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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 27 U 78/99
Rechtsgebiete: BGB, GWB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 124 Abs. 1
BGB § 1004
GWB § 26 Abs. 2
GWB § 27
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Leitsatz:

1.

Ein Gesellschafter kann trotz Kündigung seiner Beteiligung an einer GmbH ein Rechtsschutzinteresse daran haben, einen Gesellschafterbeschluß, mit dem die Abtretung seines Geschäftsanteils an seine Tochter abgelehnt worden ist, mit der Anfechtungsklage auch ohne positive Beschlußfeststellungsklage zu Fall zu bringen.

2.

Die Versagung der Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen Angehörigen (hier: vom Vater auf seine Tochter) kann gegen die gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen, wenn der übertragene Gesellschafter zur Erfüllung seiner Übertragungspflicht auf die Genehmigung angewiesen ist und die Versagung der Genehmigung unverhältnismäßig wäre.

3.

Die Gesellschaft kann bei Ausübung fehlerfreien Ermessens verpflichtet sein, der Abtretung eines Geschäftsanteils an den im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bedachten Abkömmling (Tochter) zuzustimmen, wenn die Satzung den Anfall desselben Geschäftsanteils im Erbfall nicht hindern könnte.


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 U 78/99 OLG Hamm 11 O 248/98 LG Bielefeld

Verkündet am 06. April 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. April 1999 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.09.1998, mit dem die Abtretung des Geschäftsanteils des Klägers an seine Tochter, Frau Christiane F abgelehnt wurde, nichtig ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Abtretung des Geschäftsanteils des Klägers auf dessen vorgenannte Tochter, vereinbart in den notariellen Urkunden des Notars Klaus B in S vom 08.09.1998 (UR-Nr.:) sowie des Notars Harald K in S vom 17.09.1998 (UR-Nr.:), zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu zwei Dritteln, der Klägerin zu einem Drittel auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Urteilsbeschwer für die Beklagte übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand:

Die Beklagte ist aufgrund Umwandlungsbeschlusses vom 27.12.1997 zum 01.01.1998 aus dem vormaligen Verein zur Förderung hervorgegangen. Jener Verein widmete sich der Förderung und Verbesserung der Bodenverhältnisse und der land- und forstwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung im Bereich. Mitglieder waren ausschließlich im Bereich der Gemeinde S ansässige Land- und Forstwirte, darunter der Kläger als Eigentümer des dort gelegenen Landgutes P. Die Beklagte setzt den früheren Vereinszweck, insbesondere die Sicherung des Arbeitskräftebedarfs durch Strafgefangene, mit dem in § 2 ihrer Satzung formulierten Unternehmensgegenstand fort.

Der Kläger erklärte durch Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 17.06.1997 die Kündigung seiner Mitgliedschaft in dem Verein. Gleichwohl ist er in der Anwesenheitsliste zur Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.09.1998 als deren Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 1.900,00 DM (gebildet aus 38 Anteilen zu je 50,00 DM an dem vormaligen Verein) an ihrem Stammkapital von 104.000,00 DM aufgeführt.

Mit weiterem Schreiben vom 27.03.1998 erklärte der Kläger persönlich die Kündigung seiner Mitgliedschaft in der Beklagten. Hintergrund dieser Kündigung ist die 1993 zum 01.01.1994 erfolgte Übertragung seines Landgutes auf seine Tochter Christiane, der gegenüber er sich später in einem vor dem Landwirtschaftsgericht geschlossenen Vergleich auch zur Übertragung seiner Anteile an der Beklagten verpflichtete. Die Übertragung der Geschäftsanteile wurde in den im Urteilstenor genannten notariellen Erklärungen vom 08. und 17.09.1998 vereinbart; zu ihr begehrt der Kläger nunmehr von der Beklagten die nach § 12 ihrer Satzung erforderliche Zustimmung.

In der Gesellschafterversammlung vom 29.09.1998 stimmten laut Protokollfeststellung die Gesellschafter der Beklagten mit einer Mehrheit von 71,96 % der abgegebenen Stimmen "gegen die Abtretung des Geschäftsanteils" des Klägers an seine Tochter.

