Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 28 W 12/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 611
BGB § 675 Abs. 1
GKG § 18 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.02.2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 25.01.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Der Antragsteller legt dem Antragsgegner anwaltliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Zivilrechtsstreit 3 O 357/00 Landgericht Bielefeld zur Last.

In diesem Verfahren war der Antragsteller von L im Wege einer Stufenklage auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung in Anspruch genommen worden. Dem lag zugrunde, dass der am 11.05.1999 in Lemgo verstorbene L1 den Antragsteller testamentarisch zu seinem Alleinerben bestimmt L1 hatte. L machte nunmehr seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Der Antragsteller als Beklagter des betreffenden Verfahrens hatte dort den Antragsgegner mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Am 02.08.2000 kam es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. In deren Verlauf erklärte der Antragsgegner im Beisein des Antragstellers, es solle nicht bestritten werden, dass der dortige Kläger L der Sohn des Erblassers L1 sei (Bl. 57 der Beiakte). Daraufhin wurde der Antragsteller durch Teilurteil vom selben Tag verurteilt, L Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses zu erteilen (Bl. 67 ff. der Beiakte). Im weiteren Verlauf bezifferte L seine Forderung gegen den Antragsteller auf 105.640,00 DM (Bl. 117 der Beiakte). Mit Schriftsatz vom 18.12.2000 zeigte der Antragsgegner gegenüber dem Landgericht Bielefeld an, dass er den Antragsteller nicht mehr vertrete (Bl. 179 der Beiakte). Statt dessen meldete sich am 28.12.2000 Rechtsanwalt C aus C1 (Bl. 183 der Beiakte). Dieser legte allerdings nachfolgend ebenfalls das Mandat nieder, so dass der Antragsteller zu einem Verhandlungstermin am 13.02.2002 ohne Prozessbevollmächtigten erschien. Er wurde durch Versäumnisurteil vom selben Tag verurteilt, an L 42.508,81 € nebst 10% Zinsen seit 26.08.1999 zu zahlen (Bl. 327 der Beiakte). Der Streitwert für das Verfahren war bereits durch einen Beschluss vom 02.01.2001 auf 105.640,00 DM festgesetzt worden (Bl. 185 der Beiakte).

Das Landgericht Detmold hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich bislang nicht konkret feststellen lasse, welcher Antrag der beabsichtigten Klage zugrunde liegen und welche Tatsachen hierfür vorgetragen werden sollen. Er habe lediglich pauschal geltend gemacht, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit dem Erlass eines Versäumnisurteils des Landgerichts Bielefeld vom 13.02.2002 aus Anwaltshaftung und Untreue hafte. Allein die Behauptung, dass es damals weitere negative Einflüsse gegeben habe, ihn ohne Beweismittel zu verurteilen, reiche insoweit nicht aus. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses vom 25.01.2007 (Bl. 9/10 GA) Bezug genommen.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts. Zur Begründung führt er aus, der Antragsgegner habe am 02.08.2000 vor dem Landgericht Bielefeld eine falsche Tatsachendarstellung über L abgegeben. Er habe dabei im eigenen Interesse gewirkt, um selbst eine Eigentumswohnung des Antragstellers günstig erwerben zu können. Weiterhin sei dem Antragsgegner zur Last zu legen, dass er den Verhandlungstermin am 13.02.2002 namens des Antragstellers nicht wahrgenommen habe. Zudem sei der Streitwert zu Unrecht auf 105.640,00 DM festgesetzt worden. Dies hätte der Antragsgegner nicht hinnehmen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 13.02.2007 (Bl. 11-13 GA) verwiesen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 18 GA).

Der Senat hat die Akten 3 O 357/00 Landgericht Bielefeld beigezogen.

B.

Die als sofortige Beschwerde i.S.d. § 127 II 2 ZPO auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 13.02.2007 hat keinen Erfolg.

I.

Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht gem. § 127 II 3 ZPO eingereicht worden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die von dem Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung weist keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Antragsgegner wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gem. §§ 280 I, 675 I, 611 BGB bisher nicht schlüssig darlegen können.

Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausführt, lässt sich anhand der eigenen Darstellung des Antragstellers nicht konkret feststellen, welcher Antrag der beabsichtigten Klage zugrunde liegen und welche Tatsachen hierfür vorgetragen werden sollen.

