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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 27 U 151/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 833 S. 1
BGB § 847
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 242
ZPO § 287
ZPO § 141
ZPO § 540
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Leitsatz:

Der Anspruch auf Zahnersatz eines durch einen Unfall Geschädigten ist nicht in jedem Fall auf den Leistungsumfang eines gesetzlichen Krankenversicherers beschränkt.

Zur Frage der Unverhältnismäßigkeit einer beabsichtigten Therapie (hier: Zahnimplantat statt prothetischer Brückenversorgung).


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 U 151/00 OLG Hamm 12 O 42/00 LG Münster

Verkündet am 27. März 2001

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 21. Juni 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster bezüglich der Hauptsacheentscheidung zur Höhe des Anspruchs, soweit der Beklagte zur Zahlung materiellen Schadensersatzes von 29.251,31 DM für eine Zahnimplantatbehandlung und zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes von 7.500,- DM verurteilt worden ist, sowie bezüglich der Kostenentscheidung aufgehoben.

Zur Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz, zu entscheiden haben wird.

Bezüglich der übrigen materiellen Schadensersatzforderungen wird das angefochten Urteil abgeändert und neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.036,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 18.10.1999 auf der Straßen K in I in Höhe Hausnummer 24 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien beträgt weniger als 60.000,- DM.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Nachbarn, auf vollen materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der künftigen Ersatzpflicht aus einem Unfall vom 18.10.1999 gegen 22.00 Uhr in Anspruch, bei dem sie vor ihrem Haus zu Fall kam, mit ihrem Kinn auf die Straße aufschlug und erhebliche Kieferverletzungen und multiple Zahnschäden erlitt.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei zum Unfallzeitpunkt, als sie ihre Mülltonne an die Straße habe stellen wollen, plötzlich vom nicht angeleinten Schäferhund des Beklagten, den sie zuvor nicht gesehen habe, von hinten angesprungen worden, woraufhin sie mit dem Kinn auf eine Pflastererhöhung gestürzt sei. Infolge des Unfalls habe sie einen doppelten Kieferbruch erlitten, durch den die Ziehung von 8 Zähnen und eine prothetische Ersatzversorgung erforderlich geworden sei.

Die Klägerin, die in der Zeit vom 19.10. bis zum 03.11.1999 in stationärer Behandlung war, plant eine implantologisch-prothetische Rehabilitation im Klinikum Osnabrück und hat dazu ein Behandlungskonzept mit Kostenvoranschlag des Chefarztes Prof. Dr. Dr. E vom 27.12.1999 vorgelegt, wonach die Maßnahme Kosten in Höhe von ca. 29.251,31 DM erfordern wird. Sie hat vom Beklagten diesen Betrag sowie Verdienstausfall in Höhe von 945,- DM, Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.500,- DM, Taxikosten von 25,- DM, Kosten der Besuchsfahrten der Familie in Höhe von 515,84 DM, Ersatz der Zuzahlung zu den Krankenhauskosten von 238,- DM und eine Kostenpauschale in Höhe von 50,- DM, insgesamt somit Zahlung von 32.525,15 DM beansprucht. Daneben hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 7.500,- DM sowie die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht des Beklagten begehrt.

Der Beklagte hat die Unfalldarstellung der Klägerin und die Höhe des geltend gemachten Schadens, insbesondere hinsichtlich der Zahnersatzkosten bestritten. Diese Kosten hat auf eine anlagebedingte Kieferveränderung zurückgeführt und im übrigen geltend gemacht, eventuelle unfallbedingte Kosten seien von der Krankenkasse der Klägerin zu tragen.