Der Kläger, der seine Kündigungserklärungen für wirkungslos hält, hat diese Beschlussfassung wie auch deren Protokollierung mit formalen Argumenten angegriffen, darüber hinaus inhaltlich mit dem Vorwurf, der Beschluß sei willkürlich und verstoße gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Gesellschafter. Er hat mit der Klage in erster Linie Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses sowie eines Einziehungsbeschlusses hinsichtlich seines Geschäftsanteils und Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zu der Anteilsübertragung vom 08./17.09.1998 begehrt.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf seine Kündigungserklärungen die Gesellschafterstellung des Klägers, jedenfalls aber sein Rechtsschutzbedürfnis für die Klageanträge in Abrede gestellt. Inhaltlich hat sie die Versagung der Zustimmung mit streitigen Auseinandersetzungen zwischen ihr und der Tochter des Klägers einerseits sowie zwischen dieser und dem Kläger andererseits verteidigt. So hätten - unstreitig - sowohl der Kläger als auch seine Tochter die Gewinnausschüttungen der Beklagten für 1994 und 1995 jeweils für sich reklamiert, weshalb die Beklagte die Gewinnanteile beim Amtsgericht für beide Anspruchsteller habe hinterlegen müssen. Mit Schreiben vom 11.08.1997 habe die Tochter - ebenfalls unstreitig - Einspruch gegen sämtliche nach dem 05.11.1996 gefaßten Beschlüsse der Beklagten mit der Begründung eingelegt, sie sei zu den Mitgliederversammlungen nicht eingeladen worden. Die Mitgesellschafterin R sei von der Tochter des Kläger beschimpft worden. Dies und die Gesamtstreitigkeit zwischen Vater und Tochter hätten bei der Beklagten Unsicherheit und bei ihren Gesellschaftern Streitstoff begründet.

Das Landgericht hat die Klage mit im wesentlichen dieser Begründung abgewiesen: Die Antrag auf Aufhebung des Einziehungsbeschlusses gehe ins Leere, da ein solcher Beschluss auf der fraglichen Gesellschafterversammlung nicht gefasst worden sei. Für den insoweit hilfsweise festgestellten Antrag, dass die Beklagte zu der Einziehung des Geschäftsanteils nicht berechtigt sei, fehle es am Feststellungsinteresse. Für den Antrag auf Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses bezüglich der Übertragung bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da der Kläger mit diesem Antrag allein seinem Ziel, positiv die Zustimmung zu erlangen, nicht näher komme. Auf diese - ebenfalls beantragte - Zustimmung habe der Kläger indessen keinen Anspruch. Ihre Versagung verstoße nicht gegen das gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, da der Kläger keinen Fall habe vortragen können, in dem die Beklagte die Zustimmung schon einmal erteilt habe.

Mit der Berufung begehrt der Kläger noch die Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses vom 29.09.1998 und Erteilung der Zustimmung der Beklagten zu der Anteilsübertragung.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage leitet er aus einer ihm allein aufgrund seiner Gesellschafterstellung zustehenden Anfechtungsbefugnis gegenüber formell mangelhaften Beschlüssen her. Seine Gesellschafterstellung bestehe nach wie vor, da seine Kündigungserklärung vom 27.03.1998 aufgrund der mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführten Vorgespräche nur so habe verstanden werden können, dass der Kläger allein unter der Voraussetzung des Eintretens seiner Tochter in die Gesellschafterstellung ausscheiden wollte. Im übrigen hat er diese Kündigungserklärung mit Schreiben vom 17.08.1999 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung angefochten, der Geschäftsführer habe ihm nach dem Rechtsformwechsel der Beklagten arglistig verschwiegen, dass nunmehr anstelle einer Kündigung eine Abtretung des Geschäftsanteils zu erfolgen habe, um den Übergang der Gesellschafterstellung auf die Tochter zu ermöglichen. Die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB hält er für gewahrt, da sie nach seiner Ansicht erst mit seiner Kenntnis von dem Gesellschafterbeschluss vom 29.09.1998 zu laufen begonnen habe.

Sein rechtliches Interesse daran, den Ablehnungsbeschluss zu Fall zu bringen, begründet der Kläger damit, dass bei dessen Bestand die bislang schwebend unwirksame Abtretung des Geschäftsanteils an seine Tochter endgültig unwirksam werde. Darüber hinaus könne der Beschluss gesellschaftsintern die Grundlage für eine weitere Verweigerung der Zustimmung ihm gegenüber bilden.

