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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 3 OBL 12/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121
StPO § 122
Ist ein auf Freiheitsstrafe (auch Jugendstrafe) lautendes Urteil erganzen, ist für eine Haftprüfung durch das Oberlandesgericht kein Raum mehr.
Tenor:

Eine Sachentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde am 14.09.2008 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 15.09.2008 seit diesem Tage bis zu 17.03.2009 in Untersuchungshaft. An diesem Tag hat der Senat den Haftbefehl auf Vorlage der Akten zur Entscheidung gem. §§ 121, 122 StPO aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats (3 Ws 86/09 - 3 OBl 9/09) Bezug genommen.

In der Hauptverhandlung vom 01.04.2009 hat das Landgericht Bielefeld - III. große Jugendstrafkammer - erneut die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bl. 12 des Hauptverhandlungsprotkolls Bezug genommen.

Mit Urteil vom 03.04.2009 hat das Landgericht Bielefeld den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Mordes zu einer Einheitsjugendstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt und Haftfortdauer beschlossen.

Mit Verfügung vom 03.04.2009 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Akten dem Senat erneut gem. § 121 StPO vorgelegt.

II.

Eine Entscheidung des Senats ist - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 14.04.2009 zutreffend ausgeführt hat - nicht veranlasst.

Das Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht findet nach §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO nur statt, "solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Ist ein solches Urteil ergangen, ist für eine Haftprüfung durch das Oberlandesgericht kein Raum mehr (vgl. OLG Hamm NJW 1965, 1818; OLG Düsseldorf NJW 1991, 2656; OLG Köln NJW 1977, 1303 LS; Schultheis in KK-StPO 6. Aufl. § 121 Rdn. 5a; Krauß Beck-OK-StPO Ed. 2 § 121 Rdn. 4), selbst dann nicht, wenn die Akten (was hier allerdings nicht der Fall war) nicht rechtzeitig vorgelegt worden wären (vgl.: Krauß Beck-OK-StPO Ed. 2 § 121 Rdn. 4 m.w.N.). Die Prüfung durch das Oberlandesgericht dient der Beachtung des Beschleunigungsgebots bis zum Beginn der Hauptverhandlung bzw. nach einer etwaigen Aussetzung bis zum Neubeginn, nicht jedoch in laufender Hauptverhandlung oder nach Erlass eines Urteils im oben genannten Sinne (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402).

Hier ist bereits ein Urteil ergangen, welches auf 8 Jahre 6 Monate Jugendstrafe lautet. Jugendstrafe ist nach §§ 2, 72 JGG einer Freiheitsstrafe i. S. v. § 121 Abs. 1 StPO gleichzusetzen.

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