Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.04.2006
Aktenzeichen: 27 U 57/05
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 138 Abs. 2
§ 138 Abs. 2 InsO ist entsprechend anwendbar, wenn es sich bei den Geschäftsführern der Schuldnerin und ihres Vertragspartners um nahe stehende Personen (hier: Eheleute) handelt.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten - das am 20. Januar 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 172.214,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104.008,16 EUR seit dem 25.07.2002 sowie aus weiteren 68.206,34 EUR seit dem 03.12.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

540 ZPO)

A.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH, deren Geschäftsführer R E war. Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten, deren damalige Geschäftsführerin B E die Ehefrau des R E war, am 25. Juli 2000 einen Vertrag über die Anmietung von fünf Maschinen zum monatlichen Mietzins von 58.000 DM einschließlich Umsatzsteuer. Diese Maschinen, die zum Teil noch unter Eigentumsvorbehalt standen, hatte die Beklagte am selben Tag von der T GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls R E war, zum Preis von 1.606.600 DM erworben. Zur Ablösung der Eigentumsvorbehalte wendete die Beklagte nach ihrer Behauptung weitere 502.752,12 DM (= 39 x 12.891,08 DM) an Leasingraten für die T2 GmbH sowie 90.000 EUR (176.024,70 DM) als Abgeltungsbetrag im Rahmen eines Vergleiches mit der T3 AG auf. Über eine sechste Maschine schlossen die Schuldnerin und die Beklagte am 1. August 2000 einen weiteren Mietvertrag zum monatlichen Mietzins von 17.400 DM einschließlich Umsatzsteuer.

Zur Sicherung der Forderungen aus dem Mietvertrag trat die Schuldnerin der Beklagten am 30. November 2000 alle Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben G bis T ab.

Auf den Antrag der J GmbH & Co. KG vom 23. Februar 2001 wurde am 6. März 2001 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Beklagte zeigte den Drittschuldnern die Abtretung mit Schreiben vom 5. März 2001 an und zog anschließend umgerechnet 104.008,16 EUR bei den Drittschuldnern ein, die sie auf Mietansprüche ab März 2001 sowie vermeintliche Schadenersatzansprüche wegen Abnutzung der Maschinen und entgangenen Gewinns verrechnete. Am 20. April 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auskehrung der bei den Drittschuldnern eingezogenen Beträge, weil zum Zeitpunkt der Einziehung der Forderungen keine fälligen Ansprüche der Beklagten gegen die Schuldnerin bestanden hätten, mit denen die eingezogenen Beträge hätten aufgerechnet werden können. Ferner verlangt er die Rückerstattung der von der Schuldnerin geleisteten Mietzahlungen für die Monate Januar und Februar 2001 in Höhe von umgerechnet insgesamt 77.102,82 EUR aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. Diese Mietzahlungen erfolgten am 18. Dezember 2000 in Höhe von 17.400 DM, am 23. Januar 2001 in Höhe von 58.000 DM und am 26. Januar 2001 in Höhe von 75.400 DM.

Die Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 181.110,98 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 104.008,16 EUR seit dem 25.07.2002 sowie aus weiteren 77.102,82 EUR seit dem 03.12.2002 zu zahlen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 26.905,34 EUR stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihren wechselseitigen Berufungen verfolgen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Begehren weiter. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Von den zulässigen Berufungen ist diejenige des Klägers überwiegend begründet, diejenige der Beklagten unbegründet.

I.

Die Beklagte hat dasjenige, was sie aus dem Mietvertrag vom 25. Juli 2000 erlangt hat, gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren. Denn dieser Mietvertrag ist gemäß § 133 Abs. 2 InsO anfechtbar, weil es sich dabei um einen Vertrag zwischen nahestehenden Personen handelt, durch die die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden.

1.

