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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 28 U 1/08
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB, UStG, RVG, RVG-VV


Vorschriften:

ZPO § 313a Abs. 1 S. 1
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 544
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 119
BGB § 121
BGB § 130
BGB § 130 Abs. 1 S. 2
BGB § 151
BGB § 241
BGB § 242
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 313
BGB § 433
UStG § 4 Nr. 1b
UStG § 6a Abs. 1 S. 1
UStG § 14
UStG § 14 Abs. 1
UStG § 15
UStG § 15 Abs. 2 S. 1
UStG § 15 Abs. 3 Nr. 1a
UStG § 25a
RVG § 13
RVG § 14
RVG-VV Nr. 2300
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08. November 2007 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs.1 S.1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I. Die Klägerin kann gemäß §§ 433, 241 BGB aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages die Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis beanspruchen.

1. Grundsätzlich besteht im kaufmännischen Geschäftsverkehr eine vertragliche Nebenpflicht, dem Käufer für den zu zahlenden Kaufpreis gemäß § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung mit dem Ausweis der Mehrwertsteuer, die der gewerbliche Verkäufer für das Umsatzgeschäft zu entrichten hat, auszustellen, (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., BGB § 433 Rdn. 32; BGH in NJW 1988, 2042 ff.; BGH in NJW 1989, 302; BGH in NJW-RR 2002, 376 [377 zu II.1.]). Einer besonderen Absprache bedarf es insoweit nicht, da die bei einem Verkauf anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteiliger Vereinbarungen grundsätzlich ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten bürgerlichrechtlichen Entgelts darstellt, weshalb der Verkäufer die wider sein Erwarten auf einen Verkauf anfallende Umsatzsteuer nicht später vom Käufer nachfordern und deshalb auch nicht die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis von einer entsprechenden Nachzahlung des Käufers abhängig machen kann (vgl. BGH in NJW 1988, 2042 ff.). Insoweit bedurfte es - entgegen der Auffassung der Beklagten -nicht einmal einer besonderen vertraglichen Vereinbarung des Steuerausweises, sondern es war im Gegenteil vielmehr Sache der Beklagten, gegenüber der Klägerin einen solchen Ausweis ausdrücklich abzubedingen. Dies ist nicht geschehen:

a. Soweit das Fahrzeug in den Verkaufshallen der Beklagten mit einem Verkaufsschild ausgestellt war, das auf die (gemäß § 25a UStG) nicht ausweisbare Mehrwertsteuer hinwies, ist dies unerheblich. Die Kläger hat das Fahrzeug unstreitig nicht vor Ort besichtigt, sondern die Bestellung ist ausschließlich im Wege der Fernkommunikation (Telefon, Fax) erfolgt. Die Übermittlung der "Fahrzeuginformationen" mit dem handschriftlichen Vermerk "Preis € 54.800,- incl. MwSt." ist ebenfalls unerheblich. Dieses Fax enthält im Gegenteil sogar die Angabe eines Bruttopreises, aus dem die Mehrwertsteuer herauszurechnen wäre (vgl. BGH in NJW 1988, 2042 [zu II.2.a.]). Auch in dem von dem Verkäufer Burke der Beklagten ausgefüllten Bestellformular ist nicht etwa die Rubrik "für Vorsteuerberechtigte kein Umsatzsteuerausweis möglich, § 25a UStG" angekreuzt, sondern ausdrücklich sogar die 19 %ige MwSt. von einem Nettobetrag von € 46.050,50 in Höhe von € 8.749,50 ausgewiesen. Damit durfte die Klägerin aber den Gesamtbetrag von 54.800,00 € als Bruttobetrag incl. der von der Beklagten an das Finanzamt abzuführenden Regelbesteuerung verstehen, dessen Steuerbetrag sie aufgrund der gemäß §§ 14, 15 UStG erforderlichen Rechnung mit Steuerausweis ihrerseits als Vorsteuerabzug gegenüber ihrem Finanzamt beim Weiterverkauf geltend machen kann.

