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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 27 U 33/07
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 134
InsO § 143
BGB § 164 Abs. 1 S. 2
BGB § 185 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Februar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:

Der Kläger ist seit der auf Insolvenzantrag vom 2.12.2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.2.2006 Insolvenzverwalter der Schuldnerin, der C2 GmbH Baumanagement. Von der beklagten Bank begehrt er aufgrund einer Insolvenzanfechtung Wertersatz für Fahrzeuge, die diese aufgrund einer Sicherungsübereignung der Schuldnerin verwertet hat.

Neben der Schuldnerin gibt es noch die ähnlich firmierende K2. C2 GmbH. Beide sind 100%ige Töchter der C mbH. Deren alleiniger Gesellschafter ist Herr L, der die Anteile im November 2002 von Herrn K erwarb und aus diesem Anlass auch zum alleinigen Geschäftsführer der beiden Tochtergesellschaften bestellt wurde.

Zur Finanzierung dieses Erwerbs schloss Herr L mehrere Darlehensverträge mit der Beklagten, u.a. einen Vertrag vom 20.11.2002 über ein Darlehen von 100.000 € (Bl. 28 ff. GA). In diesem Vertrag war zur Sicherung der Bank wegen aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung u.a. die Sicherungsübereignung von acht einzeln aufgeführten Fahrzeugen vereinbart.

Sicherungsübereignungsverträge zur Erfüllung dieser Vereinbarung wurden unter dem 31.10./20.11.2002 zwischen der K2. C2 GmbH, vertreten durch Herrn L, und der Beklagten geschlossen (Bl. 13 ff. GA). In erster Instanz war unstreitig, dass der Beklagten jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrzeugbriefe ausgehändigt wurden; streitig war, ob dies bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss geschah. In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte erklärt, die Übermittlung der Briefe sei zeitnah nach Vertragsschluss erfolgt, während der Kläger erstmalig die Briefübergabe als solche bestritten hat.

Tatsächlich war nicht die K2. C2 GmbH, sondern die Schuldnerin Eigentümerin dieser Fahrzeuge. Nachdem dieses aufgefallen war, unterzeichneten Herr L als Geschäftsführer der Schuldnerin und die Beklagte am 12.4.2005 eine undatierte Vereinbarung (Bl. 15 GA), in der es wie folgt heißt:

"Die Firma C3 GmbH ist Eigentümer nachfolgender Kraftfahrzeuge:

...

Mit Verträgen vom 20.11.2002 hat die Firma K2. C2 GmbH die o.g. Fahrzeuge der N eG sicherungsübereignet. Hier liegt ein Erklärungsirrtum vor.

Hiermit wird noch einmal erklärt, dass die Firma C3 GmbH ... der N eG die oben bezeichneten Kraftfahrzeuge weiterhin für den seinerzeit vereinbarten Sicherungszweck übereignet. ...

Die N eG und die Firma C2 GmbH sind sich damit weiterhin einig, dass aufgrund der seinerzeitigen Verträge der Sicherungszweck nach wie vor beibehalten wird.

Am 10.1.2006 veräußerte die Beklagte die Fahrzeuge zum Preis von 36.500 €.

Der Kläger begehrt die Auskehr dieses Erlöses, weil die Sicherungsübereignung vom 12.4.2005 als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO anfechtbar sei.

