeit der Verträge seien alle Beteiligten über einen Zeitraum von annähernd 5 Jahren ausgegangen. Der Kläger habe die Gesellschaften erfolgreich geführt, und den Verstoß gegen § 5 Abs. 4 GmbHG habe der anwaltliche Vertreter der Beklagten erst festgestellt, nachdem es zu einem familiären Zerwürfnis gekommen war.

Die Beklagten seien jedoch, so meinen die Berufungsführer, nicht berechtigt gewesen, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen und ihre Mitwirkung zur Heilung zu verweigern.

Unrichtig sei schon der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass das Ergebnis für den Kläger schlechthin untragbar sein müsse. Dies gelte nur für die Fälle von Formnichtigkeit; darum gehe es hier jedoch nicht. Vielmehr seien die Vertragsparteien bei anderen Unwirksamkeitsgründen gemäß §§ 139, 140 i.V.m. § 242 BGB verpflichtet daran mitzuwirken, dass Wirksamkeitshindernisse beseitigt würden.

Eine solche Verpflichtung treffe die Beklagten hier; schützenswerte Rechte würden nicht beeinträchtigt. Der Kläger sei nicht nur jahrelang als voll wirksamer Gesellschafter behandelt worden und habe eine erfolgreiche Geschäftsführertätigkeit ausgeübt, sondern es sei mit dem Vollzug der unwirksamen Verträge auch wirtschaftlich das gewollte Ergebnis und vom Gesetzgeber gebilligte Ergebnis erreicht worden, dass der Kläger insgesamt Geschäftsanteile von 20.000 DM hielt. Rechtliche Bedenken an der Wirksamkeit hätten zudem ohne nennenswerten Aufwand beseitigt werden können, z.B. dadurch, dass der Beklagte zu 1) einen Anteil von 6.300 DM statt 6.250 DM und der Beklagte zu 2) einen solchen von 13.700 DM statt 13.750 DM auf den Kläger übertrug. Beim Bruder C wäre eine entsprechende Anpassung möglich gewesen. Oder man hätte eine Vereinigung der an den Kläger abgetretenen Anteile beschließen können. Im Ergebnis hätte sich in beiden Fällen für beide Brüder nichts geändert.

Da der Kläger im Rahmen eines Gesamtpaketes und eines einheitlichen Planes Geschäftsanteile von insgesamt 20.000 DM erhalten hatte, so dass der Vorschrift des § 5 Abs. 3 GmbHG im Ergebnis Rechnung getragen war, liege der Fall auch anders als der vom Landgericht zitierte, vom OLG Schleswig entschiedene Fall (NJW-RR 1995, 554).

Auch § 530 BGB stehe dem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entgegen, da die Beklagten zum Widerruf der Zuwendungen nicht berechtigt gewesen seien.

Zur Anspruchshöhe verweisen die Berufungsführer auf das Vorbringen des Klägers in erster Instanz.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie ergänzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen:

Der Kläger habe nicht nur das Ziel verfolgt, das Unternehmen verkaufsreif zu machen und die übrigen Familienmitglieder herauszudrängen, zumindest aber das Unternehmen zu majorisieren und selbst mindestens 51 % Anteile zu erhalten, weswegen er auch schließlich das Amt als Geschäftsführer niedergelegt habe, sondern er habe auch Intrigen gesponnen, Unternehmensmitarbeiter auf seine Seite gebracht und versucht, seine Brüder aus der Gesellschaft auszuschließen und den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer abzulösen. Er habe deshalb die Zerwürfnisse unter den Gesellschaftern zu vertreten.

Die Möglichkeit nachträglicher Vereinigung der Geschäftsanteile sowie eine Umdeutung nach § 140 BGB habe das Landgericht zutreffend verneint. Sowohl die Vereinigung geteilter Anteile verschiedener Inhaber als auch eine Übertragung erhöhter oder geringerer Anteile habe den bezweckten Zielen nicht entsprochen, hätte zu ganz anderen Vertragsinhalten geführt und zudem erhebliche steuerliche Konsequenzen gehabt.