b. Die nebenvertragliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ist auch nicht etwa dadurch aufgehoben worden, dass die Beklagte dem das verkaufte Fahrzeug abholenden und den vereinbarten Kaufpreis in bar übergebenden Mitarbeiter der Klägerin eine Rechnung ausgehändigt hat, in der ausdrücklich ein ausgeschlossener Umsatzsteuerausweis erwähnt ist. Die schlichte Übergabe einer Rechnung stellt keine auf den rechtlichen Erfolg der Ablehnung eines Vertragsangebotes und ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrages zu geänderten Bedingungen abzielende Willenserklärung, sondern lediglich eine Zahlungsaufforderung für die nach einem abgeschlossenen Vertrag geschuldete Vergütung dar (vgl. BFH in BeckRS 1982, 22006049 [zu 3.] = DStR 1982; 330 f.; Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., BGB § 286 Rdn. 29). Sie mag daher ein gewichtiges Indiz für einen bereits mündlich erfolgten Vertragsschluss sein und Aufschluss über einen ansonsten nicht dokumentierten Vertragsinhalt ergeben. Eine ausgehändigte Rechnung für die aus einem anderweitig dokumentierten Vertragsinhalt geschuldete Leistung muss aber auch ein aufmerksamer und verständiger Erklärungsempfänger aus objektiver Sicht nicht als Ablehnung eines zuvor erfolgten Vertragsangebotes und ein neues Angebot zu veränderten Bedingungen verstehen.

Im Übrigen wäre ein darin liegender Widerruf der Beklagten ihrer durch die Ausführung der Lieferung erklärten Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB unbeachtlich. Die Beklagte hat das von ihrem eigenen Verkäufer inhaltlich formulierte Kaufangebot der Beklagten (Verbindliche Bestellung vom 13. März 2007) nach ihren eigenen AGB spätestens in dem Moment stillschweigend entsprechend seinem schriftlich dokumentierten Inhalt angenommen, als sie die Lieferung ausgeführt, dh. ZugumZug gegen Aushändigung des als Kaufpreis vereinbarten Barbetrages das Fahrzeug dem zum Abholen angereisten Mitarbeiter der Klägerin übergeben hat. Einer besonderen ausdrücklichen Annahmeerklärung gegenüber der abwesenden und nicht durch ihren lediglich als Abholboten fungierenden Mitarbeiter vertretenen Klägerin bedurfte es gemäß § 151 BGB insoweit nicht. Soweit die Beklagte entgegen dem grundsätzlich mit rechtsgeschäftlichem Erklärungsbewusstsein - sie wollte durch die Auslieferung des Fahrzeugs das in der Bestellung liegende Angebot annehmen verwirklichten objektiven Erklärungstatbestand der Annahme des Kaufangebotes der Klägerin mit der Übergabe der Rechnung das Vertragsangebot nur mit einem gegenüber diesem geänderten Inhalt annehmen wollte, wäre ein darin (allenfalls) zu erblickender Widerruf der konkludenten Annahmeerklärung der Beklagten mangels entsprechender Bevollmächtigung des Boten der Klägerin zur Entgegennahme einer den Inhalt des Kaufvertrages berührenden Willenserklärung erst mit der Aushändigung der Rechnung an einen vertretungsberechtigten Angestellten oder ein Vertretungsorgan der Klägerin und damit dieser nicht gemäß § 130 BGB vor oder mit dem Wirksamwerden der Annahme ihres Angebotes durch die Beklagte zugegangen. Damit ist der Vertrag aber mit dem Inhalt der Bestellung zustande gekommen.

2. Die Beklagte hat den Kaufvertrag auch nicht etwa wirksam gemäß § 119 BGB wegen eines vorliegend ausschließlich in Betracht zu ziehenden Erklärungsirrtums angefochten.

a. Es ist schon mehr als fraglich, ob überhaupt ein Erklärungsirrtum i.S.d. § 119 BGB vorliegt. Wenn die für die Beklagte handelnden Vertreter ohne Prüfung des Inhaltes der schriftlichen Bestellung, die doch gerade dem Zweck dient, den Käufer eine - üblicherweise von einem zum Vertragsabschluß nicht bevollmächtigten Angestellten ausgefüllte - schriftliche Bestellung als Angebot unter Abwesenden (vgl. MünchKomm-Kramer, 5. Aufl., BGB § 147 Rdn. 4; Staudinger-Bork (2003), BGB § 147 Rdn. 2; BGH in NJW 1985, 196 [197]) abgeben zu lassen und sich zur Prüfung des Angebotes die Annahme durch schriftliche Bestätigung oder Ausführung der Lieferung vorzubehalten, die Auslieferung anordnen, dann kommt dies dem ungelesenen Unterzeichnen einer Urkunde gleich. Haben sich die Vertreter der Beklagten aber mit dem Inhalt des schriftlichen Angebotes nicht vertraut gemacht, dann können sie sich nicht später darauf berufen, sie hätten den Vertrag nur mit einem anderen Inhalt abschließen wollen (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, 67. Aufl., BGB § 119 Rdn. 9).