Zwar kann der Verfahrensgang des damaligen Rechtsstreits 3 O 357/00 anhand der beigezogenen Akten nachvollzogen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung aufgrund eines etwaigen anwaltlichen Fehlers des Antragsgegners lassen sich allerdings auch auf diese Weise nicht erkennen. Im Einzelnen:

1.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht nachvollziehbar herleiten, dass der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2000 vor dem Landgericht Bielefeld einen Fehler begangen hat, indem er nicht bestritt, dass L der Sohn des Erblassers L1 sei. Insofern kann dahinstehen, welche Verdachtsmomente hinsichtlich der Vaterschaft des Erblassers der Antragsteller heute meint, vorbringen zu können. Vielmehr ist das Verhalten des Antragsgegners notwendigerweise aus der zeitlichen Perspektive des 02.08.2000 zu betrachten. Insofern aber trägt der Antragsteller keine Ansätze für damals schon objektivierbare Bedenken vor.

a)

Vielmehr hatte er selbst in einer zu den Akten des Landgerichts Bielefeld gelangten Stellungnahme u.a. zunächst noch ausgeführt (Bl. 12 der Beiakte):

" ... Herr L ist ein Sohn aus erster Ehe, ... Herr L wusste, wie krank sein Vater war und ich habe ein Dankeschön erwartet und um sich weiter freundlich zu treffen. ... "

b)

Entsprechend hätte auch der Antragsteller selbst im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2000 einschreiten können, wenn er die in seinem Beisein abgegebene Erklärung des Antragsgegners damals bereits für nicht hinnehmbar gehalten hätte. Insofern handelte es sich nicht um eine komplizierte Rechtsproblematik, deren Beantwortung sich für den juristischen Laien nicht erschließt. Vielmehr ging es lediglich um die allgemein verständliche Tatsachenfrage, ob L der Sohn von L1 sei.

c)

Spekulationen darüber, ob L der leibliche Sohn des Erblassers sein könnte, hatte der Antragsteller in dem betreffenden Verfahren hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt angestellt. Soweit er sich in diesem Zusammenhang u.a. auf die schriftliche Erklärung eines M aus C2 (Q) stützt, so trägt diese das Datum des 11.09.2000 (vgll. Bl. 142 der Beiakte). Wegen der Plausibilität der Argumentation des Antragstellers in diesem Zusammenhang wird im Übrigen ausdrücklich auf die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.01.2002 Bezug genommen (Aktenzeichen 10 W 61/01; Bl. 308-310 der Beiakte).

2.

Dem Antragsgegner kann auch nicht als anwaltliches Versäumnis zur Last gelegt werden, dass er den Termin am 13.02.2002 namens des Antragstellers nicht wahrgenommen habe - mit der Folge, dass deshalb ein der Zahlungsklage teilweise stattgebendes Versäumnisurteil ergehen konnte.

a)

An dem betreffenden Tag war das Mandatsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner bereits seit mehr als einem Jahr beendet. Am 13.12.2000 schrieb der Antragsteller an das Landgericht Bielefeld (Bl. 175 der Beiakte):

" ... nach Angabe meines Rechtsanwalts aus I wird das Verfahren nun vor dem Landgericht Bielefeld durchgeführt. Ich werde mich nicht mehr durch den Rechtsanwalt aus I. Instanz Herrn X vertreten lassen. ..."

Entsprechend zeigte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.12.2000 gegenüber dem Landgericht Bielefeld an, dass er den Antragsteller nicht mehr vertrete (Bl. 179 der Beiakte).

b)

Den Antragsgegner trafen auch keine bis zum 13.02.2002 fortwirkenden nachvertraglichen Schutzpflichten gegenüber dem Antragsteller (vgl. etwa § 87 ZPO). Für diesen hatte sich nämlich bereits am 28.12.2000 Rechtsanwalt C aus Bielefeld gemeldet (Bl. 183 der Beiakte).

3.

Ferner kann dem Antragsgegner nicht erfolgversprechend vorgeworfen werden, dass er die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hätte angreifen müssen. Der hierfür grundlegende Beschluss vom 02.01.2001 war nämlich offenkundig zutreffend. Da der Kläger des betreffenden Verfahrens seinen Zahlungsanspruch auf 105.640,00 DM beziffert hatte, fand die entsprechende Festsetzung des Streitwerts ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 ZPO, 18 GKG (a.F.).

C.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 IV ZPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück