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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: 27 U 199/00
Rechtsgebiete: BGB, SGB X, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 124
BGB § 821
BGB § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt.
BGB § 407
BGB § 412
SGB X § 116
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546
Leitsatz:

Ein Geschädigter, der in Folge eines Unfalls Rentenleistungen des gesetzlichen Unfallversicherers erhalten hat, kann in Höhe dieser Leistungen den dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichteten Haftpflichtversicherer nicht aus einem zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens geschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er den Haftpflichtversicherer vor Abschluss des Vergleichs pflichtwidrig nicht auf die zu jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht des SVT hingewiesen hat.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 U 199/00 OLG Hamm 9 O 73/00 LG Hagen

Verkündet am 3. April 2001

Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer für den Kläger übersteigt 60.000,- DM nicht.

Tatbestand:

Der Kläger, der als Kradfahrer bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall vom 17.05.1994 schwer verletzt wurde, beansprucht Zahlung von 45.000,- DM aus einem am 16.12.1997 mit der Beklagten geschlossenen Abfindungsvergleich.

Die Beklagte hatte sich in diesem schriftlichen Abfindungsvergleich verpflichtet; dem Kläger neben einer weiteren Abfindungszahlung von 100.000,- DM für die Zeit vom 01.07.1997 bis längstens zum 30.01.2000 während der Ausbildung zum Orthopädie-Mechaniker eine monatliche Rente von 2.500,- DM zu zahlen. Hiermit sollten alle Ansprüche aus dem Verkehrsunfall erledigt sein, mit Ausnahme der Ansprüche auf Ersatz künftiger unfallbedingter Heilbehandlungskosten. Die Beklagte stellte ihre Rentenzahlungen aus diesem Vergleich ab August 1998 ein, nachdem sie von der Leistungspflicht des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUV) und dem damit in Betracht kommenden Forderungsübergang Kenntnis erlangt hatte.

Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 29.09.1995 hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass der GUV Leistungen infolge des Unfalls abgelehnt habe, und den entsprechenden Ablehnungsbescheid vom 15.08.1995 übersandt, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass er gegen diesen Bescheid schon am 30.08.1995 Widerspruch eingelegt hatte. Obgleich der GUV im nachfolgenden Sozialgerichtsverfahren am 28.10.1997 das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Wegeunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und damit seine Eintrittspflicht anerkannt hatte, verfolgte der Kläger weiter seine Forderung auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gegenüber der Beklagten, die sodann mit Schreiben vom 26.11.1997 den in Rede stehenden Abfindungsvergleich anbot. Über das Verfahren gegen den Unfallversicherungsträger und dessen Anerkenntnis informierte der Kläger die Beklagte nicht.

Der Kläger beansprucht nunmehr die restlichen Rentenzahlungen für die Zeit von August 1998 bis Januar 2000 in Höhe von 45.000,- DM (18 * 2.500,- DM). Er hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Zahlungspflicht der Beklagten werde durch die Leistungen des GUV nicht berührt. Eine Aufklärungspflicht über das Anerkenntnis des gesetzlichen Unfallversicherers habe für ihn - den Kläger - nicht bestanden. Es sei vielmehr Sache der Beklagten gewesen, sich vor Abschluss des Abfindungsvergleichs selbst darüber zu informieren, ob zwischenzeitlich Leistungen des Sozialversicherungsträgers bezogen wurden. Im übrigen sei die Frage, ob derartige Leistungen gewährt würden, für das Vergleichsangebot der Beklagten ohne Belang gewesen. Eine Anrechnung der Rentenleistungen des GUV sei im Abfindungsvergleich nicht vorgesehen und komme deshalb nicht in Betracht.

Die Beklagte hat dem Kläger arglistige Täuschung vorgeworfen und geltend gemacht, dass sie den Vergleich bei Kenntnis der Zahlungen des GUV so flicht geschlossen hätte. Der Kläger habe sie - die Beklagte - bei den Vergleichsverhandlungen bewusst nicht über das Anerkenntnis des GUV aufgeklärt, obgleich er bezüglich des Verdienstausfallschadens nicht mehr aktivlegitimiert gewesen sei. Im übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die in der Zeit vom 17.05.1994 bis Januar 2000 erbrachten Rentenleistungen des GUV von insgesamt unstreitig 46.620,72 DM seien auf die aus dem Vergleich geltend gemachten Ansprüche anzurechnen. Schließlich hat sie die Aufrechnung mit einem ihrer Ansicht nach bestehenden Rückzahlungsanspruch in Höhe von 46.620,72 DM erklärt, weil ihre bisherigen Zahlungen auf den Verdienstausfallschaden in Höhe der Leistungen des gesetzlichen Unfallversicherers mangels Aktivlegitimation des Klägers rechtsgrundlos gewesen seien.