b. Ferner wäre auch die Anfechtungsfrist des § 121 BGB nicht gewahrt. Eine Anfechtungserklärung kann allenfalls der Klageerwiderung vom 07. September 2007 entnommen werden. Dies ist aber keineswegs unverzüglich, dh. ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Spätestens aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 10. April 2007 wusste die Beklagte, wie die Klägerin den Vertragsinhalt - nach dem objektiven Erklärungstatbestand berechtigt - verstand und dass dieses Verständnis nicht ihren eigenen Vorstellungen entsprach. Dennoch hat sie mit Schreiben vom 18. April 2007 nicht etwa die Anfechtung erklärt, sondern sich lediglich darauf berufen, nach Prüfung der Verkaufsunterlagen keine Rechnung mit gesonderten Mehrwertsteuerausweis ausstellen zu können. Selbst in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Mai 2007 ist von einer Anfechtung des Vertrages keine Rede und auch inhaltlich aus dem Schreiben nicht herzuleiten.

3. Die Beklagte kann auch nicht gemäß § 313 BGB ein Anpassung des Vertrages verlangen. Von einer nachträglichen Störung oder einem Fehlen der Grundlagen des Vertrages, die gemäß § 313 BGB zu einer Vertragsanpassung führen könnten, kann keine Rede sein. Der Frage des Umsatzsteuerausweises lag keine vom gemeinschaftlichen Geschäftswillen umfasste Vorstellung zugrunde, sondern jede Partei hatte eine andere Vorstellung vom Inhalt der vertraglichen Erklärungen (vgl. insoweit Palandt-Grüneberg, 67. Aufl., BGB § 313 Rdn. 9). Eine gemeinsame Geschäftsgrundlage lag daher dem Kaufvertrag insoweit nicht zugrunde. Außerdem berührte es ausschließlich den eigenen Geschäftsbereich der Beklagten, ihren Geschäftswillen zutreffend zu erklären.

4. Schließlich ist es der Klägerin auch nicht etwa gemäß § 242 BGB versagt, von der Beklagten entsprechend deren nebenvertraglichen Verpflichtung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu verlangen. Von einer treuwidrigen, unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin kann keine Rede sein.

a. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Klägerin habe einen ihr erkennbaren Irrtum des Verkäufers Burke der Beklagten ausgenutzt (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., BGB § 242 Rdn. 43), vermag der Senat dazu keine Grundlagen zu erkennen. Die Preisangabe auf den vorab übersandten "Fahrzeuginformationen" war keineswegs zu entnehmen, dass für die Klägerin als gewerbliche Händlerin ein - im kaufmännischen Geschäftsverkehr sogar die Regel darstellender gesonderter Umsatzsteuerausweis nicht gewährt werden sollte. Dort ist ein Bruttopreis incl. MwSt. aufgeführt, der ein gegenteiliges Verständnis nahe legt. Die - vom Verkäufer der Beklagten - ausgefüllte Bestellung wies auch einen gesonderten Mehrwertsteuerbetrag aus. Woher die Klägerin wissen sollte, dass die Beklagte das Fahrzeug von einem Privatkunden erworben hatte und gegenüber ihrem Finanzamt die Option der Differenzbesteuerung gewählt hatte, legt die Beklagte nicht dar.

b. Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden (aa.), dass der Klägerin ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis fehlt, weil sie vorliegend ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre und deshalb eine solche Rechnung für sie nutzlos wäre (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., BGB § 242 Rdn. 50; BGH in NJW-RR 2002, 376 [377 zu II.1.]). Dies geht zu Lasten der Beklagten (bb.), die für die Tatbestandsvoraussetzungen dieses sich nicht schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergebenden Einwandes die Beweislast (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., BGB § 242 Rdn. 15) und damit auch die Darlegungslast trägt.

aa. Warum die Klägerin als gewerbliche Händlerin nicht entsprechend der Bescheinigung ihres Steuerberaters grundsätzlich uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sein sollte, legt die Beklagte weder konkret dar, noch tritt sie den ihr obliegenden Beweis für das Gegenteil ein. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, pauschal eine solche Berechtigung der Klägerin zu bestreiten. Dies ist unerheblich, da die Beklagte die von der Klägerin dargelegte allgemeine Berechtigung zu widerlegen hat.

