Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 27 U 208/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
1. Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO findet § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei der Prozesskostenhilfe keine Anwendung.

2. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist bei der Prozesskostenhilfe nach wie vor ein Erwerbstätigkeitsfreibetrag von höchstens 148,50 Euro abzusetzen; das entspricht 50 % des höchsten Eckregelsatzes nach § 22 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.


Tenor:

Der Antrag des Beklagten vom 1. Februar 2005 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe: Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die Kosten seiner Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 3 ZPO). I. Für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz wären voraussichtlich folgende, von der Prozesskostenhilfe erfassten Kosten aufzubringen: - Gerichtskosten gemäß Nr. 1220 KV: 452 EUR - Kosten des eigenen Rechtsanwalts: 28/10 Gebühren nach § 13 RVG zum Streitwert bis 4.500 EUR = 764,40 EUR zuzüglich 20 EUR Post- und Telekommunikationspauschale = 784,40 EUR zuzüglich 125,50 EUR Umsatzsteuer = insgesamt 909,90 EUR. Die voraussichtlichen, von der Prozesskostenhilfe erfassten Gesamtkosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) betragen somit 1.361,90 EUR. Diese Kosten kann der Beklagte mit weniger als vier Monatsraten aufbringen. Denn ausweislich der eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt er über monatliche Mieteinkünfte in Höhe von 930 EUR sowie ab dem 01.02.2005 über ein weiteres monatliches Bruttoeinkommen von 4.500 EUR - das entspricht in der Steuerklasse III bei zwei Kinderfreibeträgen einem Nettoeinkommen von rund 2.930 EUR -, insgesamt also über ein Nettoeinkommen von 3.860 EUR. Abzuziehen sind hiervon:

- der Einkommensfreibetrag für den Beklagten in Höhe von 442 EUR; ein weiterer Einkommensfreibetrag für die Ehefrau entfällt wegen deren eigenen Einkommens,

- der Einkommensfreibetrag für die Kinder in Höhe von je 157 EUR (311 EUR abzüglich je 154 EUR Kindergeld),

- der Erwerbstätigkeitsfreibetrag des Beklagten in Höhe von 148,50 EUR, das entspricht 50% des höchsten Eckregelsatzes nach § 22 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (dazu nachfolgend unter II.),

- unterstellt angemessene Finanzierungskosten des Wohnhauses in Höhe von 1.590 EUR.

- unterstellt angemessene weitere Wohnkosten in Höhe von 326 EUR,

Insgesamt abzuziehen sind somit 2.820,50 EUR. Dass ein Teil der Einkünfte gepfändet ist, kann nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da nicht dargelegt ist, dass die den Pfändungen zugrunde liegenden Verpflichtungen ihrerseits einkommensmindernd zu berücksichtigen wären. Dasselbe gilt, soweit Aufwendungen für übernommene Bürgschaften geltend gemacht sind. Damit verbleibt ein einzusetzendes Einkommen des Beklagten in Höhe von 1.039,50 EUR, so dass gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO monatliche Raten in Höhe von 589,50 EUR festzusetzen wären. Die Summe von vier Monatsraten beträgt somit 2.358 EUR, was die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung in zweiter Instanz erheblich übersteigt. Auf die Frage, ob eventuell die bereits angefallenen Verfahrenskosten der ersten Instanz noch mit in die Vergleichsrechnung einzubeziehen wären (so Musielak, ZPO, 4. Aufl. § 115 Rdnr. 56; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe,

