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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: 28 U 60/05
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 313a Abs. 1 S. 1
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 544
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 254
BGB § 323
BGB § 323 Abs. 6 1. Alt.
BGB § 346 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2
BGB § 346 Abs. 3 Nr. 3
BGB § 351 aF.
BGB § 434
BGB § 437
BGB § 437 Ziff. 2
BGB § 439
BGB § 440
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 18. Februar 2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.020,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 34 % der Beklagte und zu 66 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: A. Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs.1 S.1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen. B. Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. I. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 434, 437 Ziff. 2, 440, 323 BGB n.F. nur die Zahlung von 4.020,45 € an sich beanspruchen. 1. Der von der Klägerin erklärte Rücktritt von dem zwischen den Parteien am 14. Oktober 2003 abgeschlossenen Kaufvertrag über einen gebrauchten T TDI ist zu Recht erfolgt und wirksam. Dass das vom Beklagten erworbene Fahrzeug bei Übergabe einen gewährleistungspflichtigen Mangel aufwies, hat das Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Auch die Berufung stellt nicht mehr in Frage, dass die entscheidende Ursache für den am 26. März 2004 eingetretenen, kapitalen Motorschaden bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin vorhanden war und maßgeblich die zum Schaden führende Ursachenkette ausgelöst hat: Sie räumt "aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens" (zutreffend) ausdrücklich ein, dass bei der letzten durch den Beklagten am 23. Juli 2003 bei einer Laufleistung von 69.555 km ausgeführten Inspektion die Zahnriemenabdeckung demontiert und anschließend wieder montiert wurde, und entweder durch die Montage der bereits beschädigten oder durch einen unsachgemäßen Einbau beschädigten Abdeckung zu diesem Zeitpunkt der "Leidensweg des Zahnriemens begann": Durch die schadhafte Abdeckung wurde eine Nut in den Zahnriemen gefräst, der dann seine Steueraufgaben für die Ventile nicht mehr ausführen konnte, wodurch schließlich der gesamte Motor einen kapitalen Schaden erlitt. Wegen dieser Schadensanlage war das Fahrzeug aber schon im Zeitpunkt der Übergabe auch hinsichtlich der erst später aufgetretenen Schadensfolge mangelhaft (vgl. Palandt-Putzo, 64. Aufl., BGB § 434 Rdn. 8) und insoweit der Beklagte gemäß §§ 439, 437 BGB verpflichtet, durch die von der Klägerin verlangte kostenlose Reparatur des Motorschadens Nacherfüllung zu erbringen. Da dies von dem Beklagten vorprozessual ausdrücklich trotz Nachfristsetzung abgelehnt wurde, war die Klägerin wegen der fehlgeschlagenen Nachbesserung berechtigt, nunmehr gemäß §§ 440, 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. 2. Dieses Rücktrittsrecht war entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nach der Übergabe die vom Hersteller vorgesehenen Inspektionsintervalle nicht eingehalten hat. a. Auf den Ausschlussgrund des § 323 Abs. 6 1. Alt. BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. aa. Es ist schon äußerst fraglich, ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 BGB schließt im Gegensatz zum § 351 BGB aF. selbst der Untergang oder eine wesentliche Verschlechterung der verkauften Sache den Rücktritt nicht mehr aus, sondern der Käufer hat insoweit nur Wertersatz zu leisten, der wiederum gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB insbesondere dann entfällt, wenn der Verkäufer die Verschlechterung zu vertreten hat oder die Verschlechterung beim Käufer eingetreten