Ein Vertrag zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 133 Abs. 2 InsO liegt vor. Zwar ist die gesetzliche Definition einer "nahestehenden Person" nach dem Wortlaut des § 138 InsO nicht erfüllt. Denn weder ist die Schuldnerin eine natürliche Person (§ 138 Abs. 1 InsO) noch schloss sie als juristische Person einen Vertrag mit einer nahestehenden natürlichen Person (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Vielmehr handelt es sich hier um den Fall, dass zwei juristische Personen miteinander kontrahierten, deren jeweilige Vertretungsorgane (Geschäftsführer) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zueinander in einer ehelichen Verbindung standen, wie im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgestellt worden ist. Dieser Fall ist vom Wortlaut des § 138 InsO nicht erfasst. Darin liegt jedoch eine planwidrige Regelungslücke, denn der Vorschrift des § 138 Abs. 2 InsO lässt sich die generelle Intention des Gesetzgebers entnehmen, Fälle sich nahestehender natürlicher Personen gleichzusetzen mit den Fällen der nahen Verbindung zu Organen juristischer Personen. Deshalb ist auf diese Fälle § 138 InsO entsprechend anwendbar (s. MünchKomm-Stodolkowitz, InsO, § 138, Rdnr. 13, 38; Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 138 Rdnr. 43; jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dass die Ehe möglicherweise inzwischen geschieden worden ist, wie das Schreiben des R E an den Kläger vom 14. November 2001 (Anlage K6/3) nahe legt, spielt für die Anwendbarkeit des § 138 InsO keine Rolle, da dieser eine Scheidung nur berücksichtigt, wenn sie über ein Jahr vor der anfechtbaren Handlung stattgefunden hat (Abs. 1 Nr. 1).

Auch der Ausnahmetatbestand des § 138 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 InsO, wonach eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Geschäftsführers der Schuldnerin die Annahme eines Näheverhältnisses ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar besteht für GmbH-Geschäftsführer aufgrund § 85 GmbHG grundsätzlich eine Verschwiegenheitspflicht, jedoch war der Geschäftsführer der Schuldnerin R E zugleich deren Alleingesellschafter. Deshalb konnte der Interessenkonflikt einer Verschwiegenheitspflichtverletzung, die er ansonsten gegenüber sich selbst in seiner Eigenschaft als Gesellschafter begangen hätte, von vornherein nicht entstehen (OLG Düsseldorf, ZInsO 2005, 215).

2.

Bei dem am 25. Juli 2000 abgeschlossenen Mietvertrag handelt es sich um einen entgeltlichen Vertrag, der zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 InsO ist bereits anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen (MünchKomm/Kirchhof, InsO, § 133 Rdnr. 44, § 129 Rdnr. 114 f.; Uhlenbruck/Hirte InsO, § 129 Rdnr. 124). Dieser Fall ist hier gegeben.

Gegenstand des Mietvertrages vom 25. Juli 2000 waren Maschinen, die die Beklagte (vertreten durch B E) für 1.606.600 DM (incl. USt) von der vorherigen Besitzgesellschaft, der T GmbH (vertreten durch R E), erworben hatte (Bl. 155 GA). Das entsprach - wie die Beklagte selbst vorgetragen hat (Bl. 51 GA) - dem Wert der Maschinen zu der Zeit, in der sie auch der Schuldnerin überlassen wurden.

Durch Mietvertrag vom selben Tag (ebenfalls abgeschlossen durch R E und B E) wurden die Maschinen an die Schuldnerin zu einem monatlichen Nutzungsentgelt von 58.000 (incl. USt) DM vermietet (Anlage K1). Das entspricht einer Jahresmiete von 696.000 DM und damit einer jährlichen Rendite auf die eingesetzten 1.606.600 DM von 43%. Darin liegt ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Die Behauptung der Beklagten, der Kaufpreis von 1.606.600 DM bezöge sich nur auf einen Teil der vermieteten Gegenstände, ist durch die eingereichten Vertragskopien widerlegt. Im Kaufvertrag vom 25. Juli 2000 (Bl. 155 GA) sind exakt dieselben Maschinen aufgeführt, die auch Gegenstand des Mietvertrages vom selben Tage waren (Anlage K2 zur Klageschrift).

Selbst wenn man zu dem Kaufpreis, den die Beklagte an die T GmbH zahlte, noch die angeblich übernommenen Leasingraten gegenüber der T2 GmbH (Bl. 378 GA) von 502.752,12 DM (= 39 x 12.891,08 DM) und die weiter aufgewendeten 90.000 EUR (= 176.024,70 DM) aus dem Vergleich mit der T3 AG (Bl. 381) hinzuaddierte, stünden Gesamtaufwendungen von 2.285.376,70 DM einem jährlichen Nutzungsentgelt von 696.000 DM gegenüber, was einer jährlichen Rendite von jedenfalls noch über 30% entspräche und damit ebenfalls ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung belegte, aus dem eine Gläubigerbenachteiligung hergeleitet werden müsste.