3. Aufl., Rdnr. 304) kommt es nicht an, da der Beklagte in der ersten Instanz keine Prozesskostenhilfe beantragt hat und somit zu dem Zeitpunkt offensichtlich keine Bedürftigkeit vorlag. Ebenfalls muss nicht näher geprüft werden, ob sich die Wohnkosten von insgesamt annähernd 2.000 EUR noch in einem der Prozesskostenhilfe angemessenen Rahmen halten. II. Als Erwerbstätigkeitsfreibetrag ist nur ein Höchstbetrag von 148,50 EUR abzusetzen. Das entspricht 50% des höchsten Eckregelsatzes nach § 22 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO findet § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, wonach ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen wäre, bei der Prozesskostenhilfe keine Anwendung. 1. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung waren von dem einzusetzenden Einkommen die in § 76 Abs. 2, 2a BSHG bezeichneten Beträge abzusetzen. Daraus ergab sich für Erwerbstätige ein besonderer Freibetrag gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG, wonach Beträge "in angemessener Höhe" abzusetzen waren. Diese Regelung beruhte auf dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass durch die Belastung mit Ratenzahlungen das Existenzminimum einer Partei nicht unterschritten werden darf (BVerfGE 78, 104, 118 = NJW 1988, 2231). Zu diesem Existenzminimum gehört auch ein Mehrbedarf für Erwerbstätige (BVerfGE 87, 153, 173 ff. = NJW 1992, 3153, 3154 f.). Um das Existenzminimum bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erhalten, empfahl es sich deshalb, die zusätzlichen Freibeträge für Erwerbstätige ebenso wie im Sozialhilferecht zu berechnen (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 115 Rdnr. 27). Im Sozialhilferecht wurden die Zusatzbeträge für Erwerbstätige nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge berechnet. Die Empfehlungen stellten darauf ab, ob das bereinigte Erwerbseinkommen 25 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands (Eckregelsatzes) überstieg. Als Mehrbedarf eines Erwerbstätigen wurde anerkannt:

- der Betrag des bereinigten Erwerbseinkommens, wenn es die Grenze von 25 % des Eckregelsatzes nicht übersteigt,

- 25 % des Eckregelsatzes zuzüglich 15 % des Einkommensmehrbetrages bis zur Höhe weiterer 25 % des Eckregelsatzes, insgesamt also höchstens 50 % des Eckregelsatzes, wenn es die Grenze übersteigt.