Das Landgericht hat den Beklagten nach Anhörung beider Parteien und uneidlicher Vernehmung der Zeugin T zur Zahlung von 38.952,23 DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren entsprochen mit im wesentlichen folgender Begründung: Die Klägerin könne aufgrund des Unfalls materiellen Schadensersatz in Höhe von 31.452,23 DM und ein Schmerzensgeld von 7.500,- DM beanspruchen. Nach den im Kern übereinstimmenden Angaben beider Parteien und der Aussage der Zeugin T bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Klägerin in Folge des Anspringens durch den Schäferhund des Beklagten gestürzt und dadurch verletzt worden sei. Die Klägerin könne deshalb Ersatz der voraussichtlichen Zahnersatzkosten (implantologisch-prothetische Rehabilitation gemäß Kostenvoranschlag des Prof. Dr. Dr. vom 27.12.1999) beanspruchen und brauche insoweit keine Vorleistung zu erbringen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Versorgung mit Zahnimplantaten zu einem wesentlich besseren Ergebnis führe als der konventionelle Zahnersatz mit Brücken und herausnehmbaren Zahnersatz. In der ärztlichen Stellungnahme des Chefarztes Prof. Dr. Dr. E sei herausgestellt, dass das dargestellte implantologische Rehabilitationskonzept eine vollständige Wiederherstellung der Zahnreihe einschließlich der Knochenverluste im Bereich des linken Unterkiefers anstrebe und dass eine konventionelle prothetische Versorgung mit Brückenersatz im rechten Oberkiefer und herausnehmbaren Zahnersatz im Unterkiefer zwar möglich sei, aber Nachteile infolge der Überkronung von Zähnen mit sich bringe. Hiergegen und auch gegen die veranschlagten Kosten als solche seien seitens des Beklagten keine substantiierten Einwendungen erhoben worden, sodass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Veranlassung bestanden habe. Die Klägerin brauche sich angesichts ihres noch relativ jungen Alters von 41 Jahren auch nicht mit einem billigen, von der Krankenkasse finanzierten Provisorium zufrieden zu geben, sondern könne gemäß § 249 BGB eine optimale, wenn auch deutlich teurere Schadensbeseitigung verlangen. Dass die Krankenversicherung der Klägerin die Kosten für die erforderliche implantologische Versorgung nicht übernehme, sei durch die vom Kammervorsitzenden eingeholte Auskunft der A Westfalen-Lippe vom 23.05.2000 geklärt. Der zuständige Sachgebietsleiter der A habe dem Vorsitzenden telefonisch außerdem bestätigt, dass bei der Klägerin keine im Schreiben der A vom 13.04.2000 erwähnten Kieferatrophien vorlägen und dass die von Prof. Dr. Dr. E vorgesehene implantologische Lösung für die Klägerin wesentlich besser sei als die von der Krankenkasse finanzierte konventionelle Lösung.

Den entgangenen Verdienstausfall hat das Gericht auf einen Monatslohn in Höhe von 630,- DM geschätzt, weil die Klägerin ausweislich der Bestätigung ihrer Arbeitgeberin K vom 17.04.2000 in der Zeit vom 18.10. bis 11.11.1999 keinen Lohn erhalten habe. Der Haushaltsführungsschaden könne gem. § 287 ZPO auf 1.000,- DM geschätzt werden. Es sei plausibel und glaubhaft, dass die Klägerin normalerweise den Haushalt weitgehend allein versorge, da sie selbst nur in relativ geringem Umfang berufstätig sei, während ihr Mann ganztags arbeite und ihre im Haushalt lebende Tochter das Wirtschaftsgymnasium besuche. Da die Klägerin vom 19.10. bis 03.11.1999 im Krankenhaus und danach noch eine Zeitlang glaubhaft beeinträchtigt gewesen sei, erscheine ein Haushaltsführungsschaden von insgesamt 1.000,- DM angemessen. Die geltend gemachten 1.500,- DM erschienen jedoch überhöht, da die Klägerin nach eigenen Angaben nach dem 11.11.1999 wieder mit ihrer Erwerbstätigkeit begonnen habe, was darauf schließen lasse, dass sie auch die Haushaltsarbeit wieder habe aufnehmen können, Zu ersetzen seien weiter die geltend gemachte Kostenpauschale Von 50,- DM und die Taxikosten für die Patientenfahrt vom 19.10.1999 in Höhe von 25,- DM. Hingegen seien die Kosten der Besuchsfahrten der Familie nur zur Hälfte, nämlich in Höhe von 257,92 DM als berechtigt anzuerkennen, weil nicht deutlich geworden sei, warum täglich zwei Besuchsfahrten der Familie stattfinden mussten. Weiterhin seien noch ersatzfähig der Eigenanteil der Klägerin an den Kosten der stationären Behandlung von 238,- DM. Die Klägerin habe ferner unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen und des Regulierungsverhaltens der Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Schmerzensgeld von 7.500,- DM. Mit diesem Betrag seien auch alle künftigen Beeinträchtigungen der Klägerin abgegolten, die mit der implantologischen Versorgung der Zähne verbunden sein werden. Schließlich sei der Feststellungsantrag begründet, weil wahrscheinlich noch nicht alle materiellen Schäden der Klägerin abgegolten seien und zudem nicht auszuschließen sei, dass es infolge des Unfalls noch zu Spätfolgen kommen könne.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren aufrecht erhält. Er bestreitet nach wie vor, dass der Sturz der Klägerin auf den Sprung des Hundes zurückzuführen sei, und wirft der Klägerin insoweit ein Mitverschulden vor, weil sie den ihr als verspielt bekannten Hund gerufen habe. Die Klägerin könne im übrigen keine fiktiven Behandlungskosten beanspruchen und sei als Kassenpatientin auf eine Heilbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zu verweisen. Das Landgericht habe sich im übrigen über seinen Einwand mangelnder Kausalität hinweggesetzt; obgleich dem Schreiben der A vom 13.04.2000 und dem Kostenvoranschlag deutliche Hinweise auf eine Vorschädigung der zu ersetzenden Zähne zu entnehmen seien. Schließlich macht der Beklagte weiterhin Einwendungen gegen einzelne Schadenspositionen und die Höhe des Schmerzensgeldes geltend und bestreitet die Gefahr von Zukunftsschäden.