Ferner sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein auf § 242 BGB beruhender Anspruch auf Mitwirkung bei der Beseitigung von Wirksamkeitshindernissen nur im Falle einer unerträglichen und anders nicht auszugleichenden Härte in Betracht komme. Im Rahmen der Abwägung nach § 242 BGB könne das gegenüber seinen Mitgesellschaftern überaus feindliche und gegenüber den Beklagten überaus undankbare Verhalten des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben. Infolge der Aufkündigung jeglicher geordneter Zusammenarbeit durch die für die Gesellschafterversammlung vom 7.5.1998 angekündigten Anträge, die Brüder F und C aus der Gesellschaft auszuschließen und den Beklagten zu 1) unter Auflösung des Dienstvertrages als Geschäftsführer abzuberufen stehe auch § 530 BGB etwaigen Schadensersatzansprüchen des Klägers entgegen.

Der Streithelfer der Beklagten beantragt ebenfalls die Zurückweisung der Berufung und verweist in der Sache lediglich darauf, dass er keinerlei anwaltliche Beratungstätigkeit ausgeübt habe.

B.

Die von den Streithelfern des Klägers für den Kläger eingelegte Berufung ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

I. Zur Zulässigkeit der Berufung:

Die Zulässigkeit der im Übrigen form- und fristgerechten Berufung der Nebenintervenienten ergibt sich aus § 66 Abs. 2 ZPO. Danach kann die Nebenintervention gerade auch - wie hier geschehen - in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels zum Zwecke der Rechtsmitteleinlegung erfolgen.

II. Zur Begründetheit der einzelnen Klageanträge:

1. Zahlungsanträge (Ziff. 1.a) und 2.a) im Tatbestand des angefochtenen Urteils):

a) Die Beklagten sind dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger den begehrten Schadensersatz zu leisten. Dieser Anspruch folgt aus §§ 325 Abs. 1 S. 1, 326 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. i.V.m. den geschlossenen notariellen Verträgen vom 8.9. und 23.12.1993 aufgrund der Tatsache, dass die Beklagten sich nach Feststellung der Nichtigkeit der dinglichen Übertragungen der GmbH-Anteile und der Kommanditanteile geweigert haben, eine erneute wirksame Übertragung an den Kläger vorzunehmen, mit der das ursprünglich erstrebte Ziel des Übergangs der Gesellschaftsanteile an den Kläger und seine Brüder C und F mit den im Gesamtergebnis vorgesehenen Anteilssummen hätte erreicht werden können, bzw. diese erneute Übertragung durch anderweitige Verfügung über die Anteile selbst unmöglich gemacht haben. Zur Mitwirkung an einer solchen erneuten Übertragung waren sie nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts verpflichtet.

aa) Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die dingliche Übertragung der Gesellschaftsanteile in den Verträgen vom 8.9. und 23.12.1993 gemäß §§ 134, 139 BGB insgesamt unwirksam gewesen ist. Denn die Übertragung von GmbH-Anteilen mit einem Nominalbetrag von 6.250,- DM bzw. 13.250,- DM an den Kläger und seinen Bruder C in den genannten Verträgen verstieß gegen §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4 GmbHG in der damals geltenden Fassung, wonach Geschäftsanteile - auch im Falle der Neubildung durch Teilung bestehender Anteile - durch 100 DM teilbar sein mussten. Diese Nichtigkeit erstreckte sich gemäß § 139 BGB auch auf die gleichzeitig vorgenommene Übertragung der Kommanditanteile, da die Übertragung nach § 5 Abs. 4 des GmbH-Vertrages und § 9 Abs. 5 des KG-Vertrages nur gemeinsam erfolgen konnte und auch nach dem Willen der Beteiligten nicht ohne die gleichzeitige Übertragung der GmbH-Anteile erfolgen sollte.

bb) Die in den notariellen Verträgen enthaltenen schuldrechtlichen Abreden waren hingegen nicht insgesamt unwirksam.