Der höchste Eckregelsatz betrug 297 EUR seit dem 01.07.2003, so dass ein Erwerbstätigkeitsfreibetrag in Höhe von höchstens 148,50 EUR abzusetzen war. Damit war das verfassungsrechtliche Gebot, Erwerbstätigen einen Mehrbedarf zuzubilligen, erfüllt. 2. Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurden die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Begriff des einzusetzenden Einkommens mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefasst. Gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist vom Einkommen nicht mehr ein Betrag "in angemessener Höhe" abzusetzen, sondern ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Darauf nimmt § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung durch direkte Verweisung Bezug. Eine der Verweisungsnorm entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII würde bei dem Antragsteller, der über ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von 2.930 EUR verfügt, dazu führen, dass nicht mehr ein Einkommensfreibetrag von 148,50 EUR gemäß bisherigem Recht sondern nunmehr 879 EUR abzusetzen wären, somit rund das Sechsfache des bisherigen Höchstbetrages. Dies verdeutlicht über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus, dass die geänderte Berechnungsweise eine erhebliche Ausweitung der Prozesskostenhilfe zur Folge hätte. Die Prozesskostenhilfe würde ihren verfassungsrechtlich begründeten Ausnahmecharakter zur Existenz sichernden Rechtsschutzgewährung für minder bemittelte Parteien weithin verlieren und stattdessen zum Regelfall der staatlichen Prozesskostenfinanzierung umfunktioniert. Diese Konsequenzen stehen jedoch mit dem in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verankerten Grundsatz nicht in Einklang, wonach Prozesskostenhilfe (nur) eine Partei erhält, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur auf Raten aufbringen kann. 3. Überdies folgt aus den Gesetzgebungsmaterialen, dass der Gesetzgeber die aufgezeigten Konsequenzen weder bedacht noch gewollt hat. Der ursprüngliche Regierungsentwurf vom 15.08.2003 (BR-Drucks. 555/03, S. 206) sowie der daraus hervorgegangene Fraktionenentwurf vom 05.09.2003 (BT-Drucks. 15/1514, S. 65) begründen die Neufassung des § 82 Abs. 3 SGB XII (damals noch § 77 Abs. 3 SGB XII-E) wie folgt: "Im Unterschied zum bisherigen § 76 Abs. 2a des Bundessozialhilfegesetzes kommt durch die Einführung der neuen Leistung Arbeitslosengeld II im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Einkommensabrechnung nach Absatz 3 im Wesentlichen nur noch für Tätigkeiten von weniger als drei Stunden täglich in Betracht. Hierfür erscheint eine einfache und praktikable Anrechnung sinnvoll, die durch die vorgesehene prozentuale und insbesondere einheitliche Anrechnung erreicht wird." Aus der Entwurfsbegründung wird deutlich, dass sich die Änderung des § 82 Abs. 3 SGB XII gegenüber dem bisherigen § 76 Abs. 2a BSHG aus der neuen Systematik des Sozialrechts erklärt, wonach der Bezug von Sozialhilfe künftig nicht mehr - wie bisher - allen Bedürftigen offen steht, sondern nur noch den erwerbsunfähigen Bedürftigen, die nicht in der Lage sind, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Denn Personen, die imstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II keine Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII, sondern Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 3 SGB XII beschränkt sich also im Sozialrecht von vornherein auf solche Fälle, in denen Erwerbsunfähigkeit feststeht, und lediglich noch Bagatell-Einkommen mit einer Arbeitszeit von unter drei Arbeitsstunden täglich im Raume stehen. Nur auf diese Fälle ist § 82 Abs. 3 SGB XII zugeschnitten und nur diese Fälle rechtfertigen nach der Begründung des Gesetzentwurfs auch die praktikable Quotierung auf 30 vom Hundert des Einkommens, weil die als nicht erwerbsfähig geltenden Personen mit der vereinfachten Regelung keine nennenswert höheren Freibeträge erlangen können als ihnen bereits nach der bisherigen Regelung des § 76 Abs. 2a BSHG zustanden hätten. Im Unterschied dazu gelten für diejenigen Personen, die erwerbsfähig sind, auch im Sozialrecht nach wie vor weit ungünstigere Freibetragsregelungen, beispielsweise § 30 SGB II. Die Einkommensanrechnung bei der Prozesskostenhilfe zielt indes vorrangig auf erwerbsfähige und erwerbstätige Personen mit einem gewöhnlichen Arbeitseinkommen. Auf solche Verhältnisse ist im Sozialrecht nicht § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zugeschnitten, sondern zum Beispiel § 30 SGB II. Wenn gleichwohl § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII verweist, so liegt darin die systemwidrige Verknüpfung eines Tatbestandes für Erwerbstätige mit einer Rechtsfolge für Erwerbsunfähige. Zwar müssten sowohl die systemwidrige Inbezugnahme des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII als auch die damit verbundene erhebliche Ausweitung der Prozesskostenhilfe hingenommen werden, wenn dies dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Das ist jedoch nicht der Fall. Aus der Entwurfsbegründung zur Änderung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO (Art. 34 des vorgenannten Gesetzes, BT-Drucks. 