Das Landgericht hat die Klage aus im wesentlichen folgenden Erwägungen abgewiesen: Die Beklagte könne die Rückgängigmachung des Abfindungsvergleichs nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo verlangen. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen sei der Kläger nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, Auskunft über die seitens des GUV anerkannte Leistungspflicht zu geben. Da er der Beklagten den Ablehnungsbescheid des GUV habe zukommen lassen, habe er sie vor Vergleichsabschluss wegen der offensichtlichen Bedeutung dieses Umstandes darauf hinweisen müssen, dass er gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt und dass der GUV im Zuge des darauf folgenden Sozialgerichtsverfahrens seine Leistungsverpflichtungen anerkannt hatte. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht sei zumindest fahrlässig erfolgt, weil der Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er die Beklagte aufgrund seines überlegenen Wissens über diesen von ihr bereits im vorvertraglichen Schriftverkehr als wesentlich erachteten Punkt hätte aufklären müssen. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers sei der Beklagten ein Schaden entstanden, da sie einen Vergleich abgeschlossen habe, den sie ansonsten in Kenntnis der Zahlung anderer Leistungsträger jedenfalls flicht im vereinbarten Umfang abgeschlossen hätte. Die Beklagte könne deshalb gemäß § 249 BGB die Rückgängigmachung des Vertrages Verlangen, so dass ein Anspruch des Klägers aus dem Vergleich ausscheide. Dieser Anspruch aus c. i. c werde durch den Ablauf der Anfechtungsfrist des § 124 BGB nicht berührt.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt und dabei verbleibt, es sei allein Sache der Beklagten gewesen, sich bei den erst 1997 geführten Vergleichsverhandlungen danach zu erkundigen, ob eine Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers in Betracht komme. Im übrigen habe diese Trage letztlich für die Bereitschaft der Beklagten zum Vergleichsabschluss keine Rolle gespielt. Jedenfalls habe er - der Kläger - die Bedeutung dieses Umstandes nicht erkennen können. Im übrigen habe die Beklagte für einen eigenen Schaden infolge des Vergleichsabschlusses, durch den sie immerhin das Risiko des Verdienstausfallschadens für sein - des Klägers - gesamtes weiteres Erwerbsleben erledigt habe, nichts dargetan. Die Aufrechnung der Beklagten sei bereits unzulässig, weil unklar sei, mit welchen Forderungen aufgerechnet werde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte abändernd zu verurteilen, an ihn 45.000,- DM nebst 4 % Zinsen aus 37.500,- DM seit dem 06.11.1999, aus weiteren 5.000,- DM seit dem 18.12.1999 sowie aus weiteren 2.500,- DM seit dem 10.03.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verbleibt bei ihrem Vorwurf, der Kläger habe bewusst Informationen zurückgehalten, die erkennbar auf ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs maßgeblichen Einfluss gehabt hätten, weil sie - die Beklagte - bei Kenntnis der Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers schon im Hinblick auf § 116 SGB X keine, abschließende Vereinbarung über den Verdienstausfall getroffen Hätte. Im übrigen seien jedenfalls die Zahlungen der GUV auf die Ansprüche des Klägers aus dem Abfindungsvergleich anzurechnen. Schließlich sei der Kläger durch den Vergleich in Höhe dieser Zahlungen des GUV ungerechtfertigt bereichert. Der Zweck des Vergleichs, ihre endgültige Befreiung von der Entschädigungspflicht zu erreichen, sei im Hinblick auf den zuvor stattgefundenen Forderungsübergang nicht mehr zu erreichen gewesen.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten 5chriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger kann keine weiteren Zahlungsansprüche aus dem Vergleich vom 16.12.1997 herleiten, weil die Beklagte diesem Begehren einen Freistellungsanspruch aus c.i.c. (1.) und im übrigen jedenfalls die Bereicherungseinrede gemäß §§ 821, 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB (2.) entgegenhalten kann.

1.