Die Beklagte hat eingewandt, dass bereits die erste Sicherungsübereignung wirksam durch die Schuldnerin erfolgt sei, man sich lediglich über ihre Bezeichnung geirrt habe. Aber auch die zweite Übereignung sei nicht anfechtbar, weil eine entgeltliche Leistung vorliege. Die Forderung gegen Herrn L sei nur im Hinblick auf diese Übereignung stehen gelassen worden; die übrigen Sicherheiten seien nicht mehr werthaltig gewesen. Zudem sei Herr L hierdurch von seiner Verpflichtung, die Sicherheit zu stellen, befreit worden.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der - allein maßgeblichen - Sicherungsübereignung vom 12.4.2005 liege eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin. Die Beklagte müsse deshalb gemäß §§ 134, 143 InsO, 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für die von ihr verwerteten Fahrzeuge leisten.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung sowie des Parteivorbringens in erster Instanz verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie macht vorrangig geltend, dass eine wirksame Sicherungsübereignung durch die Schuldnerin bereits im Jahre 2002 erfolgt sei. Es liege lediglich eine rechtlich unbeachtliche Falschbezeichnung der Partei vor. Dies habe am 12.4.2005 lediglich klargestellt werden sollen, wobei die Falschbezeichnung laienhaft als "Erklärungsirrtum" bezeichnet worden sei. Tatsächlich habe schon 2002 die richtige Gesellschaft übereignet, was sich auch aus der zeitnah erfolgten Übergabe der Kfz-Briefe ergebe. Zumindest liege in dieser Übergabe der Fahrzeugbriefe die Genehmigung der vorher von einer Nichtberechtigten abgegebenen Erklärung durch die Eigentümerin. Als entgeltliche Gegenleistung u.a. dieser Sicherungsübereignung sei die Darlehensauszahlung erfolgt.

Aber selbst wenn der 12.4.2005 maßgeblich sei, sei eine Anfechtbarkeit - so meint die Beklagte - nicht gegeben. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Zum einen liege hier nicht die Sicherung, sondern die Erfüllung einer fremden Schuld vor. Die Schuldnerin habe den bestehenden Besicherungsanspruch der Beklagten gegen ihren Darlehensnehmer erfüllt. Zum anderen habe stets der Anfechtende die Unentgeltlichkeit einschließlich der fehlenden Werthaltigkeit der getilgten Forderung gegen den Dritten darzulegen und zu beweisen. Die Darlehensforderung sei zum damaligen Zeitpunkt werthaltig und auch kündbar gewesen. Das folge bereits daraus, dass der Darlehensnehmer die vereinbarten Sicherheiten vertragswidrig nicht erbracht habe, wenn man davon ausgehe, dass 2002 keine wirksame Sicherungsübereignung erfolgt sei.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass das Sicherungseigentum erst aufgrund der Vereinbarung vom 12.4.2005 und nicht schon im Jahre 2002 auf die Beklagte übergegangen sei.

Ebenso meint er weiter, dass die nachträgliche Besicherung fremder Schulden stets unentgeltlich sei, wenn sich der Sicherungsgeber nicht bereits bei Begründung der zu sichernden Forderung zur Bestellung der Sicherheit verpflichtet hatte.

Auf jeden Fall handele es sich deshalb um eine nachträgliche Besicherung bereits bestehender Drittschulden, weil die Sicherungsübereignung im Jahre 2002 unstreitig nicht nur zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche aus dem neu gewährten Kredit über 100.000 €, sondern zur Absicherung aller Ansprüche gegen Herrn L aus der Geschäftsverbindung, die sich schon vor dieser Sicherungsübereignung auf rund 1 Mio. € beliefen, dienen sollte.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung hat Erfolg; die Klage ist unbegründet. Denn die Sicherungsübereignung der Fahrzeuge durch die Schuldnerin an die Beklagte zur Besicherung von Verbindlichkeiten ihres Gesellschafters L ist nicht als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO anfechtbar.

I. Die Besicherung einer fremden Schuld kann nur dann als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein, wenn es sich um eine nachträgliche Besicherung handelt. Dagegen handelt es sich bei der anfänglichen Besicherung, die bereits bei Abschluss der gesicherten Verbindlichkeit vereinbart war, um eine Gegenleistung für die Hingabe des Darlehens (vgl. BGH, NJW 1992, 2421, 2423; Wittig, NZI 2005, 606, 612; Henkel, NZI 2006, 526). Ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis von Sicherheitenbestellung und Darlehensgewährung ist auch dann anzunehmen, wenn die Sicherheit im Verhältnis zwischen Bank und Darlehensnehmer vereinbart war, die Auszahlung des Darlehens von der vorherigen Bestellung der Sicherheit abhängig sein sollte und der am Kreditvertrag unbeteiligte Dritte vor Auszahlung des Darlehens die Sicherheit erbracht hat. Nur wenn erst danach Sicherheiten für ein bereits ausgereichtes Darlehen bestellt werden, ohne dass dies mit dem Sicherheitengeber bereits zuvor vereinbart worden ist, ist davon auszugehen, dass die Kreditgewährung nicht mehr Gegenleistung für die Sicherheitenbestellung ist, sondern der Kreditgeber zusätzlich ein weiteres Sicherungsmittel erhält, ohne etwas dafür aufwenden zu müssen, also unentgeltlich.

Da der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO für das Tatbestandsmerkmal der Unentgeltlichkeit darlegungs- und beweisbelastet ist, muss er im Streitfall auch die Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ein Fall nachträglicher und kein Fall anfänglicher Besicherung vorliegt. Dieser Beweis ist im vorliegenden Fall nicht geführt.

II. Denn die Sicherungsübereignung der Fahrzeuge der Schuldnerin an die Beklagte ist vorliegend unabhängig von der Vereinbarung vom 12.4.2005 spätestens mit Aushändigung der Fahrzeugbriefe wirksam geworden und es steht nicht fest, dass diese Übergabe erst nach Ausreichung des Darlehensbetrages erfolgt ist, es sich also um einen Fall nachträglicher Besicherung handelte.

1. Allerdings hat der Gesellschafter L bei Abschluss des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrags vom 31.10./20.11.2002 ausdrücklich und dem Wortlaut nach eindeutig für die K2. C2 GmbH und nicht für die Schuldnerin gehandelt. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen. Die Regeln über die falsa demonstratio vermögen daran nichts zu ändern, weil es vorliegend nicht um eine gemeinsame Fehlvorstellung der Parteien über den Vertragsgegenstand geht, sondern um die Frage, in wessen Namen die inhaltlich klaren Erklärungen erfolgten.

Auch eine analoge Anwendung des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist es unschädlich, dass derjenige, der als Vertreter für einen anderen handeln will, dies nicht ausdrücklich zu erkennen gibt, sofern nur den Umständen nach klar ist, dass die Erklärung in dessen Namen erfolgen soll. Die Interessenlage der Beteiligten, dass das Geschäft mit demjenigen zustande kommen soll, für den der Handelnde auftreten will, ist nicht anders, wenn er versehentlich erklärt, für einen anderen Dritten zu handeln. Indessen lassen es vorliegend schon die Umstände nicht eindeutig erscheinen, dass Herr L, der ausdrücklich angab, für die K2. C2 GmbH zu handeln, in Wahrheit für jemand anders handeln wollte. Weder war dies für die Beklagte erkennbar noch dürfte der Wille des Herrn L dahin gegangen sein, für die Schuldnerin zu handeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er - durch einen Irrtum veranlasst - tatsächlich für die K2. C2 GmbH handeln wollte und deshalb seiner Unterschrift deren Stempel hinzufügte.

Es ist indessen davon auszugehen, dass die somit namens der K2. C2 GmbH erfolgte Übereignungserklärung durch Übergabe der Kfz-Briefe von der Schuldnerin an die Beklagte genehmigt worden ist. Bei der Übereignung durch einen Nichteigentümer handelt es sich um die Verfügung eines Nichtberechtigten, die nicht nichtig ist, sondern mit der Genehmigung des wahren Eigentümers wirksam wird, § 185 Abs. 2 BGB. Eine solche Genehmigung kann konkludent erklärt werden. Sie ist hier in der Übergabe der Fahrzeugbriefe zu erblicken, weil diese Übergabe in Erfüllung der vereinbarten Sicherungsübereignung erfolgt ist und hinreichend deutlich den Willen der Eigentümerin, mit dem Eigentumsübergang auf die Beklagte einverstanden zu sein, zum Ausdruck bringt. Bei Übermittlung der Briefe handelte Herr L als Vertreter der in den Briefen eingetragenen Eigentümerin, wie sich aus den Umständen ergibt.