15/1514, S. 75) folgt genau das Gegenteil einer bewussten Änderung der Bewilligungskriterien für die Prozesskostenhilfe. Denn es heißt dort lapidar, es handele sich um "redaktionelle Anpassungen an die Regelungen des zwölften Buches". Mit dem Begriff "redaktionelle Anpassung" verbindet der Gesetzgeber jedoch die Vorstellung, eine Regelung nicht inhaltlich zu verändern, sondern lediglich eine formale Anpassung zu vollziehen, die sich aus der Änderung anderer Gesetze, insbesondere aus der Änderung von Verweisungsbezügen, als notwendig erweist, ohne dabei den Sinngehalt der Vorschrift als solchen zu berühren. Für die mit dem Gesetz vollzogene Änderung des § 115 Abs. 1 ZPO trifft diese Einordnung jedoch nicht zu, denn die Veränderung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO ist nicht nur redaktioneller Natur, sondern führt - wie dargelegt - in Wahrheit zu einer erheblichen Veränderung der maßgeblichen Berechnungskriterien mit der Folge einer erheblichen Ausweitung der Prozesskostenhilfe. Indem der Gesetzgeber meinte, mit der geschehenen Änderung des § 115 ZPO nur eine redaktionelle Anpassung zu vollziehen, unterlag er einem offensichtlichen Irrtum. Dass die mit dem Gesetzeswortlaut verbundene Ausweitung der Prozesskostenhilfe nicht in der Zielvorstellung des Gesetzgebers lag, folgt im übrigen daraus, dass im Allgemeinen Teil der Entwurfsbegründung unter Buchstabe D. (BT-Drucks. 15/1514, S. 2 f.) keine diese betreffende Mehrbelastungen der Länderhaushalte ausgewiesen sind. 4. Aus alledem erschließt sich, dass mit § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO eine materielle Änderung des Prozesskostenhilferechts Gesetz geworden ist, die die parlamentarischen Gesetzgebungsorgane so nicht in ihren Gesetzgebungswillen eingeschlossen hatten. Es handelt sich um ein offensichtliches Gesetzgebungsversehen. Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO muss die Vorschrift deshalb mit einem geltungserhaltend reduzierten Inhalt ausgelegt werden, der dem ausdrücklich bekundeten gesetzgeberischen Willen, insoweit nur eine redaktionelle (und keine inhaltliche) Änderung zu vollziehen, gerecht wird. Dabei sieht sich der Senat außer Stande, an die Stelle des § 82 SGB XII selbst eine andere Rechtsfolge zu setzen, zum Beispiel eine Absetzung nach dem (besser passenden) § 30 SGB II, da auch dies eine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung bedeutete und somit einer gesetzgeberischen Entscheidung vorgriffe, zumal auch § 30 SGB II - anders als die bisherige Regelung - nicht auf die Belassung eines Existenzminimums gedeckelt ist. Für eine Übergangszeit bis zu einer (bewussten) Neuregelung der Frage durch den Gesetzgeber, welche Erwerbstätigkeitsfreibeträge künftig bei der Prozesskostenhilfe abzusetzen sind, muss vielmehr einstweilen auf die bislang geltenden Regelungen zurückgegriffen werden. Allein die Fortgeltung der bisherigen Regelungen wird dem ausdrücklich bekundeten Willen des Gesetzgebers gerecht, die Vorschriften der ZPO nicht inhaltlich, sondern nur redaktionell angleichen zu wollen. Abzusetzen vom Einkommen ist somit nach wie vor

- der Betrag des bereinigten Erwerbseinkommens, wenn es die Grenze von 25 % des bisherigen Eckregelsatzes von 297 EUR nicht übersteigt,

- 25 % dieses Eckregelsatzes zuzüglich 15 % des Einkommensmehrbetrages bis zur Höhe weiterer 25 % dieses Eckregelsatzes, insgesamt also höchstens 50 % des bisherigen Eckregelsatzes von 297 EUR, wenn es die Grenze übersteigt.

Die mit dem 01.01.2005 neu eingeführten Eckregelsätze von derzeit durchschnittlich 345 EUR in den alten bzw. 331 EUR in den neuen Bundesländern haben bei dieser Berechnung unberücksichtigt zu bleiben, weil sie keine Fortschreibung der bisher geltenden Eckregelsätze darstellen, sondern auf anderen Berechnungsgrundlagen beruhen. Denn die neuen Regelsätze schließen neben den Leistungen der bisherigen Regelsätze nunmehr pauschalisiert auch diejenigen Leistungen zusätzlich ein, die bisher als Einzelleistungen gesondert erbracht wurden.

Ende der Entscheidung

Zurück