ist, obwohl er die in eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt beobachtet hat. Insoweit kommt es nach dieser gesetzlichen Regelung nur dann zu einem faktischen Ausschluss des Rücktrittsrechtes, wenn der vom Käufer geschuldete Wertersatz dem vom Verkäufer zurückzugewährenden Kaufpreis entspricht. bb. Darüber hinaus sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 323 Abs. 6 1. Alt. BGB nicht erfüllt. Dieser Ausschluss greift nur dann ein, wenn die Klägerin als Gläubigerin des Nacherfüllungsanspruchs für den Rücktrittsgrund allein oder soweit überwiegend verantwortlich ist, dass ein Schadensersatzanspruch gemäß § 254 BGB ausgeschlossen wäre (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 326 Rdn. 29). Davon kann aber vorliegend auch nicht im Ansatz die Rede sein. Die beiden das Rücktrittsrecht der Klägerin begründenden Umstände mangelhafte Lieferung und Ablehnung der geschuldeten Nacherfüllung liegen allein im Verantwortungsbereich des Beklagten. Die ohne weitere Eingriffe in den Geschehensablauf zwangsläufig zu dem Motorschaden führende, den Mangel des Fahrzeuges begründende Gefahrenquelle der vor der Übergabe an die Klägerin erfolgte Einbau einer bereits beschädigten oder durch unsachgemäßen Einbau beschädigten Zahnriemenabdeckung fällt ebenso in den alleinigen, die Gewährleistungsverpflichtung begründenden Verantwortungsbereich des Beklagten, wie seine Weigerung, den wegen der mangelhaften Leistung berechtigten Nacherfüllungsanspruch der Klägerin zu erfüllen. Diese ausschließliche Verantwortlichkeit des Beklagten wird auch nicht etwa dadurch berührt, dass ihm die Klägerin durch die unterlassenen Inspektionen die Möglichkeit genommen hat, die Beschädigung des Zahnriemens durch die beschädigte Abdeckung festzustellen und dann durch den Einbau eines neuen, unbeschädigten Riemens den später eingetretenen Motorschaden zu vermeiden. Der Klägerin oblagen insoweit gegenüber dem Beklagten keine Handlungspflichten, deren Erfüllung den Schaden verhindert und eine Mitverantwortung der Klägerin begründet hätten. Eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zur Einhaltung der vom Hersteller vorgesehenen Inspektionstermine besteht nicht. Der Verweis des Beklagten auf die in den Verkaufsbedingungen für einen Neuwagen enthaltenen Regelungen ist für diese Frage unergiebig. Zum einen sind diese Bedingungen nicht Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages. Zum anderen begründet der Umstand, dass Hersteller/Verkäufer in den NeuwagenVerkaufsbedingungen von der Einhaltung der vorgesehenen Inspektionen die Erfüllung der vertraglich eingeräumten, die gesetzlichen Regelungen übersteigenden Gewährleistungsansprüche für Neuwagen abhängig machen, lediglich eine Obliegenheit des Käufers (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB vor § 241 Rdn. 13), der zwar zu einem Verlust der die gesetzlichen Regelungen übersteigenden vertraglichen Gewährleistungsansprüche führen kann, aber gerade keine (klagbaren) Handlungspflichten begründet, die schadensrechtliche Relevanz besitzen (Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB vor § 241 Rdn. 13). Auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf gebrauchter Sachen hat diese Obliegenheit (grundsätzlich) ferner auch deshalb keinen Einfluss, da hier nicht der Verlust weitergehender vertraglicher Ansprüche, sondern die gemäß § 475 BGB unzulässige Einschränkung der gesetzlichen Regelung in Frage stünde. Der Klägerin oblagen gegenüber dem Beklagten auch keine gesetzlichen Handlungspflichten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Klägerin zur Einhaltung der vom Hersteller vorgesehenen Inspektionstermin verpflichtete, besteht nicht. Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen lässt sich eine solche Handlungspflicht nicht ableiten. § 254 Abs. 1 BGB greift insoweit nicht ein. Seine Anwendung auf vertragliche Erfüllungsansprüche scheidet grundsätzlich aus (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 254 Rdn. 4). Soweit allerdings noch zum Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsrechtes ausnahmsweise gemäß § 242 BGB der Grundgedanke des § 254 BGB auch auf (vergleichbare) werkvertragliche Nachbesserungsansprüche aus § 633 Abs. 2 BGB aF. angewandt worden ist (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., BGB aF. § 254 Rdn. 9; Palandt-Sprau, 61. Aufl., BGB aF. § 633 Rdn. 6; BGH in NJW 1984, 1676 [1677]; NJW 1999, 416 [417 sub III.]; OLG Düsseldorf in NJW-RR 2003, 59 [61]), so liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahme nicht vor. Eine unter § 254 Abs. 1 BGB fallende Mitverursachung eines Werkmangels hat der BGH (in NJW 1984, 1676 [1677]; NJW 1999, 416 [417 sub III.]) anerkannt, wenn einerseits der Besteller mangelhafte Pläne oder Vorgewerke zu verantworten hatte und andererseits der Werkunternehmer der ihm gemäß der in das Vertragsverhältnis einbezogenen VOB/B oder aufgrund nebenvertraglicher Aufklärungs, Prüfungs oder Beratungspflichten obliegenden Prüfung der Eignung dieser Vorgaben für seine Werkleistung (vgl. insoweit Palandt-Sprau, 61. Aufl., BGB aF. § Rdn. 13) nicht genügt hat. Diese Konstellation ist auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Hier hat der Beklagte selbst die Gefahrenlage geschaffen, die als solche für die Klägerin weder aufgrund vertraglich übernommener Pflichten zu prüfen, geschweige denn zu erkennen war. Dies wäre aber Voraussetzung eines ihr gemäß § 254 BGB anzulastenden Mitverschuldens (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 254 Rdn. 9). Abgesehen davon würde die gemäß § 242 BGB auf den Nachbesserungs/Nacherfüllungsanspruch anzuwendende Regelung des § 254 BGB grundsätzlich gerade nicht zu einem Ausschluss der Gewährleistungshaftung des Unternehmers/Verkäufers führen, sondern der Gewährleistungspflichtige hat insoweit nur einen Anspruch darauf, dass sich der Gläubiger gegebenenfalls entsprechend seinem Mitverursachungsanteil an den Kosten der Nachbesserung beteiligt (vgl. insoweit BGH in NJW 1984, 1676 [1677]; NJW 1999, 416 [417 sub III.]; Palandt-Sprau, 64. Aufl., BGB § 635 Rdn. 7). b. Der Beklagte kann schließlich von der Klägerin wegen der weiteren Verschlechterung des Fahrzeuges durch den infolge des Risses des Zahnriemens eingetretenen Motorschaden auch keinen Wertersatz gemäß § 346 Abs. 3 BGB beanspruchen, der grundsätzlich dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Kaufpreises aus § 346 Abs. 1 BGB als ein Minus gegenüber dem vollständigen Ausschluss des Rücktrittsrechtes entgegengesetzt werden kann (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 348 Rdn. 1). Ein solcher Wertersatzanspruch ist vorliegend gemäß § 346 Abs. 3 Ziff. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin die eingetretene Verschlechterung nicht zu verantworten hat. Diese ist eingetreten, obwohl sie schon nach dem unstreitigen Sachverhalt die Sorgfalt beachtet hat, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, und grobe Fahrlässigkeit (vgl. insoweit § 277 BGB) ersichtlich ausscheidet. aa. Soweit die Klägerin nach dem Kauf des Fahrzeuges keine Inspektionen mehr hat ausführen lassen, bei denen die Beschädigung des Zahnriemens hätte erkannt und durch seinen Austausch der eigentliche Motorschaden vermieden werden können, liegt darin keine Verletzung der Sorgfaltspflichten in eigenen Angelegenheiten. Diese ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach der (ihm erkennbaren) Lage der Sache erforderlich scheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 254 Rdn. 1, 8; BGH in NJW 2001, 149 [150 sub d]). Die Klägerin hatte jedoch nach der ihr erkennbaren Lage der Sache