Ebenso hat die Beklagte den konkreten Vortrag der Klägerin, gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 iVm. Abs. 3 Nr. 1a UStG zum Vorsteuerabzug für einen erfolgten Weiterverkauf des von der Beklagten erworbenen Fahrzeugs berechtigt zu sein, nicht widerlegt. Die Klägerin hat Kopien einer vollständig ausgefüllten "Verbindlichen Bestellung" vom 13. März 2007 für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung dieses Fahrzeugs an einen gewerblichen Aufkäufer und einer dieser Bestellung entsprechenden Rechnung vom 14. März 2007 vorgelegt, in denen allerdings der Name und die Adresse des Käufers, sowie der vereinbarte Kaufpreis geschwärzt sind. Wenn auch ein solcher Verkauf für die Klägerin gemäß §§ 4 Nr. 1b, 6a Abs. 1 S. 1 UStG keine eigene Umsatzsteuerpflicht begründet, so bleibt sie dennoch gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 iVm. Abs. 3 Nr. 1a UStG zum Vorsteuerabzug im Rahmen ihres eigenen Ankaufs berechtigt. Dass der von der Klägerin konkret unter Vorlage der Kopien der Bestellung und der ihr entsprechenden Rechnung, sowie unter Beweisantritt durch das Zeugnis ihres Verkäufers behauptete Weiterverkauf des von der Beklagten erworbenen Fahrzeugs an einen gewerblichen Wiederverkäufer im EU-Gemeinschaftsgebiet nicht stattgefunden hat und von ihr lediglich vorgetäuscht wird, behauptet die Beklagte nicht einmal, sondern erklärt sich dazu in der Sache lediglich mit Nichtwissen und beruft sich lediglich darauf, die Klägerin sei verpflichtet, ihren Vertragspartner konkret zu benennen. Damit kann sie aber zur Begründung eines gemäß § 242 BGB beachtlichen Verstoßes der Klägerin gegen Treu und Glauben nicht gehört werden.

bb. Die Beklagte hatte vielmehr konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gibt es im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht jeder Partei für sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen. Vielmehr gilt der Beibringungsgrundsatz. Es ist Sache jeder einzelnen Partei, die für ihr Begehren notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die erforderlichen geeigneten Beweismittel zu benennen. Darauf beruhen auch die Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bestehen oder - was vorliegend allein in Erwägung zu ziehen wäre die Grundsätze der sekundären Darlegungslast (siehe dazu etwa BGH in NJW 1992, 1817; NJW 1990, 3151; NJW 2007, 155 [156]; NJW 2008, 982 [984 Rdn. 16]) eingreifen (vgl. BGH in NZI 2008, 240 [241 Rdn. 9]): Steht die beweispflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruchs oder rechtsvernichtenden Einwandes erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben unschwer möglich sind (BGH, NJW 2007, 2549 [2553 Rdn. 46]). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substanziierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGHZ 140, 156 [159] = NJW 1999, 579). Vorliegend hat die Klägerin jedoch substanziiert unter Vorlage eines - allerdings hinsichtlich der Anschrift des Käufers, des vereinbarten Kaufpreises und der Unterschrift des Käufers geschwärzten - Bestellformulars und der ihr entsprechenden Rechnung zu einem sie zum Vorsteuerabzug berechtigenden Weiterverkauf vorgetragen und dies sogar in das Wissen ihres Verkäufers gestellt. Damit hat sie aber ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Es ist ihr auch nicht einmal zumutbar, ihren Kunden zu benennen. Dieser ist ein gewerblicher Ankäufer von gebrauchten Fahrzeugen, die auch von der Beklagten zum Verkauf angeboten werden. Insoweit ist der Klägerin ein Geheimhaltungsinteresse zuzubilligen, das sie vor einem möglichen Wettbewerb durch die Beklagte schützt (vgl. insoweit MünchKomm-Krüger, 5. Aufl., BGB § 259 Rdn. 31 zur vergleichbaren Frage der Begrenzung einer Auskunftsverpflichtung aus § 242 BGB). Zum anderen würde in dem Verschweigen des Namens und der Anschrift des eigenen Käufers auch keine die Behauptung der Beklagten als zugestanden bewirkende Verletzung ihrer sekundären Darlegungslast, sondern allenfalls eine im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilende Beweiserschwerung/Beweisvereitelung liegen (vgl., BGH in NJW 2008, 982 [984 Rdn. 16]), die es auch in Hinblick auf das der Klägerin zuzubilligende Geheimhaltungsinteresse nicht erlaubt, den Nachweis eines fehlenden Eigeninteresses der Klägerin für die Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis von der Beklagten als geführt anzusehen.

II. Die Klägerin kann von der Beklagten auch den Ersatz der ihr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG erwachsenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 603,70 € verlangen. Da die Beklagte es trotz Aufforderung ausdrücklich abgelehnt hatte, der Klägerin die von dieser zu beanspruchende Rechnung auszustellen, befand sie sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug, als sich die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche anwaltlicher Hilfe bediente.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

V. Der Senat hat die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO geprüft. Sie sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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