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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 3 Ss 224/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 267
StPO § 273

Entscheidung wurde am 06.03.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
1. Der Beschwerdeführer kann in der Revision grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt. Denn die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil.

2. Das gilt selbst dann, wenn der wesentliche Inhalt einer Aussage, deren Würdigung der Beschwerdeführer im Urteil vermisst, nach § 273 Abs. 2 StPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen worden ist.

3. Etwas anderes gilt lediglich, wenn auf Grund einer Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Aussage wörtlich niedergeschrieben, verlesen und gem. § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO genehmigt worden ist.


Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29.12.2003 im Strafausspruch dahingehend abändert, dass der Angeklagte Y zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten und die Angeklagte T zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt werden.

Die Gesamtfreiheitsstrafen bleiben zur Bewährung ausgesetzt.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: I. Durch Urteil des Amtsgerichts Essen - erw. Schöffengericht - vom 3. Mai 2000 wurden die Angeklagten wegen Betruges in 5 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb und wegen Erpressung, der Angeklagte Y darüber hinaus tateinheitlich hierzu wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage schuldig gesprochen und der Angeklagte Y zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte T zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Essen durch Urteil vom 15.9.2000 den Angeklagten Y wegen Betruges und versuchten Betruges sowie der Erpressung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur Falschaussage unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte T wurde wegen Betruges in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Anstiftung zur Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten führte durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.3.2001 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Y mit Ausnahme des ausgesprochenen Teilfreispruches. Hinsichtlich der Angeklagten T führte die Revision zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Taten von März 1998 ( Betrug zu Lasten des Zeugen C) und vom 29.9.1998 ( versuchter Betrug zu Lasten des Zeugen L) sowie wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage hinsichtlich der Tat vom 19,.12.1999. Darüber hinaus wurde das Urteil hinsichtlich der Angeklagten T im Strafausspruch bezüglich aller verhängten Einzelstrafen und der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im übrigen wurde die Revision der Angeklagten T gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Nach Zurückverweisung hat die XIX. erw. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen den Angeklagten Y mit Urteil vom 6.5.2002 unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte T unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die von den Angeklagten eingelegte Revision hatte das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 8.2.2003 das Urteil des Landgerichts Essen vom 6.5.2002 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und an eine andere kleine erweitere Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen, da das landgerichtliche Urteil gemäß § 275 Abs. 1 S. 2 StPO nicht fristgerecht von den Berufsrichtern unterschrieben bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen war und daher der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vorgelegen hat. Durch das nunmehr angegriffene Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Dezember 2003 wurden - unter Freisprechung im übrigen- der Angeklagte Y wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die Angeklagte T wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren - jeweils unter Straussetzung zur Bewährung- verurteilt. Aufgrund verzögerter Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls - die Unterschrift des Vorsitzenden Richters fehlte zunächst und wurde formwirksam am 27.9.2004 nachgeholt ( Bl. 403 d.GA) - begann die Revisionsbegründungsfrist erst am 30.9.2004. Die Akten gingen am 28. April 2005 beim Oberlandesgericht ein. Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingelegten und im Einzelnen begründete Revisionen der Angeklagten mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und mit der die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, unter Verwerfung der Revisionen im übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Strafen angemessen herabzusetzen. II. Das Rechtsmittel der Angeklagten hatte nur teilweise im tenorierten Umfang Erfolg, im übrigen war die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. A) formelle Rügen: 1. Die Revisionen rügen mit ihrer ersten, den Zulässigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Rüge, die Verletzung der § 261, 267 StPO. Hierzu führen sie - verkürzt- aus, auf Beweisanträge der Verteidigung seien die Zeugen VRLG G und RLG C, VRLG T2, StA W und KHK K von der erkennenden Strafkammer vernommen worden. Obwohl der Inhalt ihrer Aussagen gegen die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen L sprächen - seien sie vom Gericht aber weder in der Beweiswürdigung des Urteils inhaltlich wiedergegeben worden noch habe eine Auseinandersetzung hiermit stattgefunden, obwohl die Verurteilung im wesentlichen aufgrund der Aussage des Hauptbelastungszeugen L erfolgt sei. Aufgrund dessen sei das Gericht aber verpflichtet gewesen, sich in der Beweiswürdigung mit allen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen L wesentlichen Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können in seine Überlegungen einzubeziehen und nachvollziehbar in den Urteilsgründen darzulegen. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung der §§ 261 i.V.m. 267 StPO greift nicht durch. Der Beschwerdeführer kann in der Revision grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt. Denn die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht ( BGHSt 17, 351 (352) = NJW 1962, 1832; BGHSt 21, 149 (151) = NJW 1967, 213; BGHSt 29, 18 (20) = NJW 1979, 2318; BGHSt 31, 139 (140) = NJW 1983, 816, BGH NStZ-RR 1998, 17 s. ferner - jew. mwN - LR-Hanack 24. Aufl., § 337 Rn 77; KK-Herdegen 3. Aufl., § 244 Rn 40; Pikart ebda., § 337 Rn 3). Das gilt selbst dann, wenn der wesentliche Inhalt einer Aussage, deren Würdigung der Beschwerdeführer im Urteil vermisst, nach § 273 Abs. 2 StPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen worden ist. Das Tatgericht entscheidet gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, nicht aufgrund des Protokolls, für dessen Inhalt allein der Vorsitzende und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Verantwortung tragen (§ 271 I StPO), das regelmäßig nicht vorgelesen und erst nach der Verkündung des Urteils abgeschlossen wird (RGSt 49, 315, 316; BGH NJW 1966, 63; OLG Koblenz VRS 46, 435, 436; s. ferner LR-Hanack aaO, Rn 82 mwN). Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn aufgrund einer Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 273 Abs. 3 S.1 StPO eine Aussage wörtlich niedergeschrieben, verlesen und gemäß Satz 3 dieser Vorschrift genehmigt worden ist. Zwar verbleibt es auch hier bei der alleinigen Verantwortung des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für den Inhalt des Protokolls. Aber die wörtlich protokollierte Aussage wird in der Hauptverhandlung in ihrer urkundlichen Fixierung zur Kenntnis des erkennenden Gerichts und der Verfahrensbeteiligten gebracht, die das Wie der Protokollierung beanstanden können, und ihre Beurkundung hat hohen Beweiswert (vgl. LR-Gollwitzer 24. Aufl., § 274 Rn 11). Eine wörtliche Protokollierung der Aussagen der Zeugen VRLG G und RLG C, VRLG T2, StA W und KHK K ist aber ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung weder von der Verteidigung beantragt noch vom Vorsitzenden angeordnet und tatsächlich erfolgt. Für eine inhaltliche Rekonstruktion des Zeugenbeweises in der Hauptverhandlung bietet das Revisionsverfahren bei Sachverhalten der vorliegenden Art keinen Raum. 2. Beide Revisionen machen des weiteren geltend, § 265 Abs. 4 StPO sei verletzt, weil das Landgericht vor Erlass des angefochtenen Urteils auf Änderungen des Anklagevorwurfs in tatsächlicher Hinsicht nicht hingewiesen habe. Die Rüge greift nicht durch. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legte der Angeklagten T u.a. zur Last, sich dadurch eines Betruges schuldig gemacht zu haben, dass sie vor dem 20.3.1998 gegenüber dem Zeugen L wahrheitswidrig behauptet habe, der Angeklagte Y verlange das Geld von ihr. Der Angeklagte Y nahm das Geld (am 20.3.1998) persönlich in Empfang und bestätigte, dass die Angeschuldigte T ihm gegenüber Schulden gehabt habe, nunmehr aber keine weiteren Verbindlichkeiten mehr bestünden. Demgegenüber hält die Strafkammer es für erwiesen, dass die Angeklagte T im März 1998 weiterhin die Absicht verfolgte , die Zuneigung des L auszunutzen. " Der Zeuge L, der immer noch von dem Wunsch auf eine gemeinsame Zukunft mit der Angeklagten T erfüllt war, wollte sie vor der Prostitution bewahren und bat die Angeklagte T darum, eine Verbindung zwischen ihm und dem Angeklagten Y herzustellen. Sie entsprach dieser Bitte. Nach diversen Telefonaten zwischen dem Zeugen L und dem Angeklagten Y schlug Y dem Zeugen vor, sich in der Gaststätte L2 im D in P zu treffen. Er forderte L zudem auf, er solle zu diesem Treffen einen Geldbetrag in Höhe von 30.000,00 DM mitbringen. Im Falle der Nichtzahlung müsse die Angeklagte T weiterhin der Prostitution nachgehen. Für den Fall der Zahlung versprach Y dem Zeugen hingegen, dass er die Angeklagte T freigebe und einer Beziehung zu dem Zeugen L nichts mehr im Wege stehe. Am 20.03.1998 kam es sodann zu einem Treffen zwischen dem Zeugen L und dem Angeklagten Y im D in P. Der Angeklagte Y verstärkte durch sein Auftreten bei dem Zeugen den Eindruck, die Angeklagte T müsse machen, was er, der Angeklagte Y, wolle. Dies umso mehr, da die Angeklagte T dem Zeugen L zuvor erklärt hatte, der Zeuge L möge den geforderten Betrag von 30.000,00 DM zahlen, da sie ansonsten wieder der Prostitution nachzugehen habe.