In der Regel wird allerdings auch das Verpflichtungsgeschäft von der Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts erfasst, wenn sich das zugrunde liegende Verbotsgesetz gegen das zivilrechtliche Erfüllungsgeschäft richtet (vgl. BGH NJW 1992, 737, 740), wie es bei der unzulässigen Teilung und Übertragung von GmbH-Anteilen der Fall ist (vgl. dazu OLG Schleswig NJW-RR 1995, 554, wo in einem ähnlichen Fall die Nichtigkeit bejaht worden ist).

Der vorliegende Fall weist indessen eine Besonderheit auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigt: Es ist unstreitig und von beiden Parteien betont worden, dass die beiden Verträge vom 8.9. und 23.12.1993 trotz der zeitlichen Trennung als Einheit gesehen werden müssten, da der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Mit diesen beiden Verträgen wurde unstreitig das Ziel verfolgt, dass beide Beklagte durch Veräußerung und Übertragung ihrer Anteile vollständig aus den Gesellschaften ausscheiden und dass dem Kläger einheitlich ein Anteil von 40 %, seinem Bruder C ein solcher von 25 % und seinem Bruder F ein solcher von 17 % an beiden Gesellschaften verschafft wird. Das bedeutete, dass der Kläger an der GmbH insgesamt Anteile von 20.000 DM und sein Bruder C Anteile von 12.500 DM erwerben musste und sollte.

Allein dieses Ergebnis war der eigentliche Sinn und Zweck des Geschäfts. Hierzu haben sich die Vertragsbeteiligten bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch (schuldrechtlich) verpflichtet. Diese (schuldrechtliche) Abrede verstieß nicht gegen die Regelungen der §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4 GmbHG a.F. über die Bildung und Teilung von Geschäftsanteilen. Sie ist deshalb als wirksam anzusehen.

Dass die Vertragsbeteiligten dabei den Weg gewählt haben, den Anteil des Beklagten in Höhe von 12.500,- DM in Anteile von jeweils 6.250,- DM statt z.B. in zwei Anteile von 6.200,- DM und 6.300,- DM und den Anteil des Beklagten in Höhe von 20.000,- DM in Anteile von 6.250,- DM und 13.750,- DM statt z.B. in zwei Anteile von 6.200,- DM und 13.800,- DM (oder 6.300,- DM und 13.700,- DM) zu teilen und die so gesetzwidrig gebildeten Anteile zu übertragen, vermag daran nichts zu ändern. Denn hierbei handelte es sich lediglich um eine Art "technischer Abwicklung" des wirtschaftlich Gewollten. Es liegt auf der Hand, dass die Parteien, wenn sie schon damals den Gesetzesverstoß bei dieser Art der Abwicklung erkannt hätten, eine ähnliche, gesetzliche zulässige Form der Teilung der zu übertragenden Anteile gewählt hätten, um das erstrebte Ziel zu erreichen. Der schuldrechtliche Vertrag enthält insoweit eine von den Parteien ungewollte Lücke, die nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. In der Rechtsprechung ist es allgemein anerkannt, dass auch die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung eine Regelungslücke begründen kann (BGH NJW 1984, 1177; 1178 f.1993, 326, 330; 1998, 450, 451). An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt dann die Gestaltungsmöglichkeit, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Regelung bekannt gewesen wäre (BGH NJW 1998, 450 m.w.N.). Insoweit ist hier davon auszugehen, dass sie - wie vorstehend aufgezeigt - die zu übertragenden Anteile um jeweils 50 DM größer oder kleiner gebildet hätten. Mit dieser minimalen Abweichung wäre dasselbe Ziel (vollständige Veräußerung der von den Beklagten gehaltenen Anteile; davon insgesamt 20.000 DM an den Kläger und 12.500 DM an seinen Bruder C) erreicht worden. Dass dies steuerlich irgendwelche anderen Folgen als die von den Parteien gewählte Lösung haben sollte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Welche steuerlichen Folgen das sein sollen, haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch auf Nachfrage nicht darzustellen vermocht. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist daher unsubstanziiert.

