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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 27 U 249/98
Rechtsgebiete: BGB, AnfG, ZPO


Vorschriften:

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 od. Nr. 4
AnfG § 7
AnfG § 2
AnfG § 7 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4
BGB § 1373
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes unter Vereinbarung fortan geltender Gütertrennung steht der Anfechtung der zur Abgeltung des vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruches vorgenommenen Übertragung von werthaltigem Grundbesitz des Schuldners auf seine Ehefrau aus § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 AnfG nicht entgegen.

Urteil vom 18.11.1999 - 27 U 249/98 - (rechtskräftig)


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

27 U 249/98 OLG Hamm 3 O 74/98 LG Dortmund

Verkündet am 18. November 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

der Frau Dagmar Lieselotte B

Beklagte und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.

gegen

die Firma W GmbH i.L., ges. vertr. durch den Liquidator Klaus K

Klägerin und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juni 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,0 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann erbracht werden durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand

Die Klägerin ist Titelgläubigerin des Schuldners Karl-Heinz B auf Grund Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.08.1997 - 8 Ca 1098/97 - über 300.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1996. Sie hat dessen Ehefrau, die Beklagte, aus dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück in (Blatt des Grundbuches von Kamen) in Anspruch genommen.

Eigentümer dieses Grundstücks war in Folge Erbgangs der Schuldner. Auf Grund notarieller "Güterrechtsvereinbarung" vom 16.04.1997 (Urk.-Nr.: 93/1397 des Notars Dr. Ulrich W übertrug er das mit Grundpfandrechten in nomineller Höhe von 494.920,00 DM belastete Grundstück zum Zwecke des Ausgleichs des Zugewinns auf die Beklagte. Zugleich verpflichtete er sich, diese aus der persönlichen Inanspruchnahme der Grundschuld III, Nr. 4 über 300.000,00 DM nebst Zinsen zu Gunsten der städtischen Sparkasse Kamen freizustellen. Darüber gab er ein persönliches Schuldanerkenntnis in dieser Höhe ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Sein ebenfalls ererbtes Hausgrundstück in (Blatts des Grundbuchs von Kamen), nominell mit Grundpfandrechten über 332.000,00 DM belastet, behielt der Schuldner. Dieses fiel nach der Vereinbarung nur mit der allgemeinen Werterhöhung in den Zugewinnausgleich. Anderweitiges, dem Zugewinn unterworfenes Vermögen war nach Nr. 2c des Vertrages nicht vorhanden. Die Beklagte wurde am 16.05.1997 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Dem Vollstreckungstitel der Klägerin gegen den Schuldner liegt ein am 28.11.1995 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm - 15 Sa 1389/94 - geschlossener Vergleich zugrunde, durch den sich der Schuldner zur Zahlung von hauptsächlich 300.000,00 DM verpflichtet und die Absicherung der Forderung der Klägerin durch Bestellung von Grundschulden versprochen hatte. Später zog der Schuldner die Wirksamkeit dieses Vergleichs in Zweifel. Durch Urteil vom 08.11.1996 stellte das Landesarbeitsgericht Hamm - 15 Sa 712/96 - die Wirksamkeit dieses Vergleiches und die dadurch eingetretene Erledigung des zuvor betriebenen Rechtsstreits fest. Alsdann nahm die Klägerin den Schuldner auf Grund des Vergleichs auf Zahlung in entsprechender Höhe in Anspruch und erwirkte darüber den eingangs erwähnten Titel. Der Versuch der Zwangsvollstreckung in das Grundstück scheiterte, weil der Schuldner es zwischenzeitlich auf die Beklagte übertragen hatte. Eine anderweitige Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf vollstreckungsfähiges Schuldnervermögen besteht nicht.

Die Klägerin hat eine bewußte gläubigerbenachteiligende Schenkung des Grundstücks mit einem Verkehrswert von mehr als 500.000,00 DM, jedenfalls aber mit einer freien Spitze gegenüber der tatsächlichen Valuta der Grundpfandrechte behauptet und entsprechende Kenntnis davon auf Seiten der Beklagten.