keinen Anlass, sich durch die Einhaltung der Inspektionstermine vor einem Motorschaden durch den Riss des Zahnriemens zu schützen. Mag auch der Hersteller T angesichts der Anfälligkeit der Zahnriemen bei den TDI-Motoren die vom Beklagten eingereichte werkstattinterne Anweisung gegeben haben, bei diesen Motoren entgegen dem dazu schweigenden Inhalt des der Klägerin vorliegenden Serviceheftes nicht nur alle 30.000 km, sondern auch bei einem alle 15.000 km anfallenden Ölwechselservice den Zustand des Zahnriemen zu prüfen, so kann der Klägerin doch nicht angelastet werden, dass sie nicht gemäß dem Servicenachweis vom 23. Juli 2003 wegen des bei 70.000 km ausgeführten Ölservices nunmehr bei einer Laufleistung von 85.000 km (und nicht etwa 75.000 km) den nächsten laufzeitabhängigen Servicetermin bei der Beklagten wahrnahm. Dass dieser nicht nur für den Ölwechsel, den grundsätzlich jede Tankstelle durchführen konnte, sondern auch für die Kontrolle des Zahnriemens erforderlich war, wusste die Klägerin nicht. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Serviceheft; dessen Geltung der Beklagte nicht bestritten hat, stand eine Prüfung des Zahnriemens nur "alle" 60.000 km, dh. nach einer jeweiligen (zuvor ungeprüften) Laufzeit von 60.000 km an. In dem im Serviceheft angegebenen Umfang des Ölservices ist von einer Prüfung des Zahnriemens keine Rede. Der Beklagte hat darüber hinaus selbst zugestanden, dass er der Klägerin bei den Verkaufsgesprächen erklärt hat, der vom Hersteller an sich erst nach einer Laufleistung von 90.000 km für TDIMotoren vorgesehene Wechsel des Zahnriemens sei auf Wunsch des Vorbesitzers bereits nach einer Laufleistung des Fahrzeuges von 60.000 km erfolgt (was allerdings nach den Feststellungen des Sachverständigen G trotz der Berechnung des Wechsels durch den Beklagten gerade nicht geschehen ist.). Aufgrund dieser Mitteilung hatte die Klägerin keinerlei Veranlassung, die Notwendigkeit einer Prüfung des Zahnriemens zur Vermeidung eines Motorschadens auch nur entfernt in Erwägung zu ziehen. Mangels einer im Verantwortungsbereich der Klägerin veranlassten Prüfung kann es ihr nicht als Verschulden in eigener Angelegenheit angelastet werden, dass sie das Fahrzeug nicht bei 85.000 km zum Ölwechsel zur Beklagten gebracht hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht beim Kilometerstand von 90.000 km zum Wechsel des Zahnriemens zur Beklagten gebracht hat. Angesichts der Angaben des Beklagten bei den Verkaufsverhandlungen stand nach den Vorgaben des der Klägerin vorliegenden Serviceheftes eine erneute Prüfung des Zustandes erst bei 120.000 km und ein erneuter Wechsel bei 150.000 km an. Auch insoweit hatte sie keinerlei Veranlassung, das Fahrzeug schon bei einem Kilometerstand von 90.000 km zur Prüfung, geschweige denn zum Wechsel des Zahnriemens bei der Beklagten vorzuführen. Da für sie nicht voraussehbar war, dass der nicht eingehaltene Servicetermin für den Zustand des Zahnriemens bedeutsam sein konnte, musste sie diesen auch nicht zur Vermeidung eines solchen Schadens einhalten, um die nach Lage der Sache für einen verständigen Menschen gebotene Sorgfalt zum Schutz vor einem solchen Schaden zu beachten. 3. Allerdings kann die Klägerin, worauf der Senat vorbereitend zum Senatstermin hingewiesen hat, nicht die Rückzahlung des (gesamten) finanzierten Kaufpreises abzüglich der von ihr geschuldeten Nutzungsvergütung an die T-Bank beanspruchen. Ihr steht vielmehr ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe der von ihr erbrachten Anzahlung, der von ihr in der Zeit bis zum Eintritt des Motorschadens an die T-Bank erbrachten fünf Nettokreditraten, sowie auf die in der Zeit bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils gezahlten weiteren zwölf Bruttoraten zu, auf den sie sich die Nutzungsvergütung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrstrecke anrechnen lassen muss. a. Da der Kaufpreis durch Vermittlung des Beklagten über die T-Bank finanziert worden ist, sind nach dem berechtigten Rücktritt der Klägerin Kauf und Darlehensvertrag nach den Grundsätzen des drittfinanzierten Verbundgeschäftes rückabzuwickeln. aa. Insoweit kann dahin stehen, ob die Klägerin angesichts ihres in dem Bestellformular aufgeführten Berufes als Handelsvertreterin bei Abschluss des Vertrages als Verbraucherin im Sinne der §§ 13, 358 f. BGB anzusehen war. Sie hat wie sich bei ihrer Anhörung durch den Senat herausgestellt hat das Fahrzeug mit dem Kredit nicht für das von ihr ausgeübte Gewerbe als Handelsvertreterin, sondern zugunsten ihres damals arbeitslosen Ehemannes erworben, der erst beabsichtigte, sich ebenfalls als Handelsvertreter zu betätigen, und dazu ein Fahrzeug benötigte. Wie sich aus § 507 BGB ergibt, ist der Existenzgründer aber dem Verbraucher gleichgestellt, da trotz des beabsichtigten beruflichen Geschäftes in der Regel das gleiche Schutzbedürfnis wie bei einem Verbraucher besteht (vgl. Palandt-Putzo, 64. Aufl., BGB § 507 Rdn. 1; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 13 Rdn. 3; siehe zur Anwendung der Schutzvorschriften des verbundenen Geschäftes in einem solchen Fall auch Reinking/Eggert, "Der Autokauf", 9. Aufl., Rdn. 771). bb.) Infolge des Einwendungsdurchgriffes steht der Klägerin wegen des wirksam erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß § 359 BGB gegenüber den Darlehensrückzahlungsansprüchen der T-Bank ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu. Dementsprechend ist auch ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Auskunft der Bank nach Mitteilung des landgerichtlichen Urteils eine bereits von der Klägerin gezahlte 18. Rate von der Bank wieder storniert worden. Ansprüchen der Bank, von denen sie der Beklagte durch Zahlung freizustellen hätte, ist die Klägerin daher nicht (mehr) ausgesetzt. Die weitere Abwicklung des Kreditvertrages hat vielmehr ausschließlich zwischen der Bank und dem Beklagten aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen zu erfolgen (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 359 Rdn. 8). Im Gegenzug kann die Klägerin unmittelbar vom Beklagten die an ihn erbrachte Anzahlung in Höhe von 3.000,00 €, sowie die von ihr geleisteten Kreditraten erstattet verlangen, die sie einerseits nicht von der Bank zurückverlangen kann (vgl. insoweit Reinking/Eggert, "Der Autokauf", 9. Aufl., Rdn. 803 ff.) und deshalb andererseits auch vom Beklagten wegen des an ihn geflossenen Nettokreditbetrages nicht an die Bank zu erstatten sind. Zu ersetzen sind vom Beklagten allerdings entsprechend dem früheren Rechtsverständnis bei einer Wandlung (heute Rücktritt; vgl. Senat, Urt. v. 17.07.2003, Az. 28 U 40/03; LG Hagen NJW-RR 1994, 1260; LG Bochum NJW-RR 2002, 349; a.A. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Naumburg OLGR 2003, 87) oder sog. kleinem Schadensersatz (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1593; OLG Saarbrücken OLGR 1997, 17; Reinking/Eggert, 8. Aufl. 2003, Rn. 350 m.w.N.) grundsätzlich zunächst nur die zur Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich beim Beklagten verbleibenden Netto-Raten in jeweiliger Höhe von 145,83 €, die sich gemäß dem nach der vorgelegten Kreditauskunft der T-Bank zwischen dem ausgezahlten Nettodarlehenbetrag von 10.500,00 € und der die Zinsen enthaltenden Darlehenssumme von 12.808.08 € bestehenden Verhältnis von 81,98 % aus den monatlichen Bruttoraten von 177,89 € ergeben. Die von der Klägerin an die Bank gezahlten Zinsen sind dagegen als vergebliche Aufwendungen nur teilweise gemäß § 284 BGB zu erstatten. Zwar fallen die Kosten einer nutzlos gewordenen Finanzierung grundsätzlich unter die nach § 