Der Ablehnungsbeschluss sei formell unwirksam, da die Gesellschafterversammlung weder satzungsgemäß einberufen noch von der Präsenz der Mitglieder her beschlussfähig gewesen sei. Insoweit bestreitet der Kläger die Richtigkeit der Anwesenheitsliste mit Nichtwissen. Inhaltlich verstoße der Beschluss gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zweck, Mitgliederstruktur und die Beschränkung des Einziehungsrechts von Geschäftsanteilen in § 14 der Satzung auf den Fall der Beerbung eines Gesellschafters durch einen anderen als den Ehegatten oder Abkömmlinge belegten, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen bei gleichzeitiger Übertragung des Hofes an Abkömmlinge auch unter Lebenden grundsätzlich genehmigt werden müsse. Dies umsomehr als es für alle größeren Landgüter betriebswirtschaftlich zwingend notwendig sei, der Beklagten anzugehören. Diese habe nämlich hinsichtlich der Deckung des Arbeitskräftebedarfs durch Strafgefangene eine gebietsbezogene Monopolstellung.

Die Versagung der Zustimmung mit der Begründung streitiger Auseinandersetzungen sei willkürlich. Der frühere Streit in der Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter habe die Sphäre der Beklagten nicht berührt, jedenfalls für diese mit der Möglichkeit der Hinterlegung der Gewinnausschüttung keine nennenswerte Auswirkung gehabt. Der unmittelbare Streit zwischen der Tochter und der Beklagten beruhe nur auf der fehlenden rechtlichen Klärung ihrer Mitgliedschaft und werde gerade durch eine mit Zustimmung der Beklagten wirksame Anteilsübertragung behoben.

Der Kläger beantragt,

1.

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.09.1998, mit dem die Abtretung des Gesellschaftsanteils des Klägers an seine Tochter, Frau Christiane F, abgelehnt wurde, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Abtretung des Geschäftsanteils des Klägers auf dessen Tochter gemäß Urkundenrollen Nr. des Notars Klaus B vom 08.09.1998 und Nr. des Notars Harald K in S vom 17.09.1998 zu erteilen,

2.

hilfsweise, festzustellen, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.09.1998 der Übertragung des Geschäftsanteils zugestimmt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Für die Anfechtungs- wie für die Zustimmungsklage stellt sie das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers unter Verweis auf dessen Kündigung seiner Mitgliedschaft vom 27.03.1998 zum 31.12.1998 in Abrede. Sie meint, mit dieser von ihr als wirksam angesehen Kündigung ruhten gemäß § 15 Abs. 2 ihrer Satzung die Gesellschafterrechte des Klägers seit dem 01.01.1999 und der Kläger sei verpflichtet, seinen Geschäftsanteil entweder durch Abtretung oder Duldung der Einziehung aufzugeben. Die Tochter des Klägers könne als dessen Rechtsnachfolgerin aufgrund der Abtretung erst von September 1998 selbst im Fall der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung keine weitergehende Rechtsstellung erworben haben. Darüber hinaus sei die Klage rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 08.02.1999 das Verfahren zur Amtslöschung der Beklagten beim Registergericht veranlasst habe.

Das Rechtsschutzbedürfnis folge auch nicht aus einer Schadensersatzpflicht des Klägers gegenüber seiner Tochter.

Die Kündigung des Klägers vom 27.03.1998 - wenn nicht schon sein Vereinsaustritt vom 17.06.1997 - sei wirksam und nicht wegen Täuschung anfechtbar. Der zuvor anwaltlich beratene Kläger habe am 27.03.1998 - nicht zuletzt aus dem Schreiben des von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalts K vom 24.03.1998 - gewusst, dass zu einer Übertragung seiner Mitgliedschaft keine Kündigung erforderlich war. Etwas anderes sei ihm auch durch den Geschäftsführer der Beklagten nie erklärt worden. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet:

Die vom Kläger erhobenen formellen Einwände gegen Gesellschafterbeschluss vom 29.09.1998 seien verfehlt; das gelte auch für die inhaltlichen Angriffe. Die Versagung der Zustimmung zur Anteilsübertragung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Insofern sei ihren Gesellschaftern in § 12 der Satzung ein Ermessen eingeräumt, das fehlerfrei ausgeübt worden sei. Die Mehrheit der Gesellschafter habe sich nach Erörterung und Abwägung gegen die Zustimmung ausgesprochen, weil absehbar gewesen sei, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Tochter des Klägers auf Gesellschafterebene nicht möglich sein werde. Hierzu wiederholt die Beklagte ihre Vorwürfe aus erster Instanz. Im übrigen habe die Beklagte bislang in keinem ähnlich gelagerten Fall der Abtretung von Geschäftsanteilen zugestimmt. Zur Bewirtschaftung eines Landgutes sei es nicht notwendig, Gesellschafter der Beklagten zu sein. Auch Nichtmitgliedern würden von der zuständigen Justizvollzugsanstalt zu den gleichen Bedingungen wie über die Beklagte Strafgefangene als Arbeitskräfte vermittelt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet, denn die Klage hat sowohl mit der Beschlussanfechtung (I.) als auch mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Anteilsübertragung (II.) Erfolg.

I.

Anfechtung des Ablehnungsbeschlusses

A.

Mit der Nichtigerklärung des vom Beklagten bekämpften Beschlusses hat der Senat den abweichenden Wortlaut des Klageantrags entsprechend den Erfordernissen der hier in der Sache verfolgten Anfechtungsklage ausgelegt.

Der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass eine Beschlußfassung als solche mit dem Inhalt, dass der Abtretung des Geschäftsanteils des Klägers die gemäß § 12 Nr. 1. der Satzung erforderliche Zustimmung versagt werde, nicht förmlich protokolliert worden ist. Nach dem Wortlaut des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 29.09.1998 ist lediglich das Abstimmungsergebnis "über die Abtretung" festgehalten. Darin ist indes der bekämpfte Beschluss mit dem Inhalt, die Zustimmung zu versagen, konkludent enthalten. Bei Würdigung des Umstandes, dass die Durchführung und Protokollierung der Gesellschafterversammlung vom 29.09.1998 von juristischen Laien vorgenommen wurde, ist nichtzweifelhaft, dass die Gesellschafterversammlung mit dem Abstimmungsergebnis die begehrte Zustimmung versagen wollte. Davon ist offensichtlich auch die Beklagte während des Rechtsstreits stets ausgegangen. Das GmbH-Recht schreibt weder eine förmliche Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter noch die Protokollierung als Wirksamkeitserfordernis der Beschlussfassung vor.

B.

Zu Unrecht bestreitet die Beklagte das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Anfechtungsklage. Dieses ist regelmäßig bereits allein aufgrund der Gesellschafterstellung des Anfechtungsklägers gegeben und hier nicht deshalb entfallen, weil der Kläger aufgrund seiner Kündigungen seine Gesellschafterstellung verloren hätte oder die Rechte daraus seit dem 31.12.1998 ruhten.

1.

Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft durch den Kläger vom 17.06.1997, die zum 31.12.1997 das Ausscheiden des Klägers hätte herbeiführen müssen, ist offensichtlich von den Parteien als wirkungslos behandelt worden. Sonst hätte die Beklagte den Kläger nicht mehr in der Mitgliederliste zur Gesellschafterversammlung vom 29.09.1998 aufgeführt und an der Versammlung - vertreten durch seine Tochter - teilnehmen und abstimmen lassen. Vor allem ergibt sich das aus der im Protokoll dieser Gesellschafterversammlung festgehaltenen Einleitung des Geschäftsführers zur Abstimmung, wonach der Kläger trotz seiner Kündigung auf anwaltlichen Rat hin mit der Umwandlung Gesellschafter wurde.

2.

Die Kündigung vom 27.03.1998 führte zum Ruhen der Gesellschafterrechte des Klägers ab dem 31.12.1998 und hätte grundsätzlich zukünftig gemäß § 15 der Satzung sein Ausscheiden als Gesellschafter entweder durch Einziehung oder Abtretung seines Geschäftsanteils nach Wahl der Beklagten zur Folge gehabt. Auch bleibt die Anfechtung der Kündigungserklärung durch den Kläger erfolglos, weil er schon einen Irrtum seinerseits, aber auch eine Täuschung durch die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat. Dem letzten Absatz des Schreibens von Rechtsanwalt K vom 24.03.1998, mit dem ihm die vorformulierte Kündigungserklärung übersandt wurde, musste der Kläger entnehmen, dass das aus seinem Austritt resultierende Abfindungsguthaben (durch Hinterlegung) ausgezahlt und gerade nicht zum Erhalt der Stammeinlage für einen Übergang des Geschäftsanteils auf die Tochter verwendet werden würde. Auch ohne dies ist selbst einem juristischen Laien im Kern bekannt, dass eine wirksame Kündigung immer zur Beendigung einer Rechtsbeziehung führt und nicht zum Übergang der Rechtsstellung des Kündigenden auf einen anderen.

3.

Gleichwohl besteht das Interesse des Klägers an einer Klärung der Genehmigungspflicht der Beklagten bezüglich der Übertragung seines Anteils auch über den 31.12.1998 hinaus fort. Zunächst ist der Kläger immer noch Gesellschafter der Beklagten, da diese die Konsequenz aus seiner Kündigung - Einziehung oder Abtretungsverlangen - bislang nicht gezogen hat. Darüber hinaus ist ihre Berufung auf die Kündigung als Hindernis eines Fortbestands des Geschäftsanteils bzw. einer dauerhaften Erlangung der Gesellschafterstellung der Tochter rechtsmissbräuchlich. Mit der Tochter hat die Beklagte bei der von ihr mit Schriftsatz vom 19.11.1999 vorgetragenen Besprechung vom 11.05.1998 bei dem Rechtsanwalt K nämlich vereinbart, dass diese sich um die Abtretung des Geschäftsanteils durch den Vater an sie bemühen solle und sodann die Beklagte durch eine Gesellschafterversammlung klären werde, ob sie die erforderliche Genehmigung erteilt. Hier hat die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt den Weg der Abtretung für einen Gesellschafterwechsel vorgeschlagen, ohne der Auffassung Ausdruck zu geben, dass die Abtretung angesichts einer vom Kläger zuvor bereits erklärten Kündigung zum Jahresende ohnehin ins Leere gehen werde. Da die Klägerin sich damit gegenüber der Tochter auf die Kündigung nicht mehr berufen kann, kann sie dies auch nicht gegenüber dem Interesse des Klägers, der Tochter die Gesellschafterstellung (dauerhaft) zu verschaffen; dies erst recht nicht, wenn die Tochter bei der Besprechung vom 11.05.1998 bereits als Vertreterin des Klägers aufgetreten ist.

4.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage kann vorliegend auch nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils verneint werden, allein die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses bringe den Kläger der positiv zu erteilenden Zustimmung zu der Anteilsübertragung keinen Schritt näher. Zwar hat der Kläger die Anfechtungsklage nicht mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden, sondern den Antrag auf Feststellung einer positiven Beschlussfassung lediglich hilfsweise gestellt, d. h. unter der Bedingung der Erfolglosigkeit seiner Hauptanträge, die indes gerade erfolgreich sind. Gleichwohl besteht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers schon an einer isolierten Beseitigung des angefochtenen Beschlusses, weil dieser im Verhältnis zwischen der Gesellschafterversammlung der Beklagten und ihren Geschäftsführern letzteren verbietet, dem Kläger gegenüber die gemäß § 12 der Satzung erforderliche Zustimmung - der Gesellschaft, nicht der Gesellschafterversammlung - auszusprechen. Darüber hinaus hat der Kläger die Anfechtungsklage nicht isoliert erhoben, sondern zwar nicht mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage, aber mit einer Klage auf Erteilung der Zustimmung verbunden, die im Fall ihres Erfolgs fraglos geeignet ist, den Kläger seinem Ziel näherzubringen.

C.