Der Beklagte beantragt,

abändernd die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält insbesondere die Kosten der von ihr ernsthaft beabsichtigten Zahnbehandlung für erstattungsfähig.

Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Vermerk des Berichterstatters zur mündlichen Verhandlung vom 08.03.2001 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlägen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat nur teilweisen Erfolg.

Der Beklagte ist der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 18.10.1999 dem Grunde nach zu vollem materiellen und immateriellen Schadensersatz verpflichtet (I.). Hieraus ergibt sich nach dem bisherigen Stand des Prozesses ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.036,42 DM (II.). Wegen der umstrittenen Zahnbehandlungskosten sowie des immateriellen Schadensersatzes leidet die zum Haftungsgrund zutreffende Entscheidung des Landgerichts bezüglich der Anspruchshöhe an einem wesentlichen Verfahrensmangel, was insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führt (III.). Hingegen hat das Landgericht dem Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht entsprochen (IV.).

I.

Die Klägerin kann aus dem in Rede stehenden Unfall gemäß §§ 833 S. 1, 847 BGB vollen Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens beanspruchen. Auch der Senat ist nach erneuter Anhörung der Parteien davon überzeugt, dass die Klägerin überraschend vom kanadischen Schäferhund des Beklagten angesprungen wurde, deshalb stürtzte und sich dabei erheblich verletzt hat. Die diesbezügliche Darstellung der Klägerin wird schon durch die eigenen Angaben des Beklagten, wonach sein aus dem Haus gelassener Hund zur Straße gelaufen sei, er - der Beklagte - plötzlich von dort einen Schrei gehört und dann seinen Hund neben der am Boden liegenden Klägerin gesehen habe, bestätigt. Der Beklagte hat zudem schon bei seiner erstinstanzlichen Anhörung geschildert, die Klägerin habe ihm sofort gesagt, sie sei vom Hund angesprungen worden und aufs Kinn gefallen. Auch die Zeugin T deren Glaubwürdigkeit vom Beklagten nicht angegriffen wird, hat vor dem Landgericht bekundet, ihre Mutter habe ihr, nachdem sie wieder ins Haus gekommen sei, sofort erzählt, sie sei von dem Hund angesprungen worden. Angesichts dieser Umstände und der unstreitigen Verletzungen, die die Klägerin im Bereich des Kiefers erlitten hat, verbleiben für den Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Hund L durch sein Verhalten den Sturz der Klägerin verursacht hat, so dass dieser auf einer Realisierung der in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens begründeten Tiergefahr beruhte.