Die Annuität aus dem von der E Bank gewährten Darlehen (Bl. 383 GA) könnte indessen nicht als weitere Aufwendung der Beklagten hinzuaddiert werden, weil dies auf eine Doppelberücksichtigung des bereits in die Rechnung eingestellten Kaufpreises hinausliefe.

Weitere Aufwendungen sollte die Beklagte nach den vertraglichen Bestimmungen während der gesamten Mietzeit nicht haben. Der Schuldnerin (Mieterin) oblagen nach dem Mietvertrag sowohl die Wartung der Maschinen als auch die Unterhaltung und der Abschluss der betriebsüblichen Versicherungen (§ 9 des Vertrages). Nach Beendigung des Mietvertrages hatte die Mieterin die Mietsache zudem in generalüberholtem Zustand zurückzugeben.

Auch waren die Maschinen nicht schon nach z.B. zweijähriger Mietdauer in ihrem Wert aufgezehrt, was den hohen Mietpreis hätte rechtfertigen können. Denn der Mietvertrag wurde für "zunächst sieben Jahre" geschlossen (§ 4). Zumindest für diesen Zeitraum wurden die Maschinen also zu dem vereinbarten Mietpreis als werthaltig angesehen. In diesen sieben Jahren hätte die Beklagte ohne weiteren Aufwendungen einen Mieterlös von 4.872.000 DM erhalten, also weit mehr als das Doppelte des von ihr selbst eingesetzten Betrages, und hätte die Maschinen dann generalüberholt zurückerlangt.

Folge dieser Vertragsgestaltung war, dass der Schuldnerin Mietzahlungen ohne eine preisadäquate Gegenleistung entzogen wurden. Darin liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung, denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten verfügte die Schuldnerin bereits nicht mehr über ausreichende Mittel, um die Forderungen sämtlicher Gläubiger, insbesondere die Ansprüche der J GmbH & Co. KG aus dem Kaufvertrag vom 30. Mai 2000 zu befriedigen.

3.

Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz der Schuldnerin, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war (§ 133 Abs. 2 Satz 2 InsO), hat diese trotz des gerichtlichen Hinweises auf § 133 InsO nicht vorgetragen.

4.

Infolge der Anfechtbarkeit des Mietvertrages sind nicht nur alle Mietzahlungen zurückzugewähren, die die Beklagte von der Schuldnerin erlangt hat, sondern auch die an Erfüllungs statt von deren Schuldnern empfangenen Gelder als Wertersatz an die Insolvenzmasse zurückzugewähren (§§ 143 Abs. 1 insO, 818 Abs. 2 BGB).

II.

Hinsichtlich des weiteren Mietvertrages vom 1. August 2000 kann ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht festgestellt werden. Denn die Parteien haben den Wert der mit diesem Vertrag vermieteten Maschine und den von der Beklagten für deren Erwerb aufgewendeten Kaufpreis nicht mitgeteilt. Dieser Mietvertrag ist deshalb als solcher nicht anfechtbar. Jedoch sind einzelne Leistungen, die auf die Erfüllung dieses Mietvertrages erbracht wurden, wie folgt anfechtbar:

1.

Die an Erfüllungs statt von den Drittschuldnern empfangenen und auf dieses Mietverhältnis verrechneten Gelder sind an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, weil sie von der Beklagten aufgrund einer Abtretungsvereinbarung eingezogen wurden, die ihrerseits der Anfechtung unterliegt.

Durch die Sicherungsabtretungsvereinbarung vom 30. November 2000 wurden - rechtlich untrennbar - beide Mietverträge besichert, sowohl der nach § 133 Abs. 2 InsO anfechtbare Mietvertrag vom 25. Juli 2000 als auch der für sich genommen nicht anfechtbare Mietvertrag vom 1. August 2000. Dabei überwiegt wirtschaftlich die Besicherung des anfechtbaren Mietvertrages mit einem monatlichen Mietwert von 58.000 DM gegenüber der Besicherung des nicht anfechtbaren Mietvertrages mit einem monatlichen Mietwert von 17.400 DM. Der wirtschaftlich vorherrschende Bezug zu dem wegen vorsätzlicher Gläubigeranfechtung anfechtbaren Mietgeschäft macht auch die Sicherheitenbestellung selbst wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 2 InsO anfechtbar.

