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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: 28 U 190/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 434 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Oktober 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: A. Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatzleistungen aus einem Gebrauchtwagenkauf. Beide Parteien sind Kraftfahrzeughändler. Am 11.02.2004 schlossen die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag über ein Fahrzeug Citroen Berlingo, Erstzulassung 26.04.2001, zum Kaufpreis von 7.850,- €. Der Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor im Internet bei "x.de" inseriert. In der Internetanzeige ist ein Unfallschaden nicht erwähnt. In einer späteren Rechnung vom 12.02.2004, die nach Darlegung des Klägers erst nachträglich nach Feststellung eines Unfallschadens erstellt worden sein soll, war vermerkt, dass das Fahrzeug einen "teilweise instand gesetzten, wirtschaftlichen Totalschaden" aufweise. Das Fahrzeug hatte bei dem Voreigentümer V im Dezember 2003 einen schweren Unfallschaden erlitten. Gemäß Schadensgutachten S vom 10.12.2003 bestand ein schwerer rechtsseitiger Heckschaden, der als wirtschaftlicher Totalschaden bewertet wurde und bei dem u.a. der Kofferraumboden mit Längsträger, das Abschlussblech mit Querträger sowie die rechten Seitenteile gestaucht wurden. Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 8.950 € und einen Restwert von 2.500,- €. Der Beklagte erwarb das Fahrzeug seinerseits von einer Fa. Y in ... zum Preis von 6.850,- €. Im diesbezüglichen Kaufvertrag vom 21.01.2004 heißt es: Der Verkäufer sichert zu, soweit bekannt, ... dass das Fahrzeug lediglich die folgenden Beschädigungen/Unfallschäden erlitten hat: "leichter Auffahrschaden hinten, keine Teile erneuert, instand gesetzt und lackiert". Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Unfallschaden bereits in der Internetanzeige nicht angegeben, obwohl hierfür ein Pflichtfeld und eine spezielle Sparte für Unfallfahrzeuge vorgesehen gewesen seien. Der Beklagte habe ihn nicht darüber unterrichtet, dass das Fahrzeug einen Heckschaden erlitten habe und ein Unfallfahrzeug sei. Bei der Besichtigung habe der Beklage nur die Motorhaube, die Türen und den Kofferraum geöffnet. Er, der Kläger, habe den Schaden dabei nicht bemerken können. Eine Besichtigung auf einer Hebebühne sei unterblieben. Noch am Abend des 11.02.2004 nach der Abholung und nach Kontaktaufnahme mit dem Voreigentümer habe er feststellen müssen, dass das Fahrzeug einen schweren, rechtsseitigen Heckschaden erlitten habe. Bereits am Folgetag habe er den Beklagten zur Rede gestellt. Bei diesem Telefonat habe der Beklagte erklärt, dass er den Unfallschaden selbst nicht bemerkt habe. Der Beklagte habe ihn arglistig über den Unfallschaden getäuscht. Das Fahrzeug hätte mit einer Marge von 800,- € netto, die für vergleichbare Fahrzeuge üblich sei, weiter veräußert werden können. Eine entsprechende Anfrage eines Kunden hätte ihm bereits vorgelegen. Ihm seien - nach seiner Auffassung - in entsprechender Höhe entgangener Gewinn zu ersetzen wie auch die Kosten für die Übermittlung des Sachverständigengutachtens S von 50,- € und die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs in ... von pauschal 50,- €. Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises von 7.850,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges, die Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten und die Zahlung weiterer 900,00 € verlangt. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, hat behauptet, er habe dem Kläger sofort mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden davongetragen habe. Zudem habe er die Heckklappe des Fahrzeugs geöffnet und dem Kläger den Unfallschaden gezeigt. Der Kläger habe geäußert, er wolle den Citroen trotzdem kaufen. Außerdem habe er dem Kläger mitgeteilt, dass der Kauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolge, womit sich dieser ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagte den Beweis erbracht habe, dass er den Kläger über den Unfallschaden aufgeklärt habe, so dass dieser weder eine mangelhafte Sache erworben habe noch vom Beklagten arglistig getäuscht worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 4 f.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt seine Klageanträge mit der von ihm eingelegten Berufung weiter und rügt in erster Linie eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Das Landgericht habe die Belastungstendenz des Zeugen Z nicht berücksichtigt und übersehen, dass der Zeuge Z insbesondere zum streitigen Gesprächsinhalt aus eigener Wahrnehmung so gut wie überhaupt keine Angaben habe machen können. Er habe lediglich mitbekommen, dass es um einen Heckschaden gegangen sei. Art und Umfang des Schadens habe er ebenso wenig angeben können wie, ob über einen wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen worden sei. Sodann habe der Beklagte bis heute nicht dargelegt, aus welchen Gründen er den Unfallschaden in der Internetanzeige verschwiegen habe. Die Aussage des Zeugen sei unergiebig und unglaubwürdig. Es gebe eine Vielzahl weiterer Widersprüche, die das Landgericht nicht gesehen habe. Auf wiederholte Nachfrage habe der Zeuge in seiner Vernehmung bekräftigt, dass es ein sehr schöner Tag gewesen sei und die Sonne geschienen habe. Tatsächlich habe es im maßgeblichen Zeitraum, wie auch eine vorgelegte Wetterauskunft belege, geregnet ("Schietwetter"). Der Zeuge habe den Vertragsverhandlungen überhaupt nicht beigewohnt. Er könne auch nicht, wie angegeben, gesehen haben, wie im Kofferraum eine Matte hochgehoben worden sei. Diese sei befestigt und lasse sich ohne Werkzeug nicht hochheben. Der Beklagte verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen und verweist darauf, dass der Zeuge S glaubhaft ausgesagt habe. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen U sowie Vernehmung des Zeugen Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Berichterstattervermerk vom 14.06.2004 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von dem Beklagten nicht aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB, §§ 437 Nr. 3, 440, 280 ff., 284 BGB oder §§ 311 II, 280 BGB Zahlung in Höhe von 8.750,00 € verlangen. I. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass der Beklagte den Kläger nicht über den durch das Gutachten des Sachverständigen S festgestellten Unfallschaden aufgeklärt hat und der Kläger nicht auch von einem Unfallschaden ausgegangen ist. Ein Fehler der Kaufsache liegt nicht vor. Ebenso wenig ist eine arglistige Täuschung über den Unfallschaden erwiesen. Es mag dahinstehen, ob, sofern im Kaufvertrag und bei den Vertragsverhandlungen keine abweichenden Informationen erteilt worden sind, ein Gebrauchtwagen auch ohne ausdrückliche Zusage der Unfallfreiheit stets kraft stillschweigender Beschaffenheitsvereinbarung als "unfallfrei" verkauft wird, oder dies nur bei dem Verkauf durch den Erstbesitzer gilt, und ansonsten mangels abweichender Erklärungen die Unfallfreiheit lediglich eine vom Geschäftsverkehr grundsätzlich erwartete übliche Beschaffenheit iSd. § 434 I 2 Nr. 2 BGB darstellt (vgl. Reinking/Eggert, 8. Aufl., Rn. 1272 m.w.N.). In beiden Fällen stellt ein Unfallschaden einen Mangel dar, wenn bei den Vertragsverhandlungen keine gegenteilige Erklärungen abgegeben worden sind. Im Streitfall ist eine Aufklärung über den Unfallschaden erfolgt und die Parteien sind übereinstimmend von einem solchen ausgegangen. Dies hat der Beklagte ausdrücklich behauptet. Der Kläger hat demgegenüber nicht den Nachweis geführt, dass der Beklagte ihm den Unfallschaden verschwiegen hat. Diese Frage bleibt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ungeklärt. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers. 1. Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, es sei bei den Vertragsverhandlungen absolut nicht über einen Unfall gesprochen worden, die im Kofferraum befindliche Matte sei nicht hochgehoben worden, äußerlich sei nichts zu sehen gewesen und der Beklagte habe gesagt, dass das Fahrzeug unfallfrei sei, soweit er es wisse, gab der Beklagte abweichend ab, dass er dem Kläger gesagt habe, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden habe. Der Kläger habe den Teppich im Kofferraum komplett hochgehoben. Dort hätten sich Deformationsspuren gefunden. Es sei zu sehen gewesen, dass die Dichtmasse nicht original gewesen sei, und es hätten sich Spuren von Schleifnebel, Klarlackreste etc. gezeigt. Beide Darstellungen sind möglich und der Sache nach in sich plausibel. Was zutrifft, vermag der Senat trotz aller Besonderheiten des Streitfalles nicht festzustellen. Soweit der Kläger den Zeugen Z dafür benannt hat, dass der Beklagte ihn nicht über den Unfallschaden aufgeklärt hat und dass die Kofferraummatte, die nach der zuverlässigen Begutachtung durch den Sachverständigen U zur Feststellung des Unfallschadens angehoben werden musste, nicht hochgehoben worden ist, ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst behauptet hat, der Zeuge sei bei den Gesprächen nicht zugegen gewesen. Andererseits gab dieser vor dem Senat an, dass er zwar von den Vertragsverhandlungen nicht allzu viel mitbekommen habe. Er habe die Parteien jedoch am Fahrzeug gesehen, die, als die Heckklappe auf gewesen sei, irgendetwas nachgeschaut hätten. Dabei sei über einen Unfallschaden gesprochen worden. Viel mehr habe er nicht mitgekriegt. Diese Aussage des Zeugen bestätigt die unterlassene Aufklärung über den Unfallschaden, auch wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, jedenfalls nicht. Wenn der Kläger seinen eigenen Zeugen für unglaubwürdig und seine Aussage für nicht glaubhaft hält, ist ihm der Beweis durch diesen Zeugen nicht gelungen. Zweifel an der Aussage eines Zeugen beweisen nicht das Gegenteil seiner Bekundungen. 2. Die Beweislast für die unterlassene Aufklärung liegt, worauf hingewiesen und was ausführlich erörtert worden ist, beim Kläger. Ein schriftlicher Kaufvertrag, der in diesem Zusammenhang Klarheit hätte herbeiführen und unter bestimmten Voraussetzungen eine Vermutung für eine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf ein unfallfreies Fahrzeug und damit ein Aufklärungsdefizit hätte begründen können, liegt nicht vor. Insofern muss der Kläger als Käufer nach allgemeinen Regeln die für ihn günstigen Umstände, hier den Fehler, darlegen und beweisen. Die Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit und damit die vertraglich geschuldete Soll-Beschaffenheit hat nach Übergabe des Kaufgegenstandes der Käufer zu beweisen. Diese grundsätzliche Beweislastverteilung wurde durch die Schuldrechtsreform bewusst nicht geändert. Es verbleibt bei der Regel des § 363 BGB. Der Käufer muss danach den Sachmangel beweisen und sein Vorliegen bei Gefahrübergang (vgl. Palandt-Putzo, 64. Aufl. 2005, § 434 Rn. 59; Staudinger-Annemarie Matusche-Beckmann, Stand 2004, § 434 Rn. 190; Erman-B. Grunewald, 11. Aufl. 2004, § 434 Rn. 70; Reinking/Eggert, 8. Aufl. 2002, Rn. 1329). Behauptet daher der Käufer eine von der Darstellung des Verkäufers abweichende, für ihn günstige Sollbeschaffenheitsvereinbarung, von der der tatsächliche Zustand der Kaufsache ungünstig abweicht, so hat er die vom Verkäufer behauptete Vereinbarung zu widerlegen. Insoweit trifft den Käufer schon nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für eine stillschweigend vereinbarte Unfallfreiheit, wenn der Verkäufer den ausdrücklichen Verkauf eines Unfallfahrzeuges behauptet. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Verkäufer sich darauf beruft, dass eine Unterschreitung des gewöhnlichen Standards verabredet worden sei (vgl. zum alten Recht BGH NJW 1996, 2235; ferner OLG Saarbrücken OLGR 2001, 49 zu § 633 III BGB n.F.; abw. MünchKomm.