Die Beklagte hat einen wirklichen Zugewinnausgleich mit Blick auf angebliche frühere geldliche Zuwendungen des Schuldners eingewandt und objektive Gläubigerbenachteiligung mit der Behauptung wertausschöpfender Belastung des Grundbesitzes geleugnet.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 300.000,00 DM nebst Zinsen auf Grund des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 Anfechtungsgesetz lägen angesichts praktischer Vermögenslosigkeit des Schuldners vor. Der Duldungsanspruch gegen die Beklagte folge aus §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 Anfechtungsgesetz, weil diese das Grundstück unentgeltlich erhalten habe. Die Beklagte habe am 16.04.1997 keinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Schuldner gehabt, weil nach ihren eigenen Angaben bereits feststehe, daß dieser während der Ehe keinen höheren Zugewinn erwirtschaftet habe als sie selbst. Etwaige geldliche Zuwendungen des Schuldners an die Beklagte seien belanglos, weil eine etwaig dadurch erlangte Rechtsposition der Beklagten gegenüber dem Schuldner wirtschaftlich wertlos gewesen sei, was sie selbst eingeräumt habe. Die Gläubigeranfechtung werde durch die Grundstücksübertragung im Rahmen einer Güterstandsvereinbarung nicht ausgeschlossen, weil die dadurch eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung nicht Folge der Gütertrennung sei, zumal die Beklagte überhaupt keinen Zugewinnausgleichanspruch gehabt habe. Dass das Grundstück wertausschöpfend belastet sei, könne nach den eigenen widersprüchlichen Angaben der Beklagten nicht angenommen werden.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts, insbesondere gegen die Annahme einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung. Dagegen führt sie ins Feld, ihre Gegenleistung habe in einem Verzicht auf künftigen Zugewinn und in dem Entgegenkommen, den fälligen Zugewinnausgleichsanspruch nicht durch Geldzahlung abgelten zu lassen, gelegen. Hilfsweise wendet sie mangelnde objektive Gläubigerbenachteiligung ein, weil das Grundstück wertausschöpfend belastet gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

abändernd die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt hauptsächlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben über den Verkehrswert des Hausgrundstücks in zur Zeit seiner Übertragung auf die Beklagte und zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch Einholung eines schriftlichen Verkehrswertgutachtens des Dipl.-Ing. und Architekten Heinz S. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 13.07.1999 sowie auf den schriftlichen Nachtrag vom 02.11.1999 verwiesen.

Die Grundakten des Amtsgerichts Kamen Blatt und von Kamen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das näher bezeichnete Grundstück verurteilt.

1.

Die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 Anfechtungsgesetz stehen nach den angegriffenen Feststellungen des Landgerichts dazu nicht in Frage.

2.

Der Duldungsanspruch der Klägerin folgt aus § 7 Anfechtungsgesetz, weil die Übertragung des Grundbesitzes vom Schuldner auf seine beklagte Ehefrau der Anfechtung unterliegt.

a)

Der Tatbestand der Absichtsanfechtung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anfechtungsgesetz ist erfüllt.

Die objektive Gläubigerbenachteiligung der Grundstücksübertragung steht fest. Den Gläubigern des Schuldners ist dadurch werthaltiges Vermögen entzogen worden, weil der Grundbesitz einen gegenwärtigen Verkehrswert von 465.000,00 DM hat, in den hätte vollstreckt werden können. Eine wertausschöpfende Belastung besteht nämlich nicht. Der Senat folgt dem überzeugenden Gutachten des Sachverständige Dipl.-Ing. vom 13.07.1999 nebst Ergänzung vom 21.10.1999. Der Sachverständige hat die tragenden Bewertungsgesichtspunkte herausgearbeitet, soweit möglich objektive Vergleichsparameter berücksichtigt und den einzelnen Bedenken der Beklagten gegen seinen Wertansatz Rechnung getragen. Soweit er entgegen den tatsächlichen Umständen davon aus gegangen ist, daß das Außenschwimmbecken an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen angeschlossen sei, stellt das die Wertermittlung nicht entscheidend in Frage. Dieses ist nämlich nur mit 2.000,00 DM in gesamten Wertansatz aufgegangen, wobei - so der Sachverständige - der Bewertungsgesichtspunkt ganz wesentlich auch auf dem Umgebungsprofil wie der Bodenabsenkung des Beckens beruht. Die von der Beklagten reklamierte angebliche Wertlosigkeit des Beckens führt deshalb nicht schon dazu, daß dafür ein Wertansatz überhaupt ausscheiden müßte. Die sich aus diesen Umständen ergebenden Bewertungsstreubreiten liegen im Toleranzbereich der Schätzung des Sachverständigen ohne das Endergebnis maßgeblich in Frage zu stellen. Die Bedenken der Beklagten gegen den Bodenwert als solchen hat Dipl.-Ing. S überzeugend ausgeräumt. Er hat dargelegt, daß seiner Beurteilung die verläßlichen Richtwerte des Gutachterausschusses der Stadt Kamen mit einer Kaufpreissammlung von 1996 bis 1998 zu Grunde liegen und nach gegenwärtiger Lage ein Erschließungsbeitrag von 50,00 DM pro Quadratmeter anfiele, der bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen sei. Auch hat der Sachverständige die von der Beklagten wertmindernd beklagte Verkehrsbelastung der untersucht und insoweit zwischen 03:45 Uhr und 05:00 Uhr Zugangs- und Anlieferverkehr zu einer in der Nähe gelegenen Bäckerei festgestellt, allerdings ohne wesentliche Beeinträchtigung. Angeblich störenden Kundenverkehr zum Verkaufsgeschäft in den Morgenstunden hat der Sachverständige für vernachlässigbar gehalten, weil das Ladenlokal 60 bis 70 m vom Grundstück der Beklagten entfernt liege, so daß es zu wirklichen Belastungen durch An- und Abfahrten eigentlich nicht komme. Den so umschriebenen Umständen hat er durch Abschlag vom 20,00 DM pro Quadratmeter gegenüber Grundstücken in reiner Wohnlage Rechnung getragen. Soweit die Beklagte Mängel- und Minderungsumstände wie einen Schaden im PVC-Boden der Küche und Provisorium des Ausbaus des Obergeschosses geltend gemacht hat, ist dem durch entsprechende Abschläge (Blatt 11 des Gutachten, Blatt 7 des Nachtrages zur Küche bzw. Blatt 20 des Gutachtens und 10 des Nachtrages) Rechnung getragen. Mit angeblichen Rissen in den wänden kann die Beklagte kein Gehör finden, nachdem fehlenden Feststellungen des Sachverständigen ihrerseits entgegengehalten worden ist, diese seien erst nach Entfernung des Putzes zu erkennen. Dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Verkehrswert des Grundstücks stehen Valutenstände der Grundpfandgläubiger von allenfalls 410.000,00 DM im Zeitpunkt des Übertragungsvertrages gegenüber, die sich nach dem Schreiben des Schuldners vom 30.04.1999 an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten deutlich vermindert haben dürften, so daß jedenfalls eine freie Spitze von mindestens 55.000,00 DM verbleibt, die der Vollstreckung der Klägerin zugänglich sind.