284 BGB zu erstattenden Aufwendungen (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 284 Rdn. 5). Infolge des Mangels des Fahrzeuges ist jedoch nicht die gesamte Finanzierung für die Klägerin und ihren Ehemann nutzlos geworden. Bei einer mangelfreien Lieferung des Beklagten hätte die Klägerin nebeneinander sowohl die Finanzierungskosten als auch den linearen Verzehr des Kaufpreises bis zum Ende der gewöhnlichen Nutzungszeit des von ihr erworbenen Fahrzeuges zu tragen gehabt. Beide Kostenfaktoren wären dann durch die entsprechende Nutzung des Fahrzeuges aufgewogen worden. Dies gilt grundsätzlich auch für die begrenzte Zeit der Nutzung des Fahrzeuges bis zum Eintritt des Motorschadens. Soweit die Klägerin für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges an den Beklagten eine Nutzungsvergütung zu entrichten hat, werden dadurch die Finanzierungskosten für den tatsächlich bis zum Motorschaden uneingeschränkt möglichen Gebrauch des Fahrzeuges nicht nutzlos. Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der gewährleistungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages zu entrichtende "Nutzungsvergütung" erfasst wegen ihrer linearen Berechnung ausschließlich die Abschreibung des Kaufpreises. Auch eine mangelhafte Sache kann der Käufer nicht auf Kosten des Verkäufers unentgeltlich nutzen, sondern er hat diesem wirtschaftlich die Abschreibungsaufwendungen zu erstatten, welche er bei einer mangelfreien Lieferung selbst zu tragen gehabt hätte. Insoweit werden die mit den zusätzlichen Finanzierungskosten verschafften Nutzungsmöglichkeiten durch die Zahlung der Nutzungsvergütung nicht berührt. Erst der Wegfall der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit nach dem Motorschaden ließ die im Vertrauen auf einen ungestörten Gebrauch des Fahrzeuges vorgenommene Finanzierung des Kaufpreises nunmehr nutzlos werden. Insoweit war die Klägerin berechtigt, die Zahlung der Kreditraten einzustellen und sie hätte dann die darauf entfallenden Finanzierungskosten auch erspart. Soweit sie dies zunächst mit Rücksicht auf die Risiken der Rechtsverfolgung bis zur Klärung der alleinigen Verantwortlichkeit des Beklagten für die Schadensursache durch das erstinstanzliche Urteil unterlassen hat, stellt dies eine verständliche Reaktion dar, die durch das Verhalten des Beklagten herausgefordert worden ist. Insoweit kann der Klägerin nicht angelastet werden, dass sie etwa durch eine eigenständige freie Willensentscheidung einen Kostenschaden verursacht hätte, der die Verantwortlichkeit des Beklagten entfallen ließe. b. Insgesamt kann die Klägerin vom Beklagten daher folgende Beträge erstattet verlangen: Anzahlung 3.000,00 € Nettokreditraten bis einschließlich März (5*177,89 € * 81,98% =) 729,17 € Bruttokreditraten ab April (12*177,89 € =) 2.134,68 € L-Versand 8,00 € An- und Abmeldekosten 60,00 € Summe 5.931,85 € abzüglich der Nutzungsvergütung von - 1.911,40 € Gesamt 4.020,45 € Soweit die Klägerin eine Unkostenpauschale von 25,00 € geltend macht, ist eine solche nach ständiger Übung des Senates nicht berechtigt, da die für die deliktsrechtliche Abwicklung von Verkehrsunfallschäden dem Geschädigten zuerkannte Unkostenpauschale (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 249 Rdn. 43 m.w.N.; OLG Celle in NJW-RR 2004, 1673 [1674]) auf die Verfolgung schuldrechtlicher Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280, 281 BGB nicht übertragen werden kann. In diesen Fällen bedarf es vielmehr einer konkreten Schadensberechnung hinsichtlich der dem Gläubiger entstandenen Aufwendungen. Eine solche liegt nicht vor. II. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. V. Der Senat hat die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO geprüft. Sie sind nicht erfüllt.

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