Mit Übergabe der Briefe ist deshalb der Eigentumserwerb der Beklagten vollendet. Dies ist der für die Frage der Anfechtbarkeit maßgebliche Zeitpunkt (§ 140 Abs. 1 InsO).

2. Es ist gemäß der Darstellung der Beklagten davon auszugehen, dass diese Übergabe zeitnah nach Vertragsschluss erfolgte. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht schon Ziff. 6, letzter Satz des Darlehensvertrages. Danach konnte der Darlehensbetrag erst in Anspruch genommen werden, nachdem die Sicherheiten bestellt waren und die Bank deren Ordnungsmäßigkeit geprüft hatte. Bereits dies legt nahe, dass die Auszahlung erst nach Vorlage der Fahrzeugbriefe erfolgte. Das ist aber nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger trotz der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast diese Darstellung lediglich mit Nichtwissen bestritten hat. Er hat seinerseits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder konkret dargelegt noch dafür Beweis angetreten, dass eine Briefübergabe gar nicht oder jedenfalls erst nach Auszahlung des Darlehensbetrags von 100.000 € erfolgt ist. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um das Vorliegen einer nachträglichen Besicherung nachzuweisen und die Entgeltlichkeit der Sicherheitenbestellung auszuschließen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 19.11.2007 gibt schon deshalb keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil der darin enthaltene Beweisantritt ohnehin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen wäre. Der Kläger hätte sich bereits in erster Instanz nicht auf das bloße Bestreiten beschränken dürfen.

3. Unerheblich ist es weiter, dass die Sicherheit nach den Darlehensbedingungen nicht nur den neu ausgereichten Kredit, sondern auch weitere Verbindlichkeiten des Herrn L gegenüber der Beklagten sichern sollte. Denn unabhängig hiervon stellt sich der neue Kredit als Gegenleistung für diese Sicherheit dar. Schon deshalb ist Entgeltlichkeit anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den Beitritt der Schuldnerin zu einem Sicherheitenpool aus Anlass der Ausreichung zusätzlicher Kredite als entgeltlich angesehen hat, obwohl auch in jenem Fall die vereinbarten Sicherheiten zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Banken gegen die Kreditnehmer dienen sollten (Urt. v. 19.3.1998 -IX ZR 22/97 - = BGH NJW 1998, 2592, Rn 86). Dabei hat der BGH in jener Entscheidung sogar einen späteren Beitritt zum Sicherheitenpoolvertrag für die Entgeltlichkeit genügen lassen, sofern dieser bei Ausreichung der Kredite "gewiss war" und die Kreditgewährung ohne diesen Beitritt nicht erfolgt wäre.

Vergleichbar ist die Situation vorliegend. Die Schuldnerin als Sicherungsgeberin war keine unbeteiligte Dritte; vielmehr war nach den Erklärungen ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers L aus Sicht der Beklagten gesichert, dass die von ihm beherrschten Gesellschaften die vereinbarten Sicherheiten stellen würden. Dazu gehörte auch, dass ein Irrtum der vorliegenden Art, wie er bei Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags vorgekommen war, korrigiert werden würde, so wie es im Jahre 2005 auch vorsorglich nochmals ausdrücklich geschehen ist.

Die weitere in der vorgenannten Entscheidung genannte Voraussetzung für eine Entgeltlichkeit, dass die Kreditgewährung auch im eigenen Interesse des Sicherungsgebers liegen müsse, hat der BGH in seiner neueren Rechtsprechung dagegen ausdrücklich fallen lassen (BGH, Urt. v. 1.6.2006, - IX ZR 159/04 - = NZI 2006, 524).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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