Der Senat stellt auch die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners fest. Diese wird bereits durch die Inkongruenz seiner Leistung an die Beklagte indiziert. Abgesehen von den nachstehend noch zu erörternden Umständen, die überhaupt gegen einen wirklichen Zugewinnausgleich sprechen, begründete die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes jedenfalls nur eine Geldforderung der Beklagten (1378 BGB). Diese hatte mithin gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks erhält aber der Gläubiger - wie hier die Beklagte als angebliche Ausgleichsberechtigte - eine Leistung, die er aus dem Schuldverhältnis nicht oder nicht in der Art oder zu dieser Zeit zu beanspruchen hat, ist das ein starkes Beweisanzeichen für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners. Diese wird durch eine Vielzahl weiterer Umstände zur Gewißheit erhärtet. Die Grundstücksübertragung steht unverkennbar in tatsächlichem und zeitlichem Zusammenhang mit wachsendem Vollstreckungsdruck der Klägerin zunächst aus dem Vergleich mit dem Schuldner vom 28. November 1995 mit dessen Versprechen, die hauptsächlich mit 300.000,00 DM übernommene Schuld durch Grundpfandrechte auch zu Lasten des Grundstücks zu sichern. Es fällt auf, daß - nach dem der Schuldner zunächst hinhaltend taktierend die Vollstreckung aus dem Vergleich hinausgezögert hatte - die Übertragung des Grundstücks an die Beklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang steht mit der von der Klägerin schließlich erhobenen Zahlungsklage gegen den Schuldner aus dem Vergleich, deren abzusehender Erfolg endgültig den Vollstreckungsweg für die Klägerin frei machen würde. Dem Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.08.1997 - 8 Ca 1098/97 - ist zu entnehmen, daß die dort erhobene Zahlungsklage nur wenige Zeit vor dem 16.04.1997 und also vor dem Abschluß des notariellen Übertragungsvertrages erhoben worden war. Daraus erhellt, daß der Schuldner in Erkenntnis dessen, daß seine Zahlungsschuld gegenüber der Klägerin nun nicht mehr aus der Welt zu schaffen war, danach trachtete, die Klägerin auf andere Weise leer laufen zu lassen, was sich durch Vereitelung des Vollstreckungszugriffes anbot. Seine Absicht, das Haus durch Übertragung auf die Beklagte vor der Vollstreckung der Klägerin zu retten, wird auch durch den Regelungsinhalt des notariellen Vertrages deutlich. Dieser zielte auf die Schaffung getrennter Vermögen der Eheleute unter einseitiger Übertragung von Vermögenswerten des Schuldners auf die Beklagte. Das grundsätzliche Recht der Eheleute, ihren Güterstand jederzeit ändern zu können, neutralisiert nicht die Indizwirkung dieses Vorganges in Richtung beabsichtigter Gläubigerbenachteiligung. Die notarielle Regelung der Gütertrennung und Außeinandersetzungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt ist nämlich nur mit dieser Zielsetzung plausibel zu erklären. Die finanziell und wirtschaftlich stark angeschlagenen Eheleute hätten nämlich eine solche mit beachtlichen Kosten verbundene Maßnahme nicht ohne Not auf sich genommen. Dass dafür ein anderer Grund als die hier diskutierte Gläubigerbenachteiligung in Frage gekommen wäre, hat die Beklagte nicht einmal ansatzweise zur Sprache gebracht. Dagegen spricht auch, daß ein wirklicher Zugewinnausgleich gar nicht stattgefunden hat. Eine förmliche und inhaltliche Saldierung der gegenseitigen Vermögen nach den gesetzlichen Vorschriften der § 1373 BGB ist nicht zu erkennen. Daß und gegebenenfalls in welcher Höhe ein wirklicher Ausgleichsanspruch zu ihren Gunsten rechnerisch ermittelt worden wäre, hat die Beklagte selbst mit keinem Wort auch nur erwähnt; im Gegenteil, sie ist letztlich dem seitens der Klägerin von Anfang an erhobenen Vorwurf der Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht einmal ernstlich entgegengetreten. Bei dieser Sachlage sei deshalb nur noch beiläufig angemerkt, daß - jedenfalls nach der eigenen Darstellung der Beklagten vom 17.06.1996 als Streithelferin des Schuldners in dem Rechtsstreit beim Landesarbeitsgericht - 15 Sa 1389/94 - der Schuldner kein ausgleichspflichtiges Vermögen besaß, weil dessen Schulden gegenüber der Klägerin mit hauptsächlich 300.000,00 DM die freie Spitze von 220.000,00 DM seines durch Grundpfandrechte belasteten Vermögens überstiegen. Der Umstand, daß der Schuldner nicht auch noch sein Grundstück in K auf die Beklagte übertragen hat, stellt seine Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht in Frage. Diese wird nicht schon dadurch neutralisiert, daß der Schuldner Teile zugriffsfähigen Vermögens behielt; zudem wahrte nur eine derart differenzierte Vermögensübertragung auf die Beklagte die Chance, die damit verbundene Gläubigerbenachteiligung zu verschleiern und so womöglich doch noch dem befürchteten Gläubigerzugriff zu entgehen.