Die formalen Rügen des Klägers gegen die angegriffene Beschlussfassung sind unberechtigt. Dies bedarf indes keiner näheren Darlegung, weil sich die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 29.09.1998 aus einem inhaltlichen Mangel ergibt. Mit der Versagung der Genehmigung zur Übertragung des Geschäftsanteils des Klägers auf seine Tochter haben die Gesellschafter der Beklagten gegen ihre gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen. Wohl steht die Erteilung oder Versagung der Genehmigung zur Anteilsabtretung vorbehaltlich konkreter anderslautender Regelung in der Satzung grundsätzlich im Ermessen des Zustimmungsberechtigten (Baumbach-Hueck, Randziffer 45 zu § 15 GmbH-Gesetz; Lutter/Hommelhoff, Randziffer 28 zu § 15 GmbH-Gesetz), hier der Gesellschaft. Die gesellschafterliche Treuepflicht stellt ihre Verweigerung aber unter das Gebot der Verhältnismäßigkeit, insbesondere also das Erfordernis sachlicher Notwendigkeit. Diesen Anforderungen wird die Ermessensausübung der Gesellschafterversammlung der Beklagten, die die Belange der Beteiligten abzuwägen hatte, nicht gerecht. Der Kläger ist auf die Genehmigung angewiesen, um seiner Übertragungspflicht auf die Tochter genügen zu können. Da diese Verpflichtung mit der Übertragung des Landgutes einhergeht, dessen Bewirtschaftung zu dienen auch Gesellschaftszweck der Beklagten ist, ist der Kläger sie auch nicht aus unsachlichen oder gar gesellschaftsschädlichen Gründen eingegangen. Demgegenüber erfordert das Ziel der Beklagten, den Gesellschafterbestand von Unruhestiftern freizuhalten, die Versagung der Genehmigung nicht. Die insoweit gegenüber der Tochter erhobenen Vorbehalte vermögen nicht zu überzeugen. Der Streit mit ihrem Vater, dem Kläger, berührt die Belange der Beklagten nicht, die sich der - vermeintlichen - Ungewissheit über die Inhaberschaft ihr gegenüber erhobener Gewinnausschüttungsansprüche durch Hinterlegung entziehen konnte. Soweit die Tochter des Klägers unberechtigte Ansprüche gegenüber der Beklagten erhoben oder Anfechtungsrechte geltend gemacht hat, konnte die Beklagte sie leicht abwehren. Vor allem hatten diese letztgenannten Streitigkeiten ihren Grund allein in der fehlenden Klärung der Gesellschafterstellung der Tochter in der Beklagten, der indes mit deren Aufnahme als Gesellschafterin gerade entfällt. Die weiteren Vorwürfe, die Tochter des Klägers habe der - augenscheinlich auch mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten - Mitgesellschafterin R "in unfreundlicher Weise rechtliche Unkenntnis vorgeworfen" und der Ehemann der Tochter habe in deren Auftrag den Geschäftsführer der Beklagten beleidigt, sind in der vorgebrachten, auch in der Berufungsverhandlung nicht näher konkretisierten Form haltlos. Sie sind viel zu unsubstantiiert, um ihre Berechtigung und ihre Schwere im Hinblick auf eine mögliche Störung des Geschäftsbetriebs oder des Friedens unter den Gesellschaftern zu beurteilen, wie auch ihren Wahrheitsgehalt durch Beweisaufnahme festzustellen.

II.

Die Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, ihre Zustimmung gemäß § 12 Ziffer 1. ihrer Satzung zu der Übertragung des Geschäftsanteils des Klägers auf seine Tochter zu erteilen. Diese Verpflichtung der Beklagten erstreckt sich auf ihre Gesellschafterversammlung, die hierfür mangels anders lautender Regelung in der Satzung zuständig ist (vgl. Baumbach-Hueck/Zöllner, Randziffer 59 a zu § 46 GmbH-Gesetz).

Allerdings hat der abtretungswillige Gesellschafter grundsätzlich nur Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, wenn die Satzung - wie im vorliegenden Fall - den Anspruch auf Genehmigung nicht direkt durch konkrete Regelung einräumt. Jedoch können ausnahmsweise der Gleichbehandlungsgrundsatz oder die gesellschafterliche Treuepflicht die Ermessensausübung im Sinne einer Erteilung der Zustimmung gebieten (vgl. Baumbach-Hueck/Zöllner, Randziffer 45 zu § 15 GmbH-Gesetz; Lutter/Hommelhoff Randziffer 28 zu § 15 GmbH-Gesetz). Ein solcher Fall der Ermessensreduzierung ist vorliegend gegeben.