Nach alledem sind die schuldrechtlichen Abreden mit diesem, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnenen Inhalt wirksam. Nichtig ist nur der dingliche Übertragungsakt, weil die GmbH-Anteile nicht in der Weise geteilt und übertragen werden konnten wie im Vertrag beurkundet.

cc) Aus der wirksamen schuldrechtlichen Abrede, die Übertragung der Gesellschaftsanteile in der Weise vorzunehmen, dass der Kläger insgesamt Anteile von 40 %, sein Bruder C Anteile von 25 % erhält, und nicht erst aus § 242 BGB resultierte die Verpflichtung der Beklagten, die dingliche Übertragung (sowohl der GmbH-Anteile als auch der Kommanditanteile an der KG) erneut in der beschriebenen wirksamen Weise vorzunehmen bzw. daran mitzuwirken. Denn dieser Anspruch des Klägers war bislang nicht erfüllt.

dd) Umgekehrt stand den Beklagten keine Einrede aus § 242 BGB zu, die Erfüllung dieses Anspruchs zu verweigern. Dafür reichen die in der Familie entstandenen Meinungsverschiedenheiten über das Verhalten des Klägers gegenüber den Beklagten und seinen Mitgesellschaftern seit der fehlgeschlagenen Übertragung im Jahre 1993 nicht aus.

Differenzen über die Art und Weise der Unternehmensführung durch den Geschäftsführer können in jedem Unternehmen vorkommen und die notwendigen Entscheidungen über die Grundsätze der Unternehmenspolitik müssen dann ggf. von der Gesellschafterversammlung durch Stimmenmehrheit im Rahmen ihrer Kompetenzen getroffen werden. Dass der Kläger etwa Beschlüsse der Gesellschafterversammlung missachtet hätte, ist nicht dargelegt.

Soweit die Beklagten dem Kläger mangelnde Information vorgeworfen haben, ist dieser Vortrag ebenfalls unsubstanziiert. Die Einberufung der jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung gemäß § 9 Abs. 1 des GmbH-Vertrages haben die Beklagten nicht konkret bestritten. In welchen Fällen darüber hinaus Bedarf zur Einberufung vorgelegen hat oder Gesellschafter die Einberufung verlangt hätten, ohne dass dem entsprochen worden ist, ist nicht dargelegt. Die Beklagten wollen anscheinend auch eher darauf abstellen, dass der nach ihrer damaligen Vorstellung aus den Gesellschaften ausgeschiedene Beklagte zu 1) trotz eines mit ihm abgeschlossenen Beratervertrages nicht angemessen an der Führung des Unternehmens beteiligt worden ist. Dabei verkennen die Beklagten indessen, dass ein derartiger Beratervertrag jedenfalls in der Regel lediglich zur Beratung im vereinbarten Umfang verpflichtet, aber dem Berater keinen Anspruch auf umfassende Beratung oder gar Mitentscheidung einräumt. Abweichendes ist hier nicht dargelegt.

Zudem wären die vorstehend erörterten evtl. Pflichtverletzungen des Klägers solche, die allein seine Tätigkeit als Geschäftsführer betrafen und deshalb allenfalls seine Abberufung als Geschäftsführer, aber nicht seinen Ausschluss als Gesellschafter rechtfertigen gekonnt hätten. Die Weigerung, ihm die vertraglich geschuldete Gesellschafterstellung zukommen zu lassen, entspricht aber im Ergebnis dem Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.

Ein Fehlverhalten als (vermeintlicher) Gesellschafter könnte danach allenfalls noch in dem Bestreben liegen, den 40%-igen Anteil auszudehnen und eine Stellung als Mehrheitsgesellschafter zu erhalten. Der Versuch, die Mitgesellschafter zu überreden oder zu überzeugen, ihm zusätzliche Gesellschaftsanteile zu verkaufen, ist indessen nicht unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in irgendeiner Weise ihre Vertragsfreiheit beschnitten hätte, solche Angebote anzunehmen oder abzulehnen. Soweit die Beklagten dem Kläger vorwerfen, die anderen Gesellschafter "massiv bedrängt" zu haben, ist dies ohne Substanz geblieben. Mit Argumenten zu drängen ist nicht von vornherein unerlaubt. Auf welche Weise etwa ein Drängen mit unlauteren Mitteln erfolgt sein soll, ist auch auf Nachfrage in der Verhandlung unbeantwortet geblieben. Die einzig konkret vorgetragene Tatsache ist der Umstand geblieben, dass der Kläger sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hat. Aber auch das war nicht unzulässig. Es war dem Kläger unbenommen, sein Interesse an einer weiteren Tätigkeit als Geschäftsführer mit der Möglichkeit zu verknüpfen, bestimmenden Einfluss in der Gesellschaft ausüben zu können, insbesondere nachdem es wegen der Frage unerlaubter Konkurrenztätigkeit anderer Gesellschafter Meinungsverschiedenheiten gegeben hatte.