Die Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft. Insoweit wird sie schon durch das Indiz der inkongruenten Befriedigung belastet. Außerdem kannte sie die Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes bei Abschluß des notariellen Übertragsvertrages, sie wußte mithin, daß das ihm verbliebene Vermögen zur Befriedigungseiner Gläubiger und also auch der Klägerin nicht ausreichte. Die Beklagte kannte danach alle tatsächlichen Umstände, aus denen die Benachteiligungsabsicht des Schuldners folgt. Damit ist ihre entsprechende Kenntnis indiziert (BGH ZIP 1997, 1509); gegenteilige Momente sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung folgt auch aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 Anfechtungsgesetz. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt.

Die objektive unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch die Grundstücksübertragung steht fest. Denn nach dem überzeugenden Verkehrswertgutachten von Dipl.-Ing. S betrug der Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Übertragung 460.000,00 DM, so daß bei valutierenden Belastungen von 410.000,00 DM eine freie Spitze von 50.000,00 DM verblieb. Eine gleichwertige Gegenleistung hat der Schuldner dafür nicht erhalten. Der Verzicht der Beklagten auf künftigen Zugewinn und die Gestattung der Tilgung des in Geld bestehenden angeblichen Zugewinnausgleichsanspruches durch Grundstücksübertragung reichen dafür nicht hin, weil nicht zu erkennen ist, daß etwaige Ansprüche der Beklagten gegen den Schuldner werthaltig gewesen wären. Dergleichen hat diese auch selbst nicht behauptet. Darauf, ob die Übertragung unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt ist, kommt es nicht an. Im Falle der Entgeltlichkeit wären die Anfechtungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anfechtungsgesetz erfüllt, denn die Beklagte hat die für diesen Fall geltende gesetzliche Vermutung der Gläubigerbenachteiligunsabsicht des Schuldners und ihre Kenntnis davon nicht ausgeräumt.

Soweit ihr das Grundstück unentgeltlich zugefallen wäre, folgt die Anfechtung aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 Anfechtungsgesetz. Danach unterliegen der Anfechtung die in den letzten 2 Jahren davor vom Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zu Gunsten seines Ehegatten.

Die Frage, ob und inwieweit Güterrechtsverträge anfechtbar sind oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. Zur Debatte steht nämlich nicht der Vertrag zur Änderung des Güterstandes, sondern die damit verbundene Auseinandersetzung des aufgehobenen Güterstandes. Diese unterliegt eigener rechtlicher Beurteilung (BGHZ 57, 123).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



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