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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 27 U 29/00
Rechtsgebiete: StVO, ZPO, StVG, PflVG, BGB


Vorschriften:

StVO § 25 Abs. 3
StVO § 25 Abs. 3 S. 1
ZPO § 141
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3
ZPO 3 540
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
StVG § 7
StVG § 9
StVG § 18
PflVG § 3
BGB § 823
BGB § 847
BGB § 254
Leitsatz:

Endet ein ausgewiesener kombinierter Rad- und Fußgängerweg einer übergeordneten Straße nach einem Schwenk in eine untergeordnete Querstraße dort mit einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn der untergeordneten Straße, so daß Radfahrer bei der Verkehrsführung angepaßter Fahrweise ihre Fahrt nicht parallel zur übergeordneten Straße fortsetzen können, sondern in der untergeordneten Querstraße deren Fahrbahn kreuzen müssen, ist das Vorrecht des Fahrzeugverkehrs der untergeordneten Straße nach § 25 Abs. 3 StVO zu beachten.


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES GRUND- UND TEILURTEIL

27 U 29/00 OLG Hamm 6 O 666/98 LG Bielefeld

Verkündet am 08. Juni 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500,- DM zu zahlen.

Der materielle Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten wird dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 24.07.1998 in E den materiellen Zukunftsschaden zu einem Drittel und den immateriellen Zukunftsschaden unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils von zwei Dritteln zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Wegen des Streits zur Höhe des materiellen Schadens wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens (zu drei Vierteln) sowie entsprechende Feststellung der künftigen Ersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 24.07.1998 gegen 11.00 Uhr, bei dem er als Fahrradfahrer mit einem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Kadett kollidierte.

Der Kläger befuhr den von H nach E in dieser Fahrtrichtung links der W Straße verlaufenden, durch Zeichen 237 ("Radfahrer") gekennzeichneten kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg. Kurz vor dem Einmündungsbereich der aus Fahrtrichtung des Klägers von links in die W Straße einmündenden Straße steht auf diesem Weg das Verkehrszeichen 237 mit dem Zusatzschild "Ende". Wenige Meter weiter, etwas nach links in die Straße hinein versetzt, ist im Einmündungsbereich die Bordsteinkante abgeflacht. Der Kläger fuhr an dem Verkehrszeichen vorbei, mit einem leichten Schwenk nach links bis zur Bordsteinabflachung und setzte dort zur Überquerung des Einmündungsbereichs der Straße an, wobei er mit dem - aus seiner Sicht - von links auf der durch Verkehrszeichen 205 ("Vorfahrt gewähren") gegenüber der W Straße untergeordneten Straße kommenden Pkw des Beklagten zu 1) kollidierte, der nach rechts in die W Straße einbiegen wollte.

Der Beklagte zu 1) übergab dem Kläger nach dem Unfall eine schriftliche Erklärung, wonach er den Kläger, "der sich auf dem Fahrradweg befand, durch Nichtbeachtung der Vorfahrt angefahren" habe.

Der Kläger, der bei dem Unfall im wesentlichen eine Clavicularfraktur links, eine HWS-Distorsion II. Grades und eine Kopfplatzwunde erlitt, hat behauptet, er habe sich äußerst langsam dem Einmündungsbereich genähert. Er habe dabei den Pkw des Beklagten zu 1), der seine Geschwindigkeit vor der Einmündung deutlich reduziert gehabt habe, in einer Entfernung von etwa zwei bis drei Fahrzeuglängen wahrgenommen und sodann im Vertrauen darauf, der Beklagte habe ihn wahrgenommen, seine Fahrt geradeaus über die Fahrbahn der Straße hinweg fortgesetzt.

Er hat seinen materiellen Sachschaden einschließlich des Verdienstausfalls auf insgesamt 11.550,83 DM beziffert und unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils von einem Viertel ein Schmerzensgeld von 6.000,- DM für angemessen erachtet.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 8.663,12 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 14.10.1998 zu zahlen;

2.

die Beklagten weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen;

3.