Ein anspruchsminderndes Eigenverschulden der Klägerin lässt sich nicht feststellen. Dafür, dass sie den Hund L vor dem Sturz selbst herbeigerufen habe, fehlt nach der Anhörung beider Parteien jeder Anhalt. Im übrigen würde ein solches Rufen des Hundes nicht ohne weiteres ein Mitverschulden der Klägerin begründen, die unwidersprochen dargelegt hat, L habe sie zuvor noch nie angesprungen, so dass sie mit einem solchen Verhalten nicht rechnen musste.

II.

Unstreitig erlitt die Klägerin infolge des Sturzes einen Kieferbruch, der in der Zeit vom 19.10. bis zum 03.11.1999 eine stationäre Behandlung erforderlich machte: Infolge dieser Körperverletzung erlitt die Klägerin einen materiellen Schaden von 2.036,42 DM.

1.

Unstreitig gestellt sind Fahrkosten der Familie für Besuche der Klägerin im Krankenhaus in Höhe von 257,92 DM und die Zuzahlung zu den Kosten der stationären Behandlung in Höhe von 238,- DM.

2.

Daneben kann die Klägerin Erstattung der an sich unstreitigen Kosten von 25,- DM für die Inanspruchnahme eines Taxis für die Fahrt zur Klinik beanspruchen. Bei diesen Kosten handelt es sich, wie schon der zum Beleg vorgelegten Quittung des Taxiunternehmens zu entnehmen ist, um von der Krankenkasse der Klägerin nicht getragene Zusatzkosten.

Den infolge des Krankenhausaufenthaltes und der verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit resultierenden Verdienstausfall der Klägerin schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin, der Fa. K, vom 01.03.2001 auf 475,50 DM.

Daneben kann die Klägerin Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 1.000,- DM beanspruchen. Angesichts der unstreitigen Dauer der stationären Behandlung von 16 Tagen kann ein entsprechender Schaden der Klägerin, die sich im wesentlichen allein um den Dreipersonenhaushalt kümmerte, auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin ersparten Zeitaufwandes für die eigene Versorgung, zwanglos gemäß § 287 ZPO festgestellt werden. Während das sogenannte "Münchener Modell" (vgl. hierzu DAR 1991, 401) bei einem derartigen Haushaltstyp von 48 Wochenarbeitsstunden der haushaltsführenden Person ausgeht, berücksichtigt Sch (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl., Tabelle 1) insoweit bei einem mittleren 3-Personen-Haushalt jedenfalls 45,6 Wochenarbeitsstunden. Angesichts dieses wöchentlichen Arbeitsaufwandes und des vom Schädiger zu ersetzenden fiktiven (üblichen) Nettostundenlohns für Haushaltsarbeiten von zumindest 15,- DM ist die zuerkannte Betrag sicherlich nicht überhöht.

Unter Berücksichtigung der vom Senat regelmäßig zuerkannten Kostenpauschale von 40,- DM ergibt sich daraus der oben angeführte Anspruch.

III.

Dem Grunde nach ist der Beklagte auch zum Ersatz der Zahnbehandlungskosten für die an der Klägerin geplante implantologisch-prothetische Rehabilitation verpflichtet.

1.

Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach die Klägerin trotz der zur Rehabilitation auch in Betracht kommenden konventionelle prothetischen Brückenversorgung grundsätzlich Ersatz der höheren, durch eine Versorgung mit Zahnimplantaten entstehenden Kosten beanspruchen kann. Die im Schreibendes Klinikums Osnabrück vom 27.12.1999 dargelegten zahnmedizinischen Vorteile dieser Versorgung gegenüber dem alternativ in Betracht kommenden herausnehmbaren Zahnersatz oder einer Brückenversorgung, bei der die Resistenz gegenüber Druckbelastung deutlich geringer ist und gesunde Zahnsubstanz für die Brückenkonstruktion beschädigt werden muss, sind gerichtsbekannt und werden auch durch den Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Die Klägerin muss sich im Hinblick auf diese Vorzüge des von ihr gewählten Therapiekonzeptes nicht auf einen kostengünstigeren konventionellen Zahnersatz, dessen Kosten zunächst von ihrer Krankenkasse getragen würden, verweisen lassen. Zwar kann auch bei Körperschäden eine medizinisch optimale Versorgung nicht in jedem Falle beansprucht werden, weil diese zu Kosten führen kann, die sich im Hinblick auf den Rechtsgedanken der §§ 254 Abs. 2, 242 BGB als unverhältnismäßig darstellen (vgl. hierzu BGH in NJW 1975, 641; OLG Hamm in NJW 1995, 787). Vorliegend ist jedoch eine solche Unverhältnismäßigkeit der beabsichtigten Therapie angesichts des Umfangs der in Rede stehenden Zahnschädigung, der zu erwartenden Kosten und des relativ jungen Alters der 41jährigen Klägerin nicht anzunehmen. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, sich für ihre Person eine prothetische Versorgung mittels herausnehmbaren Zahnersatzes nicht vorstellen zu können. Diese Einstellung ist angesichts ihres Alters für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, zumal die implantologische Rehabilitation nicht nur ästhetische, sondern - wie dargelegt - auch medizinische Vorteile hat. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der körperlichen Integrität kann die Klägerin danach die Naturalrestitution in Form der gewünschten Behandlung beanspruchen, zumal für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht außer Betracht bleiben kann, dass der Beklagte der Krankenversicherung auch die Kosten einer konventionellen prothetischen Versorgung mittels Brückenkonstruktion zu erstatten hätte. Dies relativiert unabhängig von der exakten Höhe der Kosten der Therapiealternativen die hier zur Diskussion stehenden Behandlungskosten.

2.

Dass die Kosten der implantologischen Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse nicht getragen werden, ergibt sich eindeutig und unangegriffen aus dem erstinstanzlich von der A Westfalen-Lippe vorgelegten "Rundschreiben zur Verabschiedung eines Ausnahmekataloges für Implantologische Leistungen". Danach werden diese Kosten einer Implantatversorgung auch im Falle eines Unfalls weder ganz getragen noch teilweise bezuschusst, wenn eine konventionelle prothetische Lösung ohne Implantate medizinisch möglich ist, was vorliegend unstreitig der Fall ist.

3.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte schließlich gegenüber dem Schadensersatzanspruch ein, die Klägerin könne keine fiktiven Ersatzkosten beanspruchen. Die Klägerin macht nämlich keine fiktiven Kosten einer nicht beabsichtigten Behandlung, die tatsächlich nicht ersatzfähig wären (vgl. hierzu BGH in NJW 1986, 1538 f.), geltend, sondern vor Durchführung einer von ihr ernsthaft beabsichtigten Maßnahme Ersatz der voraussichtlich entstehenden Kosten. Insoweit ist anerkannt, dass der Geschädigte jedenfalls dann einen - später abzurechnenden - Kostenvorschuss geltend machen kann, wenn er die Durchführung der Maßnahme ernsthaft beabsichtigt (BGH in NJW 1986, 1539). An einer solchen ernsthaften Absicht der Klägerin, die ihr vom behandelnden Prof. Dr. Dr. E vorgeschlagene Behandlung durchführen zu lassen, hat der Senat nach Anhörung der Klägerin keinen Zweifel, zumal ihr die Verpflichtung zur Abrechnung des Kostenvorschusses durch den Senat erläutert worden ist. Angesichts der Höhe der in Betracht kommenden Kosten ist der Klägerin auch keine Bevorschussung zuzumuten.

4.

Auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruhen allerdings die Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität zwischen Unfall und den vom Klinikum Osnabrück aufgelisteten Behandlungskosten sowie zur Schadenshöhe. Der Beklagte hat erstinstanzlich mit Schriftsätzen vom 15.05.2000 und vom 31.05.2000 wiederholt geltend gemacht, dass die im Kostenvoranschlag aufgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht unfallbedingt seien, und sich insoweit auf ein Schreiben der A Westfalen-Lippe vom 13.04.2000 berufen. Unabhängig davon, dass auch dem Kostenvoranschlag des Klinikums Osnabrück kaum hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass alle vorgesehenen Maßnahmen dem Ersatz unfallbeschädigter Zähne dienen würden, dieser vielmehr durchaus Hinweise auf Vorschäden der zu ersetzenden Zähne enthält, machte das Bestreiten des Beklagten eine Aufklärung des Sachverhaltes zur Kausalität des Unfalls für die vorgesehene Zahnbehandlung durch Beweisaufnahme erforderlich. Die im wesentlichen entscheidungserhebliche Frage, welche zuvor nicht irreparabel - paradontal oder kariös - geschädigten Zähne durch den Unfall zerstört oder irreparabel beschädigt wurden, war von vornherein nur durch ein Gutachten eines zahnmedizinischen Sachverständigen, keineswegs hingegen durch ein Telefonat des Kammervorsitzenden mit einem Mitarbeiter der A, dessen diesbezüglicher Inhalt den Parteien vor der Entscheidung im übrigen nach dem Protokoll der Verhandlung nicht einmal zur Kenntnis gegeben worden ist, zu klären. Im übrigen ist der fernmündlichen Auskunft des Sachgebietsleiters der A T, die im Schreiben der A vom 13.04.2000 missverständlich erwähnten Atrophien hätten nichts mit der Klägerin zu tun, auch inhaltlich zum - der Klägerin obliegenden - Beweis der bestrittene Kausalität nicht geeignet.

Im Hinblick auf diesen Verfahrensfehler bleibt die erforderliche Sachverhaltsaufklärung durch das Landgericht nachzuholen. Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 540 ZPO erscheint dem Senat unter Berücksichtigung des gesetzlichen Interesses an einem ordnungsgemäßen Verfahren in zwei Tatsacheninstanzen nicht sachdienlich, zumal die nun kurzfristig durchzuführende Beweiserhebung bezüglich der noch offenen Tatsachenfrage durch das Landgericht nur zu einer relativ geringen Verzögerung der Entscheidung führt.

IV.

Im Hinblick auf den noch nicht geklärten Umfang der unfallbedingt erforderlichen Zahnbehandlung ist eine Bemessung des Schmerzensgeldes zur Zeit noch nicht möglich. Da eine zeitliche Beschränkung eines Schmerzensgeldes auf einen bestimmten Zeitraum - jedenfalls bei einem zeitlich unbeschränkten Schmerzensgeldbegehren des Verletzten - nicht möglich ist, durch die immaterielle Entschädigung vielmehr alle bereits eingetretenen Unfallfolgen, aber auch die bis zur letzten mündlichen Verhandlung vorherzusehenden und zu berücksichtigenden künftigen Schadensfolgen abgegolten werden (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., § 7, Rn. 36; Palandt, 60. Aufl., Rn. 11 zu § 847 BGB; OLG Hamm in NZV 2001, 40, jeweils m.w.N.), kann der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch kein Teilschmerzensgeld für die in der Vergangenheit erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen zuerkannt werden. Erst nach Aufklärung des Umfangs der noch vorzunehmenden implantologischen Behandlung, hiervon hängt auch das Maß der von der Klägerin noch in Kauf zu nehmenden immateriellen Nacheile, insbesondere der zu erwartenden Schmerzen ab, wird sich die Höhe des Schmerzengeldes bemessen lassen.

V.

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen den Feststellungsausspruch. Die für die Begründetheit des Feststellungsantrages geforderte Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung, an die mit Rücksicht auf das Interesse der Klägerin an Schutz vor der Verjährung maßvolle Anforderungen zustellen sind (vgl. BGH in NJW-RR 1989, 1367; 1991, 918), ergibt sich zwanglos daraus, dass die prothetische Behandlungen der Klägerin unabhängig vom noch aufzuklärenden Umfang der erforderlichen Maßnahmen noch nicht abgeschossen ist, so dass neben den hier geltend gemachten zahnärztlichen Behandlungskosten für die Klägerin weitere Kosten anfallen können. Schließlich lassen sich auch gesundheitliche Folgeschäden aufgrund der noch vorzunehmenden Behandlung keineswegs ausschließen.

VI.

Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO, 713.

Ende der Entscheidung

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