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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 27 U 50/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 92 I
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
BGB § 847
Führt der Auftrag eines dichlormethanhaltigen und toxischen Mittels (hier: Team Olfleckenentferner) auf den Boden des Hausflurs eines Miethauses bei einem Mieter zu Beschwerden wie Atemnot, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Brechreiz und Schwindel, so dass dieser sich veranlaßt sieht, die Mietwohnung vorübergehend zu verlassen, kann das die Zubilligung eines - verhältnismäßig geringen - Schmerzensgeldes begründen.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 U 50/01 OLG Hamm

Verkündet am 06. September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 8. Januar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld so abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1996 zu zahlen.

Die weitergehende Klage, einschließlich des Feststellungsantrags, bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 16/17 und die Beklagte 1/17.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine Partei mit mehr als 60.000 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrer damals neunjährigen Tochter Nina die Erdgeschosswohnung im Haus der Beklagten in B. Das insoweit mit der Beklagten und deren Ehemann als Vermietern begründete Mietverhältnis ist durch Räumungsvergleich zum 31.01.1996 beendet worden.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Vorfall vom 01.09.1995. Am späten Nachmittag dieses Tages brachte die Beklagte das dichlormethanhaltige und daher toxische Mittel "Team Olfleckenentferner" im Bodenbereich des Hausflurs auf. Die Klägerin verließ noch in der folgenden Nacht gemeinsam mit ihrer Tochter die Wohnung, angeblich, weil sie sich durch die Diffusion des Dichlormethans unter ihrer Wohnungstür hindurch erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt gesehen habe.

Ursprünglich hatte die Beklagte im Ausgangsrechtsstreit umgekehrten Rubrums vor dem Amtsgericht Bielefeld (Az. 42 C 442/96) die Klägerin auf Zahlung rückständiger Miete und Schadensersatz verklagt. Im Rahmen jenes Verfahrens hatte die Klägerin im Rahmen einer Widerklage den u. a. streitgegenständlichen Schmerzensgeldanspruch (Größenvorstellung 15.000 DM mit Vorbehalt für künftige Schäden) geltend gemacht. Insoweit hat das Amtsgericht das Verfahren abgetrennt und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bielefeld verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bereits am Abend des 01.09.1995 unter Atemnot gelitten, ihr Gesicht sei angeschwollen gewesen und die Augen hätten gebrannt. Als sie dann in den frühen Morgenstunden des Folgetages wach geworden sei, habe sie ein taubes Gefühl in Armen und Beinen bemerkt. Ihr sei schwindelig gewesen, sie habe unter Brechreiz und erheblichen Koordinationsstörungen gelitten. Auch habe sie fast keine Luft mehr bekommen. Die genannten Symptome seien erst Monate später abgeklungen und hätten bis dahin ihre Arbeitsfähigkeit herabgesetzt. Sie sei durch die Vergiftung nicht nur körperlich, sondern in erheblichem Umfang auch psychisch beeinträchtigt gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Zustellung (07.10.1996) zu zahlen.

Außerdem hat sie - im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht erwähnt -beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 1.9.1996 zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat jede Verantwortlichkeit für die Beeinträchtigungen der Klägerin zurückgewiesen und behauptet, das verwendete Mittel sei harmlos gewesen. Sie habe auch nur etwa 1/8 des 2 Jahre alten Doseninhalts, mithin ca. 200 g, auf den Boden des Korridors aufgebracht.

Das Amtsgericht hat noch vor der Teilverweisung des Rechtsstreits die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Nina R, Helga und Heinrich R sowie Dietmar S.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 14.11.1996 (Bl. 145 ff. in 4 O 198/97 LG Bielefeld).

