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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: 3 (s) Sbd I. 7/08
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 85
JGG § 110
Sofern in einem jugendgerichtlichen Urteil lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Eröterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre - anderenfalls richtet sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht.
Tenor:

Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Lippstadt wird als zuständiger Vollstreckungsleiter bestimmt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Coesfeld hat mit (rechtskräftigem) Urteil vom 05.09.2007 die Unterbringung des 1985 geborenen Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er wurde am 13.09.2007 zur Vollstreckung der Unterbringung in das LWL- Zentrum für Forensische Psychiatrie zur Vollstreckung aufgenommen. Das Amtsgericht Lippstadt hat - nach Übersendung der Akten zum Zwecke der Übernahme der Vollstreckung durch das AG Coesfeld - die Übernahme der Vollstreckung mit Beschluss vom 18.01.2008 abgelehnt. Das AG Coesfeld hat daraufhin die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung dem Senat vorgelegt.

II.

Der Jugendrichter bei dem AG Lippstadt ist der zuständige Vollstreckungsleiter gem. §§ 110 Abs. 1, 85 Abs. 2 und 4 JGG.

Gem. § 110 JGG gilt § 85 JGG für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter bei der Verhängung einer Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB i.V.m. § 7 JGG) Jugendstrafrecht angewendet hat. Sofern lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Erörterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre - anderenfalls würde sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht richten (OLG Celle NJW 1975, 2254, 2555; OLG Schleswig Beschl. v. 05.01.1982 - 1 Ws 439/81). Vorliegend ergibt sich aus dem letzten Satz des Urteils des Jugendschöffengerichts, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre.

Da die Unterbringung im Bezirk des AG Lippstadt vollzogen wird, ist der dortige Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig.

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