In diesem Zusammenhang ist schließlich auch der vom Kläger gestellte Antrag auf Ausschluss von Mitgesellschaftern und Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer zu sehen. Es stand im frei, für seinen Standpunkt in der vorgenannten Frage und daraus zu ziehende Konsequenzen eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung zu suchen. Soweit die übrigen Gesellschafter seiner Argumente als unzureichend bewerteten, hatten sie es in der Hand, die Anträge des Klägers abzulehnen. Er konnte nur Erfolg haben, wenn er weitere Gesellschafter von der Richtigkeit und Tragweite seiner Vorwürfe überzeugte. Hierüber zu befinden war gerade Aufgabe der einberufenen Gesellschafterversammlung. Somit hat der Kläger mit seinen Anträgen den für die Austragung derartiger Konflikte in einer GmbH gesetzlich vorgesehenen Weg gewählt. Dies kann es nicht rechtfertigen, ihm die Stellung als Gesellschafter zu verweigern.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass das Vorbringen der Beklagten für einen Widerruf der Schenkung nach § 530 BGB nicht ausreicht, weil § 530 BGB eine vorsätzliche, objektiv und subjektiv schwerwiegende Verfehlung erfordert, der sich grober Undank entnehmen lässt. Davon kann hier keine Rede sein.

b) Erweist sich der Schadensersatzanspruch des Klägers, der darauf zielt, ihn wirtschaftlich so zu stellen, als sei er durch wirksame Übertragung der Gesellschaftsanteile Gesellschafter geworden, damit dem Grunde nach als gerechtfertigt, so ist er doch der Höhe nach aufgrund des Streits der Parteien über den Wert der Unternehmensbeteiligung nicht entscheidungsreif.

Da hierzu in erster Instanz noch keinerlei Sachaufklärung betrieben worden ist und nicht einmal zu den Grundlagen der Bewertung von den Parteien vertiefend vorgetragen worden ist, erscheint es dem Senat zweckmäßig und geboten, über die entsprechenden Zahlungsanträge des Klägers zunächst ein Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO zu erlassen und das Verfahren zur Höhe auf den entsprechenden Antrag des Klägers gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen.

2. Freistellungsanträge (Ziff. 1.b) und 2.b) im Tatbestand des angefochtenen Urteils):

Soweit der Kläger die Freistellung von Rückzahlungsansprüchen der KG hinsichtlich in der Vergangenheit bereits bezogener Gewinne begehrt, ist die Klage sowohl mit den Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Es ist nämlich davon auszugehen, dass Rückforderungsansprüche der KG auf Rückzahlung vom Kläger bezogener Gewinne, von denen er freigestellt werden müsste, nicht bestehen.

Das folgt aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft. Nach diesen Grundsätzen führt ein Mangel des Gesellschaftsvertrages regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, falls die Gesellschaft in Vollzug gesetzt und nicht wegen höherrangiger schutzwürdiger Interessen ausnahmsweise der Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsfolgen unwirksamer Vertragsbeziehungen veranlasst ist; solange die Gesellschaft wegen des Mangels nicht aufgelöst ist, ist sie voll wirksam. Diese Grundsätze sind nicht auf den fehlerhaften Abschluss des Gründungsvertrages beschränkt; sie gelten auch für den fehlerhaften Beitritt zu einer fehlerfrei zustande gekommenen Gesellschaft und für das fehlerhafte Ausscheiden aus ihr, und zwar auch wenn die Rechtsnachfolge in der Weise vollzogen wird, dass der ausscheidende Gesellschafter dem nachfolgenden seinen Gesellschaftsanteil abtritt (vgl. BGH NJW 1988, 1324 m.w.N.).