Die Beklagte kann aus c.i.c. in Verbindung mit § 249 BGB Freistellung von der aus dein Vergleich an sich noch offenen Zahlungsverpflichtung beanspruchen, weil der Kläger sie - die Beklagte - durch pflichtwidriges Verschweigen einer erkennbar wesentlichen Tatsache während der Vergleichsverhandlungen zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs veranlasst hat (a.), der sie in Höhe der Klageforderung zu einem doppelten Ausgleich des Verdienstausfallschadens des Klägers verpflichtet (b.).

a)

Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass der Kläger die Beklagte vor Abschluss des Vergleichs über das Anerkenntnis des GUV hätte informieren müssen. Indem er die Beklagte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29.09.1995 ausdrücklich darüber informiert hatte, dass er versucht habe, den Unfall als Wegeunfall über den Gemeindeunfallversicherungsverband abrechnen zu lassen, dass allerdings entsprechende Leistungen durch den von ihm beigefügten Bescheid vom 15.08.1995 abgelehnt worden seien, erweckte er den objektiv unzutreffenden Eindruck, der Sozialversicherungsträger habe seine Eintrittspflicht bestandskräftig abgelehnt. Von einer solchen bestandskräftigen Ablehnung durfte die Beklagte schon deshalb ausgehen, weil die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen den ihr übermittelten Beschluss zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, ohne dass der Kläger seinen Hinweis auf die negative Entscheidung des GuV durch eine Information über das damals schon anhängige Widerspruchsverfahren relativiert hätte. Zudem hat der anwaltlich vertretene Kläger anschließend stets seinen gesamten Verdienstausfallschaden gegenüber der Beklagten geltend gemacht, obwohl ihm diese Forderung infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 116 SGB X nicht mehr in vollem Umfang zustand. Obgleich er aufgrund dieser Umstände bei der Beklagten erkennbar den Eindruck erweckte, eine Einstandspflicht des GUV und damit ein Forderungsübergang bezüglich des Verdienstausfallschadens kämen dem Grunde nach nicht in Betracht, hat er die Beklagte bis zum Abschluss des Abfindungsvergleichs nie korrigierend über seinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des GUV oder gar über dessen Anerkenntnis informiert. Dass die Leistungsverpflichtung des GUV für seinen Anspruch auf Verdienstausfallschaden von erheblicher Bedeutung war, weil entsprechende Ansprüche jedenfalls in Höhe der Leistungen des GUV gemäß § 116 SGB X auf diesen übergingen, musste dem anwaltlich vertretenen Beklagten bei den Verhandlungen bewusst sein. Selbst einem juristischen Laien ist klar, dass ein Geschädigter nicht uneingeschränkt Schadensersatz für Verdienstausfall und daneben eine Rentenzahlung beanspruchen kann, weil beide Zahlungen zu einem doppelten Ausgleich des gleichen Schadens führen würden.

Vor diesem Hintergrund verweist der Kläger ohne Erfolg auf die eigene Verantwortung der Beklagten für einen entsprechenden Informationsstand. Nachdem er selbst durch seinen Hinweis auf den Ablehnungsbescheid des GUV für die Beklagte den Eindruck erweckt hatte, Leistungen von dort kämen nicht in Betracht, verpflichtete ihn diese - zumindest unvollständige - Sachstandsinformation nach Treu und Glauben vor Abschluss des Vergleichs zu einer ergänzenden bzw. richtigstellenden Mitteilung.

Der Einwand des Klägers, die Leistungen des Unfallversicherers seien für die Entscheidung der Beklagten ohne Bedeutung gewesen, ist offensichtlich falsch. Das Gegenteil ergibt sich zwanglos daraus, dass der Artspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens in Höhe der kongruenten Rentenzahlungen schon im Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 116 SGB X vom Kläger auf den GUV überging (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 30, Rn. 25 ff.). Dass die Beklagte die Vergleichsbeträge unabhängig von eventuellen Leistungen des Unfallversicherers erbringen wollte, diese dem Kläger also ggf. zusätzlich, und zwar wegen des Rückgriffs des Unfallversicherers ebenfalls auf Kosten der Beklagten, zukommen sollten, lässt sich nicht annehmen. Für eine Bereitschaft der Beklagten, dem Kläger eine deutlich über seinen Verdienstausfall hinausgehende Entschädigung zukommen zu lassen, fehlt auch nach dessen Darstellung jeder Anhaltspunkt. Gegen eine solche lebensfremde Annahme spricht schon die Orientierung des monatlichen Rentenbetrags von 2.500,- DM an dem konkreten Verdienstausfall des Klägers, der 1995 in Höhe von 2.317,- DM errechnet wurde. Diese Orientierung des Vergleichsbetrages am tatsächlichen Verdienstausfall lässt erkennen, dass die Zahlungen der Beklagten den gesamten. Schaden des Klägers ausgleichen sollten. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 26.11.1997, dem abweichend vom Verständnis des Klägers keineswegs entnommen werden konnte, die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers sei für die Beklagte ohne Relevanz gewesen. Dieses Schreiben, mit dem die Beklagte nur vergleichend darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger bei einer durch Sozialversicherungsträger finanzierten Umschulung erheblich geringere Geldbeträge zur Verfügung stehen würden, ist vielmehr sogar zu entnehmen, dass die Beklagte von fehlenden Ansprüchen des Klägers auf Sozialleistungen ausging.