Wie es dem gemeinsamen Plan der Angeklagten entsprach, erklärte sich der Zeuge L zur Zahlung des geforderten Geldes bereit. Dem Zeugen ging es dabei allein darum, dass der Angeklagte Y auf die Angeklagte T keinen Druck mehr ausübte und einer Beziehung zwischen ihm, dem Zeugen, und der Angeklagten T nun nichts mehr im Wege stand. Der Zeuge L übergab dem Angeklagten Y den geforderten Betrag von 30.000,00 DM. Y überreichte im Gegenzug auf Verlangen des Zeugen L einen Schuldschein datierend auf den 27.02.1998 über den Betrag von 30.000,00 DM. Er bestätigte dem Zeugen, dass somit weitere Verpflichtungen seitens Frau T ihm gegenüber somit nicht mehr bestehen. Der Angeklagte Y erklärte des Weiteren, er werde zukünftig seine Hände von Frau T lassen und nach Spanien gehen, um dort ins Filmgeschäft einzusteigen . In der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer ausgeführt: Die Angeklagten arbeiteten arbeitsteilig im Fall der Zahlung von 30.000,- DM am 20.3.1998 zusammen. Während die Angeklagte T vorgab, im Falle der Nichtzahlung von Y "auf den Strich geschickt zu werden", erklärte der Angeklagte Y gegenüber dem Zeugen, er gebe die Angeklagte T im Falle der Zahlung frei und ziehe sich selbst nach Spanien zurück. .... Beide Angeklagten hatten ein Eigeninteresse an der Zahlung der 30.000,- ....Tatsächlich floss das Geld in die Kasse des Angeklagten Y. Doch auch die Angeklagte T hatte auch ein eigenes Interesse daran, dass die Zahlungen an Y durch L geleistet wurden. Sie partizipierte an dem erlangtem Geld im Wege der gemeinsamen Haushaltsführung oder aber indem sie - im Falle der Zahlung der 30.000,- DM im März 1998 von der gegenüber Y bestehenden Verbindlichkeiten befreit wurde... Die Rüge ist bereits nicht in zulässiger Form ausgeführt. Aus § 265 IV StPO i. V. mit Art. 103 I GG und § 244 II StPO folgt zwar, dass der Tatrichter den Angeklagten nicht im unklaren lassen darf, wenn er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die der Sachverhaltsschilderung in der zugelassenen Anklage nicht zu entnehmen sind. Allerdings handelt es sich bei der die tatsächliche Grundlage des Schuldspruchs betreffenden Hinweispflicht nicht um einen protokollpflichtigen Verfahrensvorgang i.S.d. § 273 StPO. Zur Unterrichtung des Angeklagten bedarf es daher keines förmlichen Hinweises, wie ihn § 265 Abs. 1 StPO für die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes vorschreibt und wie ihn Absatz 2 der Vorschrift verlangt, wenn z.B. erst in der Hauptverhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene rechtsfolgen-verschärfende Umstände sich ergeben. Es genügt, dass der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung erfährt, dass das Gericht neue tatsächliche Gesichtspunkte in seine die Tatfrage betreffenden Überlegungen einbezogen hat und dass der Angeklagte Gelegenheit erhält, sich dazu zu äußern und Beweisanträge zu stellen oder Beweiserhebung anzuregen (RG, JW 1926, 1216 Nr. 6; BGHSt 19, 141 [142/143]; 28, 196 [197/198]; BGH, Beschl. v. 28. 