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner. jeden weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der ihm aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 24.07.1998 entstanden ist, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, der Kläger habe nach Beendigung des Fahrradweges vorschriftswidrig den sich nun fortsetzenden Gehweg befahren, so dass er im Einmündungsbereich als auf dem Gehweg befindlicher Radfahrer kein Vorfahrtrecht gehabt habe. Der Beklagte zu 1) habe an der Sichtlinie zunächst angehalten, dabei den Kläger aber noch nicht sehen können. Zur Kollision sei es sodann nach seinem erneuten Anfahren gekommen. Der Beklagte zu 1) habe nicht damit rechnen müssen, dass sich von rechts ein Radfahrer mit entsprechender Geschwindigkeit auf dem Gehweg nähern würde. Das "Schuldanerkenntnis" habe er irrtümlich abgegeben, weil er die vom Kläger befahrene Verkehrsfläche für einen Radweg gehalten habe.

Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugin die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten bestünden im Hinblick auf das erhebliche Eigenverschulden des Klägers nicht, der nach eigener Darstellung seine Fahrt nach erkennbarer Beendigung des Radweges auf dem Gehweg fortgesetzt und den Kreuzungsbereich trotz Wahrnehmung des vom Beklagten zu 1) geführten Pkw überquert habe. Wegen der Beendigung des Radweges sei der Kläger, der absteigen und den Einmündungsbereich zu Fuß hätte überqueren müssen, wie ein Fußgänger zu beurteilen, der gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 StVO grundsätzlich den Vorrang des Fahrzeugverkehrs beachten müsse. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) sei hingegen nicht feststellbar, da dieser mit dem Verkehrsverstoß des Klägers nicht habe rechnen müssen, weil im Bereich der Einmündung kein Radweg mehr vorhanden sei. Der Beklagte hätte deshalb, selbst wenn er den Kläger gesehen hätte, darauf vertrauen dürfen, dass dieser seine Vorfahrt beachten würde.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren uneingeschränkt weiter verfolgt. Er meint nach wie vor, gegenüber dem Beklagten zu 1) im Einmündungsbereich Vorfahrt gehabt zu haben, weil sich das Vorfahrtsrecht der W Straße auf die gesamte Fahrbahnbreite einschließlich Radweg erstrecke und der von ihm genutzte Weg bis zur Bordsteinabflachung als Radweg einzuordnen sei. Die geradeaus weiter fahrenden Radfahrer seien berechtigt, dort über den abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn und über diese auf die rechte Seite der W Straße zu fahren. Das Vorfahrtsrecht bestehe im übrigen unabhängig davon, ob er sich verkehrsgerecht verhalten habe. Der Beklagte müsse schließlich auch deshalb überwiegend haften, weil er zunächst angehalten und erst dann angefahren sei, als er - der Kläger - sich bereits gut sichtbar auf der Fahrbahn befunden habe.

Der Kläger beantragt,

abändernd nach seinen in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und verbleiben bei ihrer Einschätzung, der Unfall beruhe ausschließlich auf einem Eigenverschulden des Klägers, der vom Gehweg kommend die Straße vor dem Pkw des Beklagten zu 1) nicht hätte überqueren dürfen. Aufgrund der baulichen Gestaltung des Einmündungsbereichs habe der Kläger eine Überquerung der Straße vornehmen müssen und nicht etwa seine Fahrt parallel zur W Straße fortsetzen können.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und die Zeugin B W uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Die Beklagten schulden dem Kläger gemäß §§ 7, 9, 18 StVG, 3 PflVG dem Grunde nach Ersatz seines materiellen Unfallschadens zu einem Drittel (I.). Im Hinblick auf die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen kann der Kläger außerdem zur Abgeltung seines immateriellen Schadens gemäß §§ 823, 847, 254 BGB unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils von zwei Dritteln ein Schmerzensgeld von 2.500,- DM beanspruchen (II.). Dementsprechend sind die Beklagten dem Kläger zum Ersatz eventueller materieller oder immaterieller Zukunftsschäden verpflichtet (III.).

I.

Der Kläger kann die Beklagten (nur) auf Ersatz eines Drittels seines materiellen Unfallschadens in Anspruch nehmen, weil ihm ein erhebliches Eigenverschulden an dem Unfall vorzuwerfen ist (1.), das im Vergleich zur durch schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1) erhöhten Betriebsgefahr des Pkw (2.) bei der haftungsbestimmenden Abwägung der unfallursächlichen Momente deutlich schwerer wiegt (3.). Zur Höhe des materiellen Schadens ist der Sachverhalt noch völlig ungeklärt, so dass der Senat insoweit eine eigene Sachentscheidung nicht für sachdienlich hält. Der Rechtsstreit wird deshalb gemäß §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückverwiesen.

1.

Der Kläger hat bei Überquerung der Straße seine Wartepflicht gegenüber dem dort bevorrechtigten Pkw des Beklagten zu 1) verletzt.

a)

Ohne rechtliche Bedeutung für die Frage des Vorfahrtsrechts ist das vom Beklagten zu 1) an der Unfallstelle abgegebene schriftliche "Schuldeingeständnis". Mangels Vortrags der Parteien zu einer an der Unfallstelle zwischen den Unfallbeteiligten geführten Diskussion über Haftpflicht- und Schadensersatzansprüche ist diese Erklärung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu bewerten, sondern als Stellungnahme des Beklagten zum Unfallverlauf ohne rechtsgeschäftlichen Charakter, die allein bei einer Beweiswürdigung indizielle Bedeutung haben kann (vgl. BGH in NJW 1984, 799).

b)

Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass er im Bereich der Einmündung Vorfahrt vor dem Beklagten zu 1) hatte.

Zwar ist die W Straße grundsätzlich gegenüber der vom Beklagten befahrenen Straße bevorrechtigt. Das Vorfahrtsrecht gilt dann grundsätzlich auch für einen entlang der bevorrechtigten Straße führenden Radweg. Abweichend von der Rechtsauffassung der Beklagten läßt sich auch nicht sagen, dass der Kläger den Radweg nach dem Verkehrszeichen "Radfahrweg Ende" nicht mehr bis zur abgesenkten Bordsteinkante hätte befahren dürfen, so dass ihm vorzuwerfen wäre, anschließend einen für Radfahrverkehr überhaupt nicht zugelassenen Weg befahren zu haben, was sein Vorfahrtsrecht begrifflich mangels Rechts zum Fahren ausschliessen würde (vgl. hierzu BGH in VersR 1982, 94; OLG Hamm in VersR 1987, 1246). Denn aufgrund der nur wenige Meter hinter diesem Verkehrszeichen befindlichen Bordsteinabflachung konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Weg noch bis dort als Radfahrweg genutzt werden durfte. Dass das kurz vor der Bordsteinabflachung stehende Zeichen den Weg auf den letzten Metern in einer Fahrtrichtung zu einem ausschließlichen Gehweg umwidmen sollte, läßt sich aufgrund der Örtlichkeit nicht annehmen.

Der Kläger war allerdings an der Bordsteinabflachung gegenüber Fahrzeugführern auf der Straße wartepflichtig, weil der Radweg aufgrund seiner baulichen Gestaltung im Einmündungsbereich nicht mehr der übergeordneten W Straße zuzuordnen ist. Da die Bordsteinabsenkung erst nach einem Schwenk des Gehund Radweges nach links, in den neben der untergeordneten Straße verlaufenden Gehweg hinein, angebracht ist, können Radfahrer ihre Fahrt nicht parallel zur vorfahrtsberechtigten W Straße fortsetzen. Die versetzte Lage der Bordsteinabflachung und das zuvor auf das Ende des Radfahrweges hinweisende Verkehrszeichen, das nach den unangegriffenen und zutreffenden Feststellungen des Landgerichts bei gehöriger Aufmerksamkeit für Radfahrer auch zum Unfallzeitpunkt sichtbar war, weisen Radfahrern vielmehr hinreichend deutlich darauf hin, dass sie ihre Fahrt nicht ohne weiteres auf einem vorfahrtsberechtigten Weg fortsetzen können, sondern am Ende des Radweges zunächst die Fahrbahn der Straße überqueren müssen. Aufgrund dieses äußeren Gepräges des Radweges hatte der Kläger, wie ein Fußgänger, gemäß § 25 Abs. 3 StVO den Vorrang des Fahrzeugverkehrs zu berücksichtigen. Da er den vom Beklagten zu 1) angehaltenen Pkw wahrgenommen hatte, durfte er die Fahrbahn erst befahren, nachdem er sich vergewissert hatte, dass der Pkw-Führer ihn die Straße überqueren lassen würde. Hierzu hätte er vor der Weiterfahrt zunächst Blickkontakt zum Beklagten aufnehmen müssen, um sicherzugehen, dass der Beklagte seine Absicht, die Straße zu überqueren, erkannt hatte und ihm die Überquerung ermöglichen würde. Seine Weiterfahrt verbot sich ohne einen solchen Blickkontakt umso mehr, als der Beklagte zu 1) nach glaubhafter Aussage der, Zeugin W ausschließlich nach links geschaut hat.