2.

Die am 26. Januar 2001 gezahlte Rate über anteilig 17.400 DM (= 8.896,48 EUR) ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, da diese Zahlung innerhalb der Monatsfrist vor Insolvenzantrag lag und vor Fälligkeit erfolgte, also zu der Zeit von der Beklagten nicht beansprucht werden konnte. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, da die Sicherungsabtretungsvereinbarung vom 30. November 2000, durch die die Forderung gesichert war, ihrerseits nach § 133 Abs. 2 InsO wegen des vorherrschenden Bezuges zu dem anfechtbaren weiteren Mietverhältnis anfechtbar war.

3.

Demgegenüber ist die Zahlung von 17.400 DM (= 8.896,48 EUR) am 18. Dezember 2000, die sich auf das Mietverhältnis vom 1. August 2000 bezieht, nicht anfechtbar. Zwar handelt sich auch hierbei um eine inkongruente Mietzahlung, da sie sich auf den Monat Januar 2001 bezieht, und nach den vertraglichen Bestimmungen erst "zu Beginn" dieses Monats fällig war.

Allerdings fehlt es insoweit an einer Zurechenbarkeit der Gläubigerbenachteiligung. Der vor Fälligkeit gezahlte Betrag wäre zwei Wochen später - und somit noch weit vor dem Insolvenzantrag - fällig geworden. In einem solchen Fall muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2005, 1243, 1244) im Wege wertender Betrachtung eingeschätzt werden, ob dieselbe Masseschmälerung durch eine gesetzlich nicht missbilligte Rechtshandlung der Schuldnerin wirksam hätte herbeigeführt werden können, und ob die Dauerhaftigkeit der mit der angefochtenen Rechtshandlung erzielten Wirkung mit dem Zweck der Anfechtungsvorschriften vereinbart werden kann.

Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gehindert gewesen wäre, die Zahlung von 17.400 DM am 2. Januar anstelle am 18. Dezember zu leisten. Zwischenzeitlicher Pfändungen, Sperrung der Kreditlinien oder andere Beeinträchtigungen der Liquidität zwischen dem 18. Dezember und dem 2. Januar sind nicht vorgetragen.

Auch eine Anfechtbarkeit nach § 130 InsO ist nicht gegeben, da die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit weder für den 18. Dezember 2000 noch für den 2. Januar 2001 als Fälligkeitstermin festgestellt werden können. Ein Liquiditätsstatus für diese Zeitpunkte liegt nicht vor. Fällige Forderungen, die zu den hier fraglichen Zeitpunkten nicht beglichen wurden, sind erstmals mit der Berufung konkret vorgetragen. Jedoch fehlt es an einer Gegenüberstellung der Liquidität, die die Schuldnerin sich auf dem Kapitalmarkt noch hätte beschaffen konnte. Die spätere Vermögensübersicht des Insolvenzverwalters weist - bezogen auf den Zeitpunkt der Insolvenz - freie Vermögenswerte in Höhe von 322.296,37 DM aus, davon Bankguthaben in Höhe von 78.840,70 DM (Bl. 100 GA). Diese Werte hätten, soweit sie zu den hier fraglichen Zeitpunkten entweder selbst liquidierbar waren oder als Sicherheit zur Beschaffung von Liquidität hätten eingesetzt werden können, den seinerzeit fälligen Forderungen gegenübergestellt werden müssen. Auch kann eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 InsO) nicht festgestellt werden, insbesondere nicht im Hinblick auf die Forderungen der J GmbH & Co. KG, die teilweise erst am 21. Dezember 2000 in Rechnung gestellt wurden.

III.

Da Forderungen des Insolvenzverwalters an sich seit der Entstehung des Anfechtungsanspruchs, hier also seit dem Tag der Insolvenzeröffnung am 20. April 2001, mit acht Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen sind (§ 143 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 2 BGB), kann der Kläger - wie beantragt - Zinsen in dieser Höhe ab 25. Juli bzw. 3. Dezember 2002 verlangen.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Ende der Entscheidung

Zurück