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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.05.2000
Aktenzeichen: 27 W 22/99
Rechtsgebiete: ArbGG, ASiG, AÜG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 5 Abs. 1
ASiG § 10
AÜG § 10
ZPO § 91
ZPO § 3
Leitsatz:

Zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Klagen auf Entschädigung polnischer Zwangsarbeiter


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

27 W 22/99 OLG Hamm 2 O 284/99 LG Bielefeld

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17./18.08.1999 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 05.08.1999 durch die Richter am Oberlandesgericht und am 02. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Der vorbezeichnete Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Antragstellerin nach einem Beschwerdewert bis 14.000,-- DM zu tragen.

Gründe:

Der angefochtene Beschluß, durch den das Landgericht die Sache an das Arbeitsgericht Herford verwiesen hat, ist aufzuheben, weil der ordentliche Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben ist. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist zu verneinen.

Nach der zur Frage der Rechtswegzuständigkeit für Klagen von Zwangsarbeitern auf Entschädigung ergangenen und in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen des BAG (5 AZB 59 und 71/99 vom 16.02.2000) ist die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht begründet, weil die betreffenden Zwangsarbeiter in keinem wirklichen Arbeitsverhältnis gestanden haben und also nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 ArbGG gewesen sind. Von maßgeblicher Bedeutung ist bei den vorgenannten Entscheidungen der Gesichtspunkt gewesen, daß eine auf Zwang und Androhung von Gewalt beruhende Leistung fremdnütziger Arbeit keinen Arbeitnehmerstatus im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes und des materiellen Arbeitsrechts zu begründen vermag. Allerdings hat das BAG die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes als unschädlich angesehen, wenn - wie in etwa in Art. 12a Abs. 3 S. 1 GG in Verbindung mit § 10 Arbeitssicherstellungsgesetz (ASiG) vom 09.07.1968 (BGBl. I S. 787) oder in § 10 AÜG vorgesehen - der Vertragsschluß unter engen verfassungsrechtlich zulässigen und gerichtlich überprüfbaren Voraussetzungen (§ 27 Abs. 1 ASiG) ersetzt wird. Ob im Lichte dessen ein auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13.02.1939 (RGBl. I S. 206) und gemäß § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (DienstpflichtDurchführungsverordnung) vom 02.03.1939 (RGBl. I S. 403) begründeter "Arbeits- oder Dienstvertrag" zum Dienstverpflichteten als Arbeitsverhältnis im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu qualifizieren wäre, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung, weil in dem hier gegebenen Fall eines polnischen Zwangsarbeiters auch ein dem Verständnis von § 2 der Dienstpflicht-Durchführungsverordnung entsprechender Vertrag nicht zustande gekommen ist. Zwar stützt sich der von der Klägerin beispielhaft und auch für den Fall ihres Ehemannes unwidersprochen in Bezug genommene Verpflichtungsbescheid auf die vorbezeichneten Verordnungen, ohne allerdings wirklich die rechtlichen Vorgaben von § 2 der Dienstpflicht-Durchführungsverordnung, wonach die Zustellung des Verpflichtungsbescheides zum Abschluß eines Arbeits- oder Dienstvertrages führte, zu erfüllen. Ob das seinen Grund darin findet, daß diese Bestimmungen nach der Präambel und § 1 der Verordnung (RGBl. I S. 206) und dem Sinn der Durchführungsverordnung nach auf polnische Arbeitskräfte aus oder in besetzten Gebieten gar nicht zutrafen, weil diese nur für Bewohner des Reichsgebietes galten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ergibt sich aus dem Inhalt des Verpflichtungsbescheides und zwar erst recht unter Berücksichtigung des Formularblattes "Meldung auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung...... und der Dienstpflicht-Durchführungsverordnung....", daß die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rechtssinn weder gewollt war noch wirklich stattgefunden hat. Außer der Anordnung der Dienstverpflichtung fehlt darin sonst jegliche Bezugnahme und jeglicher Hinweis auf die Wesentlichkeiten geschweige denn Regelungen eines Arbeits- oder Dienstvertrages etwa zum Arbeitsentgelt, zur Arbeitszeit, zu Arbeitsbedingungen und Tarifbestimmungen und dergleichen, über die sich das Formblatt sehr wohl verhält. Die Begriffe Arbeits- und Dienstvertrag des § 2 der Dienstpflicht-Durchführungsverordnung kommen bezeichnenderweise gar nicht vor. Bestätigt wird diese Wertung durch § 1 der Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung im Reich eingesetzter Zivilarbeiter- und arbeiterinnen polnischen Volkstums vom 08.03.1940 (RGBl. I S. 141) für "Arbeiter und Arbeiterinnen polnischen Volkstums, die im Reichsgebiet zum zivilen Arbeitseinsatz eingesetzt sind oder eingesetzt werden...", die nach dem Sprachverständnis und im Lichte der historischen Praxis arbeitsvertragliche Beziehungen ausschließt, ganz abgesehen davon, daß die damit ausgedrückte und bezweckte Diskriminierung damit auch nicht vereinbar wäre. Schließlich widerspricht auch die Anordnung lagermäßiger Unterbringung von Arbeitskräften einem der Privatautonomie verpflichteten Arbeitsverhältnis im Sinne der eingangs angeführten Bestimmungen des ArbGG. In der Gesamtwürdigung dieser Umstände hält der Senat die Begründung eines wahren Arbeitsverhältnisses durch den Verpflichtungsbescheid für ausgeschlossen, so daß die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus den Gründen der Entscheidungen des BAG nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO (vgl. BGH NJW 1993, 2541); die Bestimmung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO (vgl. BGH NJW 1998, 910).

Ende der Entscheidung

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