Das Amtsgericht hat ferner ein schriftliches Sachverständigengutachten des Toxikologen Prof. Dr. H. U. W vom 23.05.1998 (Bl. 35 ff. GA) sowie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.10.1998 (Bl. 69 ff. GA ) eingeholt.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht nach der Teilverweisung die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

Es sei nicht erwiesen, dass die nach dem Sachverständigengutachten allerdings anzunehmende Kontamination der Klägerin mit Dichlormethan über eine unwesentliche bloße Störung des Wohlbefindens hinaus zu einem Krankheitszustand, der die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes rechtfertige, geführt habe. Bei Korrektur der Ergebnisse des Gutachtens, welches nur auf der Basis der Unterstellung aller ungesicherten Ausgangsparameter zu Lasten der Beklagten eine Raumluftbelastung mit Dichlormethan von 135 ppm ermittelt habe, auf eine Belastung von unter 5 ppm entsprechend den allein bewiesenen oder unstreitigen Daten habe es sich nämlich um eine zu vernachlässigende Schadstoffbelastung gehandelt. Insoweit habe der Sachverständige Dichlormethankonzentrationen, die zum Auftreten von Vergiftungserscheinungen führen, erst ab einem Bereich von über 100 ppm angesiedelt. Die Bekundungen der Zeugen über das gesundheitliche Befinden der Klägerin vermöchten aufgrund ihrer relativen Indifferenz dieses Ergebnis nicht zu ändern.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und rügt zunächst Verfahrensfehler der Vorinstanz. So habe das Landgericht ihren Feststellungsantrag übergehend ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Darüber hinaus habe es sich unzulässig über ihren Antrag auf - ohnehin sachlich gebotene - Ladung des Sachverständigen Wolf zum Verhandlungstermin hinweggesetzt.

Im Materiellen habe das Landgericht verkannt, dass der Sachverständige W ausdrücklich die erhebliche Toxizität des verwendeten Mittels, dessen generelle Eignung zur Verursachung der von ihr, Klägerin, geklagten Symptome und darüber hinaus die hohe Wahrscheinlichkeit dieser Verursachung im vorliegenden Fall festgestellt habe. Dass ihre Beschwerden über unwesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erheblich hinausgegangen seien, sei durch ihre Parteianhörung und die Zeugenaussagen erwiesen. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe sie am 4.9.1995 ihren Hausarzt aufgesucht, der ihr die Behandlung durch einen Experten empfohlen habe, die sie dann am 7.9.1995 bei Dr. E in Anspruch genommen habe. Schließlich beanstandet die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts dahin, eine Verwendung von mehr als 200 g des schädlichen Mittels bzw. eine höhere Schadstoffkonzentration am Aufbringungsort seien nicht bewiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit ( 07.10.1996 ) zu zahlen.

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 1.9.1996 zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen mit dem Vorhalt, die Klägerin habe trotz der angeblich schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen erst am 7.9.1995, mithin sechs Tage nach dem Vorfall, Dr. E aufgesucht. Ein zwischenzeitlicher Besuch des Hausarztes habe nicht stattgefunden. Tatsächlich habe die Klägerin ihre angeblichen Beschwerden simuliert, wofür auch spreche, dass sie - unstreitig - den Inhaber der Herstellerfirma des Fleckentferners im Rahmen ihrer Erkundigung über die Schädlichkeit gefragt habe, ob der Sachverhalt ausreiche, ihrer Vermieterin "einen Strick zu drehen". Soweit die Klägerin gegenüber Dr. E am 7.9.95 Symptome geschildert habe, die zu einer Dichlormethanvergiftung passen, beruhe das darauf, dass sie sich - insoweit ebenfalls unstreitig - am 5.9.1995 von dem Hersteller das Sicherheitsdatenblatt des Ölfleckentferners habe schicken lassen und daraus die Symptombeschreibungen übernommen habe.

Die Akten des Rechtsstreits 4 O 198/97 LG Bielefeld sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Der Senat hat die Parteien angehört und die Zeugen Dr. E und G uneidlich vernommen. Der Inhalt ihrer Aussagen wird - soweit für die Entscheidungsgründe erforderlich - dort wiedergegeben.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat nur zum geringen Teil Erfolg. Der Senat gelangt im Ergebnis zu denselben Feststellungen wie das Landgericht, wobei die Berechnung der Schadstoffkonzentration dahin stehen kann, teilt aber nicht dessen Auffassung, dass die in der Nacht zum 2. September 1995 erlittenen bzw. an diesem Tag fortbestehenden Beschwerden der Klägerin noch kein Schmerzensgeld rechtfertigen.

