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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.08.2000
Aktenzeichen: 27 U 79/00
Rechtsgebiete: StVO, UmsatzsteuerG, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVO § 6 S. 2
StVO § 5 Abs. 3
UmsatzsteuerG § 4 a
UmsatzsteuerG § 3
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1 S. 1
ZPO § 97
ZPO § 92
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Leitsatz:

1.

Das Überholen ist wegen unklarer Verkehrslage unzulässig, wenn ein Einweiser auf der Fahrbahn, der einem LKW-Führer das Einfahren in diese ermöglichen will, die herannahenden Verkehrsteilnehmer durch Handzeichen auf die Situation aufmerksam mach und der die Einfahrt als erster errechnete Kraftfahrer daraufhin anhält.

2.

Der geschädigte Fiskus ist nicht ohne weiteres gehindert, die auf eine von einem (privaten) Unternehmen durchgeführte Reparatur entfallende Umsatzsteuer und auch eine allgemeine Auslagenpauschale geltend zu machen.

3.

Zur Frage eines Anspruches auf Nutzungsausfallentschädigung des Fiskus im Falle der Beschädigung eines behördlichen Fahrzeugs.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 U 79/00 OLG Hamm 6 O 301/98 LG Hagen

Verkündet am 8. August 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 14. Januar 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.122,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. September 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 47 % und dem Beklagten zu 53 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls am 13.5.1998 gegen 15.30 Uhr auf der L 696 innerorts von in Höhe der Einfahrt der Firma. Er führte seinen Pkw Opel Sintra/97 in Fahrtrichtung, ihm folgte der auf einer Einsatzfahrt befindliche Polizeibeamte beim Landeskriminalamt NRW in einem vom Beklagten gehaltenen Zivilfahrzeug Opel Calibra/91. Auf Handzeichen des in Höhe der Einfahrt zur Firma - in Fahrtrichtung - rechts auf der Fahrbahn stehenden Maschinisten S, der dem Führer eines aus der Einfahrt kommenden Lkw ermöglichen wollte, auf die Landstraße einzufahren, bremste der Kläger, ob bis zum Stillstand, ist streitig. Als er sich nun anschickte, auf die linke Fahrbahnhälfte zu wechseln, um an S vorbeizufahren, kam es zur seitlichen Streifkollision mit dem Opel Calibra, mit dem R zum Überholen angesetzt hatte.

Im Verlaufe des Berufungsverfahrens zahlte der Haftpflichtversicherer des Klägers an den Beklagten mit 1.351,84 DM ein Viertel auf dessen insgesamt mit 5.407,39 DM bezifferten Schaden.

Der Kläger hat seinen Schaden auf 6.188,07 DM beziffert und zum Unfallhergang behauptet, als er seinen Pkw nach links gezogen habe, sei der Opel Calibra noch in weiter Entfernung hinter ihm gewesen. Vor dem Spurwechsel habe er den linken Fahrtrichtungsanzeiger in Tätigkeit gesetzt. Er hat R vorgeworfen, bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben und mit etwa 70 bis 80 km/h zu schnell gefahren zu sein.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 6.188,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.9.1998 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Kläger habe seinen Pkw zunächst bis zum Stillstand abgebremst und sei dann plötzlich überraschend und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers scharf nach links ausgeschert. Darauf habe R bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 35 bis 40 km/h nicht unfallvermeidend reagieren können. Er hat gemeint, der Tatbestand des Überholens habe nicht vorgelegen, weil R nur an dem Pkw des Klägers habe vorbeifahren wollen. Hilfsweise hat er mit eigenen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und dazu einen Fahrzeugschaden von 4.607,39 DM behauptet sowie einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 760,- DM und eine Nebenkostenpauschale von 40,- DM geltend gemacht.

Das Landgericht Hagen hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen R, S und Sch sowie durch Dipl.-Ing. R sachverständig beraten die Klage abgewiesen aus im wesentlichen diesen Gründen: Der Kläger könne seinen Schaden nur zu 25 % ersetzt verlangen, weil er selbst den Unfall ganz maßgeblich dadurch verursacht habe, daß er unter Verstoß gegen § 6 S. 2 StVO nach links ausgeschert sei, ohne den rückwärtigen Verkehr ausreichend zu beachten. Der Opel Calibra mit dem Zeugen R sei nach der sachverständigen Unfallanalyse schon auf der - in Fahrtrichtung - linken Fahrbahnseite gewesen, als der Kläger seinerseits zum Spurwechsel angesetzt habe. Demgegenüber könne auf seiten des Beklagten kein Fahrfehler festgestellt werden. Zwar habe R überholen wollen, indes habe keine unklare Verkehrslage bestanden. Mit Gegenverkehr habe er in der kurzen Überholphase nicht zu rechnen brauchen. Da der Kläger seine Geschwindigkeit stark herabgesetzt habe, habe R darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger den Signalen des Zeugen S habe Folge leisten wollen und jedenfalls nicht nach links ausscheren würde. Daß der Kläger eine Fahrtrichtungsänderung angezeigt habe, sei nicht bewiesen. Der dem Kläger danach aus den unstreitig gewordenen Schadenspositionen zustehende Ersatzanspruch von 1.547,02 DM sei durch Aufrechnung seitens des Beklagten mit höheren Gegenansprüchen erloschen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält eine Quote von 3:1 zu seinen Gunsten für geboten und beanstandet die tatsächliche sowie rechtliche Würdigung des Landgerichts zum Fahrverhalten des Zeugen R. Er hält nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine im Sinne von § 5 Abs. 3 StVO unklare Verkehrslage für bewiesen. Er bestreitet den zur Aufrechnung gestellten Anspruch der Höhe nach und stellt zur Nachprüfung, ob der Beklagte auf den Reparaturschaden Mehrwertsteuer ersetzt verlangen kann. Schließlich bezweifelt er den geltend gemachten Nutzungsausfall sowie einen pauschalen Unfallbearbeitungsschaden.

Der Kläger beantragt,

abändernd den Beklagten zu verurteilen, an ihn, Kläger, 4.641, 05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.9.1998 sowie 8,5 % Zinsen seit dem 1.5.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und verbleibt hilfsweise bei der erstinstanzlichen Aufrechnung. Dazu stellt er sich auf den Standpunkt, daß auch bei der Beschädigung von Behördenfahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung zu entrichten sei. Ein Ersatzfahrzeug habe auf seiten des Beklagten nicht zur Verfügung gestanden.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger kann die Hälfte seines Unfallschadens ersetzt verlangen, weil auch dem Zeugen R ein Fahrfehler unterlaufen ist, der zur beachtlichen Erhöhung der Betriebsgefahr des Opel Calibra geführt hat, so daß im Verhältnis zum Verursachungsanteil des Klägers eine Haftungsverteilung von 1 : 1 begründet ist (I.). Der der Höhe nach mit 3.094,04 DM unproblematische Anspruch des Klägers ist jedoch teilweise, nämlich in Höhe von 971,86 DM, durch Aufrechnung des Beklagten erloschen (II.).

I.

Daß der Kläger, durch einen Verstoß gegen § 6 S. 2 StVO zum Unfall beigetragen hat, steht nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht mehr in Frage. Der Berufung ist allerdings zuzugeben, daß den Zeugen R ebenfalls ein Verkehrsverstoß belastet. Dieser hat nämlich bei unklarer Verkehrslage überholt und damit das Überholverbot des § 5 Abs. 3 StVO verletzt. Eine für den Überholer unklare Verkehrslage besteht etwa dann, wenn objektive Umstände Zweifel an einer verläßlichen Fahrweise des Vorausfahrenden begründen und deshalb zu befürchten ist, dieser könnte plötzlich unter Außerachtlassung aller Verkehrsregeln einen Spurwechsel durchführen. Zwar kann sich der Überholer zunächst grundsätzlich auf verkehrsgerechtes Verhalten des Vordermannes verlassen und darauf vertrauen, daß dieser nicht plötzlich seine Fahrtrichtung nach links ändert. Dem Vertrauen ist aber der Boden entzogen, wenn dem objektive Anzeichen entgegenstehen. Dazu reicht zwar regelmäßig eine auch deutliche Herabsetzung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden allein nicht aus (Urteil des erkennenden Senats vom 8.2.1996 - 27 U 186/95 -; OLG Hamm DAR 1972, 195; BayObLG VRS 72, 295; OLG Schleswig NZV 1994, 30); hier kommt jedoch hinzu, daß der Zeuge S in Hölle einer Firmenausfahrt auf der Fahrbahn stand und nach der eigenen Aussage des Zeugen Res "wild gestikulierte". Der Beamte nahm deshalb an, daß dem Führer eines Lkw das Einfahren auf die Fahrbahn ermöglicht werden sollte. Daß aus der Position des Zeugen R noch kein Lkw in der Ausfahrt zu sehen gewesen sein mag, entlastet ihn nicht. Er mußte nämlich damit rechnen, daß auch der Kläger noch versuchen mochte, eine sich bietende Gelegenheit seine Fahrt fortzusetzen zu nutzen, bevor der Lkw die Fahrbahn erreichte, und deshalb dazu ansetzen mochte, um S herumzufahren, gleich viel, ob er vorher bis zum Stillstand gebremst hatte oder nicht. Aus objektiver Sicht gab allein schon das Verhalten des Zeugen S hinreichenden Anlaß, die Lage präventiv zu sondieren und abzuwarten, wie der Kläger reagieren mochte, der ja die kritische Stelle schön erreicht hatte und deshalb zu einer besseren Beurteilung in der Lage war. Den Umständen nach lag nahe, daß der Kläger zu derselben Einschätzung der Situation kommen mochte wie der Zeuge R, nämlich dahin, dem Ausfahren des Lkw räumlich und zeitlich unproblematisch noch zuvorkommen zu können.

Das Versagen des Klägers wiegt nicht schwerer als das des Zeugen R. Bedenkt man die deutlich höhere Geschwindigkeit des Opel Calibra, die nach sachverständiger Beurteilung bei 45 km/h gelegen haben soll, dann stellen sich die wechselseitig abzuwägenden Betriebsgefahren als gleichgewichtig dar, so daß sich der Kläger bei entsprechender Haftung des Beklagten eine hälftige Minderung seines Anspruchs gefallen lassen muß.