2.

Dem Beklagten zu 1) ist hingegen eine mangelnde Aufmerksamkeit anzulasten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte er vor dem erneuten Anfahren bei gebotener Aufmerksamkeit bemerken müssen, dass der Kläger seinen Fahrweg kreuzte, und darauf durch Zurückstellen des Anfahrvorgangs unfallvermeidend reagieren können. Zwar durfte er grundsätzlich - ohne konkrete Hinweise auf das Gegenteil - auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen. Dass er den Kläger allerdings bis zum Moment der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen haben will, belegt angesichts der ausweislich der dem Senat vorliegenden Lichtbilder für ihn nach rechts gegebenen Sichtverhältnisse sowie des vom Kläger bis zur auf der Fahrbahnmitte gelegenen Kollisionsstelle zurückgelegten Fahrtweges deutlich seine Unaufmerksamkeit. Sein Fahrverhalten wird angesichts dieser Umstände zwanglos durch die glaubhafte Aussage der Zeugin W erklärt, wonach er - der Beklagte zu 1) vor dem Anfahren ausschließlich nach links geschaut hat.

3.

Bei der Abwägung der unfallursächlichen Momente überwiegt die Wartepflichtverletzung des Klägers, der die Verkehrslage falsch eingeschätzt und deshalb blindlings auf sein vermeintliches Vorfahrtsrecht vertraut hat, deutlich. Dieser Fehler stellt sich auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten als wesentliche Ursache des Unfalls dar, woraus eine Anspruchsminderung um 2/3 resultiert.

II.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat zunächst die unstreitigen und im wesentlichen folgenlos verheilten Verletzungen des Klägers berücksichtigt. Er erlitt eine HWS Distorsion, eine Kopfplatzwunde, die genäht werden mußte, und eine operativ versorgte dislozierte Clavicularfraktur links, deren Behandlung einen elftägigen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Anschließend blieb der Kläger bis zum 31.08.1998 zu 100 % und sodann bis zum 11.09.1998, somit bis etwa sechs Wochen nach dem Unfall, noch zu 50 % arbeitsunfähig Die ärztliche Behandlung der komplikationslos verheilten Verletzungen war nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bis zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen abgeschlossen. Dass der Kläger bis dahin noch unter deutlichen Schmerzen im Schulterbereich litt, ist durch Bescheinigung des Dr. Busch vom 17.11.1998 attestiert und nicht bestritten. Es entspricht auch dem üblichen Heilungsverlauf bei derartigen Verletzungen, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nicht bestritten erläutert hat, noch heute bei Anstrengungen Schmerzen im Bereich des Schlüsselbeins verspürt, die allerdings, nicht zu wesentlichen Einschränkungen der Lebensqualität führen. Angesichts dieser Verletzungsfolgen und eines Eigenverschuldensanteils von zwei Dritteln hält der Senat insgesamt ein Schmerzensgeld von 2.500,- DM für angemessen.

III.

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist begründet. Angesichts der unstreitigen Clavicularfraktur, die operativ durch noch nicht entfernte Cerclage behandelt wurde, ist die ernsthafte Möglichkeit der Entstehung künftiger Folgeschäden, etwa infolge einer erforderlich werdenden Entfernung der Cerclage, keineswegs ausgeschlossen.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten ist dem Landgericht vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.

Ende der Entscheidung

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