Es kann offen bleiben, ob die vom Landgericht vorgenommene eigene Berechnung der von dem Sachverständigen W mit 135 ppm angegebenen Dichlormethankonzentration in der Raumluft der von der Klägerin bewohnten Wohnung auf unter 5 ppm zutrifft und ohne ergänzende sachverständige Beratung vorgenommen werden durfte. Das Ergebnis jeder derartigen Berechnung bleibt schon in dem Maße unsicher, wie nicht feststeht, welche Menge des Olfleckentferners überhaupt eingesetzt worden ist. Hinreichend genaue und zuverlässige Angaben hat keiner der Zeugen dazu machen können. Auch die Aussage der Zeugin Nina R sie habe mehrere verschiedene Dosen auf der Kellertreppe stehen sehen, besagt nicht, dass die Beklagte mehr als den Inhalt einer Dose angewendet hat.

Indes ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den von der Klägerin - insoweit glaubhaft - geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen sie in der Nacht zum 2.9.1995 und am Folgetag gelitten hat, im Umkehrschluss eine gesundheitsschädigend unsachgemäße Anwendung des Olfleckentferners durch die Beklagte, sei es durch Aufbringung einer überhöhten Dosis, sei es durch unzureichende Belüftung oder die Wechselwirkung beider Umstände. Auch der Sachverständige Prof. W hat nicht ausschließen können, dass - allerdings alsbald vorübergehende - Vergiftungserscheinungen bei Erwachsenen schon bei relativ geringen (27 ppm) Dichlormethankonzentrationen auftreten, jedenfalls wenn sie ihnen lange genug ausgesetzt sind. Er hat das zwar als "eher unwahrscheinlich" an gesehen, andererseits aber betont, dass die Klägerin der Einwirkung etwa zehn Stunden ausgesetzt war, während seiner vergleichenden Betrachtung von Konzentrationen von 300 und 200 ppm Einwirkzeiten von 1 bis 3 Stunden entsprachen (S. 8 und 9 des Gutachtens und S. 7 der Ergänzung vom 6.10.98). Im übrigen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen die als kurzfristig von der Klägerin behaupteten Beschwerden wie Atemnot, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Brechreiz und Schwindel typische Folgen einer Dichlormethanbelastung (S. 12 des Gutachtens, S. 7 der Ergänzung).

Vor diesem Hintergrund sind die Angaben der Klägerin, soweit sie ihre Beschwerden in der Nacht zum 2.9.1995 und deren Fortdauer an diesem Wochenende betreffen, glaubhaft. Sie werden nicht nur von den Zeugenaussagen ihrer Tochter und - in geringerem Maß - ihrer Eltern gestützt, sondern sind auch lebensnah. Selbst wenn das fluchtartige Verlassen der Wohnung objektiv nicht geboten war und gründliches Lüften - ggfs. bei Entfernung des Mittels - ausreichend gewesen sein mochte, zeigt das Verhalten der Klägerin doch, dass sie unter einer starken Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens gelitten hat. Allein das Bestreben, von dem Vermieter zu Unrecht Schadensersatz zu fordern, weil man mit ihm im Streit lebt, macht diese Flucht aus der Wohnung nicht plausibel.