10. 1976 - 4 StR 476/76 - bei Holtz, MDR 1977, 108; BGH, Beschl. v. 11. 5. 1979 - 5 StR 524/79 - bei Holtz, MDR 1980, 107). Demzufolge muss der Revisionsführer aber auch vortragen, dass eben diese Veränderung aus dem Gang der Hauptverhandlung nicht hervorgegangen ist ( BayObLG VRS 84, 454, 456, SK-Schlüchter § 265 Rn.60). Das ist aber nicht erfolgt. Die Revisionsbegründungen schweigen zu diesem Punkt. Darüber hinaus wäre die erhobene Rüge aber auch unbegründet. Nach § 265 Abs. 4 StPO hat das Gericht, wenn es bei einer zwar noch zulässigen, aber ungenauen Fassung der Anklage anders als diese von nach Ort, Zeit und Tatbegehung konkret bestimmten Taten ausgehen will, den Angeklagten entsprechend § 265 StPO darauf hinzuweisen. Ob diese Wendung wörtlich verstanden werden will, die Hinweispflicht also eine Konkretisierung in bezug auf Ort, Zeit und Tatbegehung voraussetzt oder schon dann entsteht, wenn die Hauptverhandlung konkretere Angaben zu einem dieser Umstände ermöglicht, sich insbesondere etwa der in der Anklage noch unbestimmte Tattag präzise festlegen lässt, kann dahingestellt bleiben. Außer Zweifel steht nämlich, dass das Gericht keine Hinweise zu erteilen braucht, wenn sich die Konkretisierung auf Umstände beschränkt, die nicht unmittelbar die Tat betreffen, sondern Feststellungen in bezug auf die Tatplanung oder vorbereitung (so für den Fall der Veränderung der Sachlage gegenüber der Anklage BGH NStZ 2000, 48; BGH, Beschl. v. 5.4.2000 3 StR 95/00) oder wenn die neuen Einzelheiten "lediglich den Tatablauf näher kennzeichnen" (BGH StraFo 2003, 95). So verhält es sich aber vorliegend. Nach dem Inhalt der Anklage hat die Angeklagte T dem Zeugen L wahrheitswidrig vorgetäuscht, der Angeklagte Y verlange Geld von ihr. Darüber hinaus heißt es zuvor in der Anklage: " Im März 1997 erzählte die Angeklagte T.... dem geschädigten Zeugen L, den sie im August 1996 in einem Privatclub O auf der I-Straße in F kennengelernt hatte...wahrheitswidrig, dass sie mit ihm zusammenziehen wolle. Der Zeuge L hatte sich in die Angeschuldigte verliebt, ...... Tatsächlich ging es den Angeschuldigten nur darum, den Betrag von dem Geschädigten zu erhalten. Die Angeschuldigte hatte von vornherein nicht vor, mit dem Zeugen L ein engeres Verhältnis einzugehen."