II.

Der - angesichts unstreitiger Schadenshöhe von 6.188,07 DM mit 3.094,04 DM - begründete Ersatzanspruch des Klägers ist durch Aufrechnung des Beklagten mit einem eigenen Ersatzanspruch gegen den Kläger von noch 971,86 DM in dieser Höhe erloschen, so daß die Klage nur in Höhe von 2.122,18 DM begründet ist. Der Beklagte hat im Lichte der unter I. erörterten Haftungsverteilung einen eigenen Schadensersatzanspruch aus dem Unfall in Höhe Von 2.323,70 DM (4.647,39 DM : 2), der durch Zahlung von 1.351,84 DM seitens des Haftpflichtversicherers des Klägers teilweise erfüllt ist, so daß dem Beklagten nur eine Aufrechnungsforderung von 971,86 DM verbleibt. Die Zweifel des Klägers an der Höhe des mit der Rechnung der Firma M GmbH vom 29.5.1998 belegten Reparaturschadens sind nicht beachtlich. Er ist der im einzelnen aufgeschlüsselten Rechnung nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine einzige Position näher als zweifelhaft beleuchtet. Auf mangelnde Sachkenntnis insoweit kann er sich nicht berufen, weil er sich inzwischen sachkundiger Hilfe zur Analyse der Rechnung hätte bedienen können. Außerdem stellte sein eigener Haftpflichtversicherer den Reparaturschaden nicht in Frage, wie die Zahlung von genau einem Viertel des reklamierten Gesamtschadens des Beklagten offenbart. Der Beklagte kann auch die auf die Schadensbeseitigung entfallende Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Die gemäß § 4 a UmsatzsteuerG mögliche Steuervergütung auf Antrag der juristischen Person öffentlichen Rechts scheidet aus, weil es bei der Fahrzeugreparatur nicht um eine Lieferung im Sinne des Steuerrechts gemäß § 3 UmsatzsteuerG geht, die steuerbegünstigt sein kann. Zwar können auch Reparaturen den Charakter steuerbegünstigter Werklieferungen haben, das allerdings nur, wenn das vom Werkunternehmer für die Reparatur selbst beschaffte Material mehr als 50 %, des für die Reparatur berechneten Gesamtentgeltes beträgt (vgl. von Wallis in Umsatzsteuergesetz, 6. Auflage, § 6 a Rdn. 3 unter Hinweis auf BMF, BStBl. I 93, 913 Abschnitt IV 1). Dafür ist indes nichts ersichtlich. Der Anspruch auf Ersatz einer Auslagenpauschale ist ebenfalls begründet. Diese wird - was der Kläger verkennt - nämlich nicht gewährt für den Arbeitseinsatz/Zeitaufwand des Geschädigten, der ohnehin regelmäßig nicht ersatzfähig ist (vgl. dazu Palandt, BGB, 59. Auflage, § 249 Rdn. 23), sondern für Auslagen (Porto, Telefon etc.) (vgl. Palandt a.a.O. Rdn. 25), die auch beim Beklagten angefallen sind. Allerdings kann der Beklagte eine Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangen. Der BGH (NJW 1985, 2471) hat zwar in der Vergangenheit einen Nutzungsausfallschaden bei Beschädigung gewerblich genutzter oder behördlicher Fahrzeuge bejaht, inzwischen wird aber bezweifelt, ob das im Lichte der späteren Entscheidung (BGHZ 98, 212) noch gilt (bejahend: OLG München NZV 1990, 348; anderer Ansicht Palandt a.a.O. vor § 249 Rdn. 24; OLG Hamm, OLG Report 2000, 211: Danach kommt bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung in Betracht (unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung)). Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Beklagte hat nämlich die Voraussetzungen, unter denen Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden könnte, nicht dargetan. Insoweit fehlt die Darlegung einer "spürbaren" Gebrauchsbeeinträchtigung (vgl. BGH sowie OLG München jeweils a.a.O.). Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, Reservefahrzeuge nicht vorgehalten zu haben, aber nichts dazu, daß und gegebenenfalls inwieweit der Schaden des Opel Calibra Einsatzausfälle verursacht haben soll. Zweifel sind daran schon deshalb begründet, weil der Pkw der Beklagten auch nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen und ausweislich der Rechnung erst 6 Tage nach dem Unfall bei der Werkstatt angeliefert worden ist, so daß dem Einsatzbedarf hätte Rechnung getragen werden können.

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB; der für die Zeit ab 1.5.2000 geltend gemachte höhere Zinsanspruch besteht nicht, weil die Neufassung von § 288 Abs. 1 S. 1 BGB erst gilt für die Forderungen, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden (Einführungsgesetz zum BGB 5. Teil, Art. 229 Abs. 1).

Die Nebenentscheidungen im übrigen folgen aus §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Urteilsbeschwer beider Parteien liegt unter 60.000,- DM.

Ende der Entscheidung

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