Anders verhält es sich mit den von der Klägerin für die Folgezeit behaupteten Beschwerden. Deren Verursachung durch eine Dichlormethanvergiftung erachtet der Sachverständige für unmöglich. Sie würde jedenfalls den Einsatz einer so erheblichen Menge des Mittels voraussetzen, wie sie nicht einmal nach den Behauptungen der Klägerin dazu angenommen werden kann, zumal dann auch die Beklagte und ihr Ehemann, die denselben Hausflur benutzten, davon hätten betroffen sein müssen. Vor allem sind diese Dauerbeschwerden der Klägerin in keiner Weise objektiviert. Die Klägerin will erstmals am Montag, dem 4.9.1995 ihren Hausarzt, Dr. V aufgesucht haben, über dessen Befund nichts bekannt ist. Erst am folgenden Donnerstag, dem 7.9.1995 hat sie ihren früheren Hausarzt, den Zeugen Dr. E aufgesucht, der bei ihr unter Einschluss der Blutentnahme keine positiven körperlichen Befunde mehr erheben konnte. Nach seinen Unterlagen hatte die Klägerin ihm lediglich von einer fünf Tage zurück liegenden Dichlormethanvergiftung berichtet, die er ihr auch aufgrund der geschilderten Symptome geglaubt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Klägerin das Fortbestehen ihrer Beschwerden nur simuliert hat, um ihre Position in der mietrechtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten zu verbessern. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich mit den Arztbesuchen mehrere Tage Zeit ließ und sich in der Zwischenzeit das Sicherheitsdatenblatt zu dem Ölfleckentferner von dessen Hersteller beschaffte, wobei sie sich unbestritten erkundigte, ob sie aus dem Vorfall gegen ihren Vermieter vorgehen könne.

Die auf die Nacht zum 2.9.1995 und das anschließende Wochenende beschränkte Beeinträchtigung des gesundheitlichen Wohlbefindens der Klägerin hat die Beklagte fahrlässig verursacht. Sie hätte nach pflichtgemäßer Kenntnisnahme von den Anwendungsvorschriften auf der Dose des verwendeten Mittels vermeiden müssen, eine Menge aufzubringen, die geeignet war, die Bewohner der Erdgeschosswohnung - auch nur leicht - zu vergiften. Insbesondere hätte sie bei der Anwendung in geschlossenen Räumen für eine gute Durchlüftung sorgen müssen. Das hat sie nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung versäumt, indem sie - entgegen früherem schriftsätzlichen Vortrag - die Haustür nicht dauerhaft geöffnet hielt.

Die erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin rechtfertigt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nach § 847 BGB. Wohl kann der in dieser Norm enthaltene Billigkeitsgrundsatz die Versagung eines Schmerzensgeldes für vorübergehende Beeinträchtigungen der Befindlichkeit solcher Art rechtfertigen, wie sie der Mensch auch sonst, vor allem im Zusammenleben mit anderen, vielfältig ertragen muss und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen ( BGH NJW 1992, 1043 ). Diese Schwelle ist im vorliegenden Fall von der durch die Klägerin erlittenen Beeinträchtigung schon überschritten. Sie übertrifft in der Schwere und insbesondere dem Zusammentreffen mehrerer Symptome, darunter Atemnot, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Brechreiz und Schwindel, eine Bagatellverletzung, wie sie im Alltagsleben typisch und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entsteht.

Unter Beachtung aller Umstände, auch der nach dem Beweisergebnis nicht über zwei bis drei Tage hinausgehenden Dauer der Beschwerden und der nicht besonders gesteigerten Schwere des Sorgfaltsverstoßes der Beklagten ist das zuzuerkennende Schmerzensgeld mit 1.000 DM angemessen.

Den Feststellungsantrag der Klage hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Insoweit trifft die Auffassung der Berufung, wonach hierüber gar nicht entschieden und ein unzulässiges Teilurteil erlassen worden sei, nicht zu. Zwar ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils der Feststellungsantrag nicht aufgeführt. Dies beruht aber ersichtlich auf einem Versehen, denn die Entscheidungsgründe, an deren Ende auch der Streitwert für den Feststellungsantrag festgesetzt worden ist, lassen im Gesamtzusammenhang keinen Zweifel daran, dass die ausgesprochene Klageabweisung die Klage, wie im drittletzten Absatz auch ausgesprochen, insgesamt erfassen sollte Im übrigen hätte der Senat andernfalls von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, den insoweit unentschiedenen Teil des Streites zur einheitlichen Entscheidung in der zweiten Instanz an sich zu ziehen (BGH NJW 1994, 379/81).

Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag abzuweisen, weil die Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts als Folge der relativ geringen Dichlormethanbelastung vom 1./2.9.1995 schon nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. W vom 23.5./6.10.1998 und darüber hinaus aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar.



Ende der Entscheidung

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