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen heißt es weiter: "Die Angeschuldigte T lernte den geschädigten L im August 1996 in F in dem Privatclub O kennen, wo sie als Prostituierte tätig war. Sei knüpfte in der Folgezeit nähere Kontakte zu dem Geschädigten und verabredete sich auch außerhalb des Clubs mit ihm. Sie erzählte dem Geschädigten, Y sei ihr Zuhälter. In der Folgezeit schaffte es die Angeschuldigte, dem Geschädigten regelmäßig Zahlungen in nicht unerheblicher Summe zu entlocken, indem sie ihn täuschte, dass Y ihr Zuhälter sei und dieser sie unter Druck setze" Nach den Urteilsgründen bestand zwar die Geldforderung des Angeklagten Y tatsächlich, die Angeklagte T täuschte den Zeugen L aber darüber im Falle der Zahlung eine partnerschaftliche Beziehung zu ihm eingehen zu wollen und im Falle der Nichtzahlung von Y weiterhin auf den Strich geschickt zu werden. Diese neuen Einzelheiten kennzeichnen aber lediglich den Tatverlauf näher und sind bereits Gegenstand der Anklage. Sowohl Tatzeit, Tatort als auch der wesentliche Umstand der Tatbegehung, nämlich die Vortäuschung eines aus Sicht der Angeklagten T nicht bestehenden Interesses am Zeugen L, welches in der Anklageschrift bereits angesprochen wird, sind identisch. Schließlich ist auch auszuschließen, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht (§ 337 StPO). Eine Verletzung des § 265 StPO ist kein unbedingter Revisionsgrund. Sie führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die Angeklagten auch bei gehöriger Unterrichtung sich nicht anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können (BGHSt 2, 250; BGH, Urt. v. 17. 1. 1974 - 4 StR 601/73 - bei Dallinger MDR 1974, 548; KK-Hürxthal § 265 StPO Rn. 33). Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte wie die Angeklagte T sich bei gehöriger Unterrichtung anders und erfolgreicher hätte verteidigen können. Die Revision hat hierzu nichts vorgetragen 3. Soweit die Beschwerdeführer übereinstimmend eine Verletzung der §§ 244, 261 StPO insoweit rügen, als die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der zeitlichen Einordnung einer gemeinsamen Reise der Angeklagten T und des Zeugen L vom Akteninhalt abweichen, ist die Rüge nicht zulässig. Die Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe kann nicht mit einer Verfahrensbeschwerde angefochten werden (Meyer-Goßner § 337, Rn. 15 a ). Der Tatrichter muss nur die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern (BGH StV 1989, 423; NSTZ 1991, 548) So kann zum Beispiel sich ein Widerspruch zwischen den Bekundungen eines Zeugen im Rrmittlungsverfahren und den Feststellungen in der Hauptverhandlung durch eine einfache Erklärung des Zeugen oder durch sonstige Beweismittel für alle Verfahrensbeteiligte so zweifelsfrei gelöst haben, dass kein Anlass mehr für eine Darlegung in den Urteilsgründen bestand (BGH NJW 1992, 2838, 2840). Wie der Bundesgerichtshof demzufolge wiederholt entschieden hat, ist ein solcher Widerspruch, wenn er sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergibt, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich; ist der Widerspruch nämlich - wie hier - nicht aus dem Urteil selbst zu entnehmen, läuft die Rüge der Tatrichter habe es unterlassen, den Widerspruch aufzuklären ( § 244 Abs. 2 StPO) oder in den Urteilsgründen zu erörtern ( § 261 StPO) auf die unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe hinaus ( BGH NStZ 1992, 506; StV 1995, 175). B) Sachrüge Die auf die Sachrüge im übrigen vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. 1) Soweit es um die Vorfälle von März 1997, April 1997 und Juni 1997 und Dezember 1999 geht, steht der Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten T bereits aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.3.2001 bindend fest. 2) Soweit das Landgericht darüber hinaus nunmehr den Angeklagten Y wegen gemeinschaftlichen Betruges in 2 Fällen hinsichtlich der Vorfälle von März 1998 und Dezember 1999 und die Angeklagte T wegen gemeinschaftlichen Betruges hinsichtlich des Vorfalles von März 1998 verurteilt hat, tragen die in sich widerspruchsfreien, nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßenden und vollständigen Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten. Dabei ist es allein Sache des Tatrichters, sich aufgrund der Hauptverhandlung insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ein Bild von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu machen. Jedes Beweismittel darf und muss er dabei frei würdigen, ohne an bestimmte Beweisregeln oder sonstige Richtlinien gebunden zu sein, die ihm vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen zu halten oder welchen Wert er einem Beweismittel zuzumessen hat (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Seine Schlüsse aus den festgestellten Umständen brauchen zudem nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Die dem Tatrichter eingeräumte Freiheit bedeutet allerdings nicht, dass er seine Befugnis willkürlich ausüben darf. Seine Überzeugung muss vielmehr eine Grundlage in den von ihm getroffenen Feststellungen haben. Seine Schlussfolgerungen müssen auch dann ausreichend mit Tatsachen abgesichert sein, wenn sie aus äußeren Umständen des Geschehensablaufs abgeleitet werden und dürfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen, wenn auch schwerwiegenden, Verdacht begründen und das Revisionsgericht deshalb nicht binden können (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 261 Rn. 38 m.w.N.). Die Urteilsgründe müssen daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen verstandesmäßig einsichtigen Tatsache beruht (vgl. KKEngelhardt, StPO, 4. Aufl., § 261 Rn. 45 m.w.N.). Dabei dürfen die Anforderungen an eine Verurteilung aber auch nicht überspannt werden ( BGH NStZ 1999, 153, 205; NStZ-RR 2000, 171). Diesen vorgenannten Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Strafkammer hat in der Beweiswürdigung dargelegt, dass sie insbesondere aus dem festgestellten äußeren Sachverhalt auf die Absicht der Angeklagten T und Y schließt, sich im März 1998 und Dezember 1999 betrügerisch einen Vermögensvorteil auf Kosten des Zeugen L verschaffen zu haben. Wenn die Kammer zudem aufgrund des Umstandes des gemeinsamen Zusammenlebens zur Tatzeit als auch heute noch, eines gemeinsamen Kindes und dem Umstand des gemeinsamen Betreibens eines Sonnenstudios als auch der aktiven Teilnahme des Angeklagten Y sowohl an der Tat vom 20.3.1998 als auch seiner Beteiligung an der Tat vom 20.12.1999 und der anschließenden Verwendung des Geldbetrages zur Schuldentilgung zur mittäterschaftlichen Begehungsweise der Angeklagten kommt, ist dieses nicht nur ein mögliche, sondern sich geradezu aufdrängende Schlussfolgerung. c) Dabei hat das Landgericht auch noch im ausreichenden Maße berücksichtigt, dass aufgrund der Beweissituation "Aussage gegen Aussage" erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Bei einem Widerspruch zwischen mehreren Erkenntnisquellen hat das Gericht ohne Rücksicht auf deren Art und Zahl darüber zu befinden, in welchen von ihnen die Wahrheit ihren Ausdruck gefunden hat. Stehen sich Bekundungen eines - insbesondere einzigen - Zeugen und des Angeklagten unvereinbar gegenüber ("Aussage gegen Aussage"), müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen geeignet sind (BGH NStZ 1999, 139), erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; Beschl. v. 23. 10. 1991 - 5 StR 455/91 - und v. 15. 11. 1991 - 2 StR 499/91, BGH NStZ 1992, 347). In einem solchen Fall ist zudem in besonderem Maße eine "Gesamtwürdigung" aller Indizien geboten (BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2, Beweiswürdigung 14 m.Nachw., BGH NStZ 1999, 139). In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, kommt bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen regelmäßig nicht nur der Entwicklungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, StB 1995, 6, 7). Der Tatrichter ist vielmehr angesichts der eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in einem solchen Fall auch gehalten, sämtliche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen in Betracht kommenden Indizien, die die Entscheidung beeinflussen können, zu bewerten (vgl. BGH, StV 1996, 582 = NStZ 1996, 98 und StV 2002, 470; BGH, NStZ 2001, 161; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7). Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz (BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1997 2 StR 591/97) oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH NStZ 1996, 294; NJW 1996, 206; Beschl. vom 1. April 1998 3 StR 22/98) oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung der Strafkammer noch gerecht. Die Kammer hat in ihrer ausführlichen Beweiswürdigung ausgeführt, warum keine durchgreifenden Bedenken an den Bekundungen des Zeugen L bestehen würden und seine Aussage glaubhaft sei. Dabei ist die Strafkammer sowohl auf " die Unwilligkeit des Zeugen L zu Beginn seiner Vernehmung nachvollziehbar eingegangen als auch mit den von der Verteidigung angeführten Widersprüchen bzw. Lücken in seiner Vernehmung ( "vermeintliche neue Freundin"). Auch hat sich die Strafkammer mit der vom Zeugen L erstatteten Strafanzeige vom 13.3.2003 und seiner objektiven Falschbelastung der Angeklagten T hinsichtlich ihrer vermeintlichen Unterschrift auseinandergesetzt. Schließlich ist die Strafkammer auch auf die zwischenzeitlich vom Zeugen L aufgestellten Behauptung, er habe die von ihm in der Vernehmung vor der XVIII. Strafkammer vorgelegten Kontoauszüge nicht zurückerhalten, eingegangen. Soweit die Revision fordert, dass die Beweiswürdigung auch den Inhalt aller Zeugenaussagen mitteilt und würdigt, ist dieses nicht erforderlich. Die Urteilsgründe müssen eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen enthalten ( BGH MDR 74, 548) was aber nicht bedeutet, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen stets in allen Einzelheiten darzulegen hat, auf welche Weise er zu bestimmten Feststellungen gekommen ist (Meyer-Goßner § 267 Rn.12). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision zitierten Entscheidung des BGH, StV 1994, S.6. In jenem Fall war es so, dass sich das Urteil nicht mit der sich aufdrängenden Frage auseinandergesetzt hat ob eine ebenfalls tatverdächtige Zeugin, die Tat nicht allein begangen hat, stattdessen ihre Aussage durch das Tatgericht vollständig eliminiert wurde. Vorliegend fand aber gerade eine Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen statt; zudem hat der Zeuge L diese gegen seine Glaubwürdigkeit sprechenden Umstände eingeräumt. Die Strafkammer hat sich nach alledem bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage mit scheinbaren Widersprüchen im Aussageverhalten des Zeugen L auseinandergesetzt. Wenn die Strafkammer gleichwohl mit nachvollziehbaren Erwägungen zur grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussage und zur Glaubwürdigkeit des Zeugen L gekommen ist, ist hieran nichts zu erinnern. 3) Schließlich lassen auch die Strafzumessungserwägungen in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie zeigen, dass die Strafkammer Wesen und Sinn der Grundsätze der Strafzumessung nach § 46 StGB erkannt und beachtet hat. Die Kammer hat die Schuld als Zumessungsgrundlage genommen und im Rahmen der nach § 46 Abs. 2 StGB anzustellenden Erwägungen in einer ausführlichen Würdigung, die für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände geprüft. Dabei ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Wertung ist im Zweifelsfall zu respektieren (vgl. BGH, NStZ 1982, 114; BGH, NStZ 1984, 360). Das Revisionsgericht darf nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in sich rechtsfehlerhaft oder lückenhaft sind, was dann der Fall ist, wenn der Tatrichter tragende Strafzumessungsgründe und die von der verhängten Strafe zu erwartenden Wirkungen auf den Täter i.S. des § 46 StGB nicht bzw. nicht vollständig bedacht und erörtert hat (vgl. BGHSt 27, 2 = NJW 1976, 2355; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 337 Rn. 34). Davon aber kann vorliegend keine Rede sein. Die Strafe hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. a) Soweit die Revision der Auffassung ist, die von der Strafkammer vorgenommen Erwägungen zur Gesamtstrafe seien nicht ausreichend, geht diese Ansicht fehl. Zwar bedarf die Bildung der Gesamtstrafe grundsätzlich einer eigenen Strafzumessung und Begründung im Urteil unter umfassender Würdigung der einbezogenen Straftaten und der Person des Täters. Dabei sind jedoch Bezugnahmen auf die Strafzumessungserwägungen in einfacheren Fällen zulässig ( BGH NStZ 1987, 183, BGHSt 24, 268, 271; BGH Urteil v. 30.6.1998, 1 StR 251/98, Detter, NStZ 1999, 120, 123). Der Verweis auf die den jeweiligen Einzelstrafen zugrundezuliegenden Strafzumessungserwägungen genügt dann aber nicht, wenn die Einsatzstrafe sehr stark erhöht ( BGH Beschluss v. 2.6.2004, 2 StR 163/04) oder der unteren Grenze des Zulässigen nahe kommt ( BGHSt 24, aaO). Dieser Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Das