-Westermann, 4. Aufl. 2004, § 434 Rn. 48; Bamberger/Roth, § 434 Rn. 118, Palandt-Putzo, BGB, 64. Aufl. 2005, § 434 Rn. 59). Gemäß § 434 I 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Will daher der Käufer aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB Rechte herleiten und sich auf die übliche, nach der Verkehrsanschauung zu erwartende Beschaffenheit berufen, dann hat er die Voraussetzung der Anwendung des § 434 I 2 BGB, nämlich das Fehlen einer vom Verkäufer behaupteten ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung, nachzuweisen und damit die Behauptung des Verkäufers zu widerlegen. Inwieweit bei insoweit widerstreitenden Parteibehauptungen gegebenenfalls gemäß § 141 ZPO aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung die Behauptung des Käufers einer fehlenden Beschaffenheitsvereinbarung als erwiesen erachtet werden kann (vgl. Zöller-Greger, 24. Aufl. 2004, ZPO, § 448 Rdn. 2a; Lange, Parteianhörung und Parteivernehmung, NJW 2002, 476 ff.; BGH NJW 1999, 363, 364, NJW 1998, 306 ff.; NJW-RR 1990, 1061 ff.; BVerfG NJW 2001, 2531 f.) , wenn der Verkäufer nicht substantiiert darlegt, wann und wie er die zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung führende Aufklärung gegeben hat, kann vorliegend dahinstehen. Eine solche substantiierte Schilderung der erfolgten Aufklärung ist durch den Kläger erfolgt. Deshalb bleibt es - wie auch ansonsten nach allgemeinen Regeln Sache des Klägers darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist (BGH NJW 2001, 64, 65; 2003, 754, 755; OLG Hamm, 22. ZS., OLGR 2005, 27). 3. Die durchaus vorhandenen Ungereimtheiten in der Darstellung des Beklagten und vor allem in der Aussage des Zeugen Z begründen, anders als der Kläger im Termin gemeint hat, demgegenüber keine Umkehr der Beweislast und reichen als Nachweis dafür, dass ein Unfallschaden nicht vereinbarungsgemäß zugrunde gelegt worden ist, nicht aus. Die Bekundung des Zeugen Z, der zunächst von dem Beklagten zur Beweis seiner Behauptung, dass er die Heckklappe des Fahrzeugs geöffnet und dem Kläger den Unfallschaden gezeigt habe, benannt worden ist, ist abgesehen von einer gewissen Belastungstendenz nicht widerspruchsfrei und insgesamt sehr detailarm, so dass der Aussagewert gering ist. Der Zeuge will sich nach seiner erstinstanzlichen Aussage - nur im Kern - daran erinnert haben, dass über "einen Heckschaden" gesprochen worden sei. Er habe, da er ja auch nicht durchgehend in der Nähe des Gesprächs gewesen sei, "ein bisschen davon mitbekommen". An sonstige maßgebliche Einzelheiten konnte er sich nicht erinnern. Der Zeuge wusste nicht mehr, welche Marke der (blaue) Transporter hatte und was konkret zum Unfallschaden gesagt worden ist. Da die Heckklappe offen gestanden und der Kläger "etwas am Boden geschaut" habe, "müssen die Parteien wohl über den Unfallschaden gesprochen haben", was möglicherweise nicht vernommen, sondern nur geschlussfolgert wurde. Einzelheiten von dem Schaden will er nicht gehört haben. Hinzu kommt, dass es, wofür die vom Kläger vorgelegten Wetterauskünfte sprechen, damals offenbar kein gutes Wetter gab und es geregnet haben mag, was mit dem von dem Zeugen geschilderten schönen und sonnigen Wetter schwerlich in Einklang zu bringen ist. Nunmehr, nach seiner jetzigen Aussage wollte er die Tageszeit und die Wetterverhältnisse nicht mehr kennen: Es könne sein, dass die Sonne draußen gewesen sei; er wisse das nicht mehr. Dies lässt in der Gesamtbetrachtung freilich umgekehrt nicht den Schluss darauf zu, dass der Beklagte dem Kläger den Unfallschaden nicht gezeigt hat, zumal auch die Erklärungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung auf Bedenken hinsichtlich ihrer Plausibilität stoßen. Der Kläger gab an, es sei zwar nicht über einen Unfall gesprochen worden. Den Unfall habe er dann aber schon auf der Rückfahrt festgestellt. Er habe ein komisches Gefühl und Lust gehabt, beim Vorbesitzer nachzufragen. Dies spricht, weil nicht erklärt