Dabei ist allerdings der vom Kläger im übrigen nicht ausreichend dargelegte Umstand, die Beklagte habe hinsichtlich der Vermittlung von Strafgefangenen als Arbeitskräfte eine Monopolstellung, weshalb seine Tochter als Betreiberin eines Landgutes auf die Mitgliedschaft notwendig angewiesen sei, unerheblich. Dieser Gesichtspunkt könnte nur einen orginären Anspruch der Tochter auf Aufnahme in die Beklagte - unabhängig von jeglicher Anteilsübertragung - aus §§ 26 Abs. 2, 27 GWB, 1004 BGB begründen, jedoch keinen Zustimmungsanspruch des Klägers, der kein Landgut mehr bewirtschaftet.

Auch weist die Beklagte hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes zunächst zutreffend darauf hin, dass sie zuvor noch nie eine Genehmigung zur Anteilsübertragung erteilt habe, mithin dadurch eine Bindung im Sinne der Zustimmung auch gegenüber dem Kläger nicht eingetreten ist. Auf der anderen Seite gibt es aber auch keinen gegenteiligen Präzedenzfall einer Versagung der Genehmigung.

Abgesehen von dieser personalen hat der Gleichbehandlungsgrundsatz auch eine sachliche Komponente insofern, als er gebietet, einen Fall, der einem in der Satzung geregelten Sachverhalt vergleichbar ist, nicht ohne hinreichenden Grund davon verschieden zu behandeln. Hier gewinnt § 14 der Satzung Bedeutung, dem zu entnehmen ist, dass die Beklagte dem Erben eines Gesellschafters, der dessen leiblicher Abkömmling ist, die durch den Erbfall erlangte Gesellschafterstellung nicht vorenthalten bzw. entziehen kann. Unter anderem Abkömmlinge sollen danach ungehindert Gesellschafter werden können, wenn sie den den Beteiligungsgrund abgebenden landwirtschaftlichen Betrieb geerbt haben. Dies ergibt sich aus § 14 Ziffer 1. der Satzung, wonach der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters nur eingezogen werden kann, wenn dieser von anderen als seinen Ehegatten, einem Abkömmling oder einem Gesellschafter der Beklagten beerbt worden ist. Dem ist der Fall der Hofübertragung unter Lebenden im Wege vorweggenommener Erbfolge, die hier vom Kläger auf seine Tochter geschehen ist, vergleichbar. Es ist nicht einsichtig, warum die Beklagte einem Abkömmling ihres Gesellschafters, der den Hof im Wege vorweggenommen Erbfolge übertragen erhält, die Gesellschafterstellung soll verweigern dürfen, die sie ihm im Erbfall zweifelsohne belassen müsste. Dies wäre anders, wenn widerstreitende Gründe in dessen Person oder Verhalten vorlägen, die bei einem Gesellschafter dessen Ausschluss rechtfertigten. Dass die Beklagte solche Gründe für die Tochter des Klägers nicht substantiiert vorgetragen hat, ist bereits oben ausgeführt.

Daneben gebietet auch die gesellschafterliche Treuepflicht die Genehmigung der Abtretung des Geschäftsanteils des Klägers durch die Beklagte. Hier gilt das hinsichtlich der Anfechtungsklage zur Ermessensausübung Ausgeführte: Die Beklagte kann keinen stichhaltigen Grund gegen die Person der neuen Anteilsinhaberin geltend machen, während der Kläger zur Erfüllung seiner Vertragspflicht auf die Genehmigung angewiesen ist. Die von ihm eingegangene Vertragspflicht zur Übertragung seines Anteils an der Beklagten ist vernünftig, weil die Mitgliedschaft in der Beklagten auf die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs ausgerichtet und nicht an der Person des jeweiligen Anteilsinhabers orientiert ist.

Die Kostenentscheidung dieses Urteils folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Danach waren dem Kläger die Kosten des ersten Rechtszuges anteilig aufzuerlegen, weil er mit seinem nur in erster Instanz verfolgten Antrag auf Aufhebung des vermeintlichen Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung seines Geschäftsanteils unterlegen bleibt. Im übrigen hat die Beklagte als Unterlegene des Rechtsstreits alle Kosten zu tragen.

Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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