b)

Der infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers zustandegekommene Abfindungsvergleich führt in Höhe der erbrachten kongruenten Rentenzahlungen des GUV zu einem Schaden vier Beklagten, die sich insoweit zu einen doppelten Ausgleich desselben Schadens verpflichtet hat. Der an sich zutreffende Hinweis des Klägers, dass die Beklagte ihm gegenüber auch ordne den Vergleich zu Schadensersatzleistungen verpflichtet geblieben wäre, ändert nichts daran, dass sie den Verdienstausfallschaden infolge des Vergleichs in Höhe von zumindest 45.000,- DM doppelt, nämlich sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber dem GUV, ersetzen müsste.

In Höhe der unstreitig die Klageforderung übersteigenden Rentenzahlungen ist die Beklagte dem GUV zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschaden insoweit gemäß § 116 SGB X vom Kläger auf den GUV übergegangen ist. Die Regressverpflichtung der Beklagten gegenüber dem GUV ist aufgrund des Abfindungsvergleichs vom 16.12.1997 nicht entfallen. Dass der Kläger als Nichtberechtigter einen Abfindungsvergleich über einen übergegangenen Ersatzanspruch geschlossen hat (vgl. Geigel, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.), müsste der GUV als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur gegen sich gelten lassen, wenn der Schädiger keine Kenntnis vom Rechtsübergang gehabt und deshalb mit befreiender Wirkung gemäß §§ 407, 412 BGB an den Verletzten gezahlt hätte (BGH in NZS 1992,61). Unabhängig davon, dass an die Kenntnis von einem Forderungsübergang nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (BGH in NJW 1997, 729; 1994, 3099), und dass ein entsprechender guter Glaube bei Haftpflichtversicherern schon dann fehlt, wenn diese Kenntnis von Umständen haben, aus denen sich ergibt, dass der Verletzte sozialversichert ist (BGH in NZV 1990, 310), kommt eine Haftungsbefreiung der Beklagten im Verhältnis zum GUV schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte in Höhe der Klageforderung gerade noch keine Zahlungen an den Kläger geleistet hat. Nachdem sie von dem gesetzlichen Forderungsübergang Kenntnis erlangt hat, kann sie nunmehr nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Kläger leisten (vgl. Geigel, a. a. O., Rn. 44).

Zugleich muss die Beklagte nach dem Vergleich zum endgültigen Ausgleich des Verdienstausfallschadens, der in Höhe der Leistungen des Unfallversicherers bereits ausgeglichen worden ist:, Zahlungen an den Beklagten leisten. Diese vergleichsweise übernommene Verpflichtung begründet in Höhe des Forderungsübergangs einen Schaden der Beklagten, die nach dem Vergleich - auch aus Sicht des Klägers - davon ausgehen durfte, dass mit den vereinbarten Leistungen an den Kläger alle Ansprüche aus dem Unfall erledigt seien. Für die Annahme, dass der Kläger nach dem Vergleich neben den monatlichen Zahlungen der Beklagten von 2.500,- DM auf Kosten der Beklagten auch noch die Rente des GUV von monatlich etwa 900,- DM erhalten sollte, fehlt - wie dargelegt - jeder Anhaltspunkt. Dieser Bewertung entsprechend hat der frühere Bevollmächtigte des Klägers im übrigen mit Schreiben vom 17.08.1998 und vom 07.01.1999 anerkannt, dass "selbstverständlich" etwaige Leistungen des GUV auf den Vergleichsbetrag anzurechnen seien.

2.

Im übrigen steht der Beklagten jedenfalls die Bereicherungseinrede gemäß §§ 821, 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB aus dein Gesichtspunkt der Zweckverfehlung zu, soweit er einen Abfindungsvergleich zu erfüllen hat und nochmals wegen kongruenter Leistungen an einen Sozialversicherungsträger zahlen muss (Geigel, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.; OLG Frankfurt in VersR 1974, 56). Denn die Beklagte müsste insoweit Zahlungen auf eine nicht mehr dem Geschädigten zustehende Schadensersatzforderung, die in Höhe der späteren Rentenleistungen schon im Zeitpunkt des Unfalls auf den GUV übergegangen ist (BGH in NJW 1994, 3097), erbringen. Für die Annahme, dass der Vergleichsbetrag voll der Beklagten unabhängig von einem zugrunde liegenden Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens geleistet werden sollte, fehlt - wie dargelegt - jeder Anhaltspunkt.

3.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Für die vom Kläger beantragte Zulassung der Revision fehlt eine rechtliche Grundlage, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 546 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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