Völlig unzweifelhaft ist hier der Beitritt des Klägers zur KG vollzogen worden. Er ist seit 1993 als Kommanditist an den Gewinnen der KG beteiligt worden und hat an den Beklagten zu 2) das vereinbarte Entgelt für die Anteilsübertragung in Form einer Rente gezahlt. Seine Gesellschafterstellung ist bis Mai 1998 von niemandem jemals in Zweifel gezogen worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagten von der Fehlerhaftigkeit seines Beitritts keine Kenntnis hatten; denn der tatsächliche Vollzug der Mitgliedschaft stellt kein rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter und deshalb auch keine Genehmigung unwirksamer Erklärungen dar (vgl. BGH a.a.O., S. 1325). Somit hat der Kläger in der Vergangenheit bezogene Gewinne von der KG mit Rechtsgrund erhalten und schuldet dieser keine Rückzahlung.

3. Auskunfts- und Leistungsantrag (Ziff. 1.c) im Tatbestand des angefochtenen Urteils):

a)

Da es sich hier nach der Antragsfassung um eine Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO handelt, ist hier über die einzelnen Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung durch Teilurteil zu entscheiden (vgl. Zöller - Greger, § 254 ZPO Rn 7). Die vom Kläger vorgenommene Antragstellung insgesamt ist unschädlich.

Der Beklagte zu 1) ist daher zunächst zu der begehrten Auskunft und Rechnungslegung zu verurteilen, weil er die Auskehrung der auf den Kommanditanteil ausgeschütteten Gewinne für den im Antrag benannten Zeitraum an den Kläger schuldet. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 1. und 2.

Insoweit kann es offen bleiben, ob er diese schon nach § 816 Abs. 2 BGB schuldet, weil die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mangels Ausschluss des Klägers aus der KG auch über den 7.5.1998 hinaus Anwendung finden (vgl. zu dieser Frage die Ausführungen in BGH NJW 1988, 1324, 1325 zu Ziff. 1. a.E.). Denn selbst wenn das nicht der Fall ist und der Beklagte zu 1) im Verhältnis zur KG die Gewinne als Berechtigter bezogen hat, dann ist er aus den bereits genannten Gründen verpflichtet, den Kläger jedenfalls im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 325, 326 BGB so zu stellen, als ob dieser Gesellschafter und damit Berechtigter gewesen wäre.

b) Da auch hier zur Höhe des Anspruchs weitere Feststellungen erforderlich sind, erscheint es zweckmäßig, diese zunächst in der ersten Instanz treffen zu lassen. Der Senat hat deshalb auch in diesem Punkt das Verfahren auf den Antrag des Klägers in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen (zur Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise, wenn das Berufungsgericht dem Auskunftsbegehren stattgibt, nachdem die Klage in erster Instanz insgesamt abgewiesen wurde, s. BGH NJW 1982, 235, 236 zu § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F.).

4. Feststellungsanträge betr. Steuern (Ziff. 1.d) und 2.c) im Tatbestand des angefochtenen Urteils):

Hinsichtlich dieser Anträge ist die Klage wiederum unbegründet. Da der Kläger im Wege des Schadensersatzes lediglich verlangen kann, insgesamt so gestellt zu werden, als sei er Gesellschafter geworden, muss er die auf die Beteiligung entfallenden Steuern selbst tragen. Denn diese hätte er auch dann tragen müssen, wenn ihm die Gesellschaftsanteile wirksam dinglich übertragen worden wären. Erstattung von den Beklagten kann er deshalb nicht verlangen.

C.

Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung orientiert sich daran, dass das Urteil lediglich hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Auskunftserteilung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem wegen Verstoßes gegen § 134 BGB unwirksamen Erfüllungsgeschäftes das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft als wirksam aufrechterhalten werden kann, auch im Hinblick auf die vom Senat vorgenommene Abgrenzung zu der Entscheidung OLG Schleswig NJW-RR 1995, 554, die einen sehr ähnlichen Fall betraf, grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint.

Ende der Entscheidung

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