wird, weshalb sich dieses ungute Gefühl erst und sogleich auf der Rückfahrt eingestellt haben soll, eher dafür, dass der Beklagte von dem Heckschaden bereits Kenntnis hatte, wenn er auch den Umfang falsch eingeschätzt haben mag. Der Umstand, dass ein Unfallschaden in der Internetbeschreibung nicht angegeben war, rechtfertigt sodann auch unter Berücksichtigung von § 434 I 3 BGB ebenfalls nicht den Nachweis der Nichtaufklärung. Die Nichtangabe spricht zwar in diesem Zusammenhang zunächst für ein nicht korrektes Verhalten des Beklagten. Jedoch ist zum einen nicht, wie der Kläger behauptet, erwiesen, dass der (bereits reparierte) Unfallschaden im Rahmen eines Pflichtfeldes anzugeben war. Vielmehr bezog sich das Pflichtfeld der betreffenden Internetbörse, wie auch der Sachverständige bestätigt hat, nur auf unreparierte Fahrzeuge. Zum anderen war die Unfallfreiheit des Fahrzeugs dort nicht angegeben. Vielmehr fehlen nähere Angaben zum konkreten Zustand des Fahrzeugs, so dass die öffentliche Äußerung des Beklagten im Internet insoweit die Haftung des Beklagten noch nicht begründen kann. Im Rahmen der Gesamtwürdigung schlägt dieser den Beklagten durchaus belastende Umstand daher noch nicht entscheidend durch. Im Übrigen ist nicht feststellbar, dass der Kläger (vom Beklagten bestritten) den Wagen tatsächlich auf der Grundlage des Internetangebots gekauft und sich den Text der Internetseite nicht erst nachträglich ausgedruckt hat. Ebenso wenig ist feststellbar, dass der Beklagte dem Kläger mit Fax vom 12.02.2004 den eigenen Ankaufvertrag mit der Fa. Y zwecks Verschleierung der eigenen Arglist übersandt hat und dass die Fahrzeugrechnung mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug einen teilweise instand gesetzten, wirtschaftlichen Totalschaden aufweise, erst nachträglich übermittelt worden ist, um die versäumte Aufklärung über den Unfallschaden zu "korrigieren". Letzteres ist bestritten, so dass sich auf dieser Grundlage wiederum eine andere Beurteilung nicht Beurteilung herleiten lässt. Der Umstand, dass die Matte im Kofferraum, wie vom Sachverständigen U bestätigt, mit einem Werkzeug, einem Messer oder ähnlichem, hätte demontiert werden müssen, ist insofern nicht von entscheidender Bedeutung, als völlig unklar ist, ob und inwieweit die Matte zu diesem Zeitpunkt überhaupt befestigt war. Der vom Kläger sodann im Termin durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Umstand, dass es üblich sei, Reparatur-Rechnungen und Gutachten zu überreichen, ist schließlich schon deshalb unmaßgeblich, weil eine Pflicht zur Vorlage eines vorhandenen Schadensgutachtens und interner Unterlagen nicht besteht (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1675 m.w.N.) und zudem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte solche Unterlagen über den eigenen Ankaufsvertrag hinaus in den Händen hielt. II. Sodann kommt, ohne dass es entscheidend hierauf noch ankommt, nach der Interessenlage zwischen den gewerblichen Parteien ein stillschweigender Haftungsausschluss ähnlich wie bei der Inzahlunggabe eines Altwagens für Verschleißmängel (vgl. BGH NJW 1982, 1700) in Betracht. Auch soweit der Beklagte den Nachweis eines Einverständnisses des Klägers mit einem solchen Ausschluss nicht führen kann und der Zeuge Z jedenfalls von den weiteren Verkaufsgesprächen nichts mitbekommen hat, könnte, soweit der Mangel nicht arglistig verschwiegen ist, was nicht nachgewiesen ist, nach dem Interesse der Parteien an einer abschließenden Abwicklung des Kaufgeschäfts ein stillschweigender Haftungsausschluss erwogen werden, zumal der Kläger zuvor ein anderes Fahrzeug Renault erwerben wollte und hierüber bereits ein Auftragsvordruck mit einem Gewährleistungsausschluss erstellt war. Ein Handelsbrauch besteht insoweit freilich nicht (vgl. dazu Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1581). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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