Landgericht hat bei der Bildung der jeweiligen Gesamtstrafen nicht nur sämtliche Strafzumessungserwägungen zur Einzelstrafe berücksichtigt, sondern darüber hinaus noch besondere in der jeweiligen Täterperson liegende Umstände. Die Taten stellen sich auch als rechtlich einfach gelagerte Betrugsfälle dar. Ihre Anzahl hält sich in einem sehr überschaubaren Bereich (Y 2 Fälle; T 5 Fälle) b) Soweit die Revision des weiteren rügt, die Kammer habe bezüglich des Angeklagten Y zwar gewertet, dass die Initiative für das Tatgeschehen von der Angeklagten T ausging und es Y leicht gemacht habe , sich in ein bereits bestehendes Betrugsmuster einzubinden, gleichwohl aber die Einzelstrafestrafe des Angeklagten Y höher sei, als die der Angeklagten T, kann sie damit nicht gehört werden. Nach den Urteilsfeststellungen war es gerade der Angeklagte Y dem die Vorteile aus den beiden Straftaten in Höhe von insgesamt 190.000,- DM unmittelbar zu flossen, während es sich aus Sicht der Angeklagten T um eine "Drittbereicherung" handelte und sie nur in einem weitaus geringeren Teil hieran partizipierte. Dieser Umstand rechtfertigt gerade die im Vergleich zu T höheren Einzelstrafen beim Angeklagten Y. c) Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung rügt, bei der Strafzumessung sei zugunsten der Angeklagten T nicht berücksichtigt worden, dass sie aufgrund des vorliegenden Verfahrens für über ein Jahr von ihrer Tochter getrennt worden sei, geht dieser Angriff in Leere. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet ( st. Rspr. vgl. BGHST 24,268 zuletzt BGH - Urteil vom 12.5.2005, 5 StR 86/05-). Für eine Berücksichtigung spricht bereits, dass der Tatrichter im Rahmen der Angaben zur Person der Angeklagten T diesen Umstand explizit angesprochen und festgestellt hat. d) Soweit die Revision der Auffassung ist, das Gericht habe die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 I 1 MRK im Rahmen der Strafzumessung nicht hinreichend gewürdigt, ist bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen im Rahmen der allgemeinen Sachrüge Berücksichtigung findet. In der obergerichtlichen Rechtssprechung ist anerkannt, dass für die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge erforderlich ist (vgl. BGH . Beschl. vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - und 26. April 2002 - 2 StR 55/02; Urt. vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/03). So hat zum Beispiel der 2. Strafsenat des BGH in seiner am 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04 - beschlossenen Antwort auf den Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 - an dieser Rechtsansicht festgehalten und sie näher begründet. Auch der 1., 3. und 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes halten im übrigen grundsätzlich eine Verfahrensrüge für erforderlich, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht werden soll (1. Strafsenat: Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04; 3. Strafsenat: Beschluss vom 12. August 2004 - 3 ARs 5/04; 4. Strafsenat: Beschluss vom 25. März 2004 - 4 ARs 6/04) Nur im Ausnahmefall ist die Erhebung allein der Sachrüge als Grundlage für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausreichend (vgl. BGH Beschluss vom 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04), nämlich dann wenn sich aus den Urteilsgründen alles zur Beurteilung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK entnehmen lässt und es nur um die Überprüfung der Wertung des Tatrichters geht. Ausgehend hiervon ergibt sich zwar eine erhebliche Verfahrensverzögerung aufgrund der Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.3.2001 und 8.2.2003. Insoweit ist aber anerkannt, dass allein der Umstand, dass ein Urteil auf eine Revision hin aufgehoben und die Sache neu verhandelt wird, regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründet, sondern gerade Ausfluss der Verfahrensgestaltung durch die Strafprozessordnung ist, die die Nachprüfung einer Verurteilung im Rechtsmittelverfahren vorsieht ( so zuletzt noch BGH 3 StR 77/05 Beschluss vom 22.3.2005). Etwas gilt nur, wenn die Zurückweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (BGH aaO obiter dictum), die der Vornahme einer verzögerten Handlung gleichsteht (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 S.1 Verfahrensverzögerung 22 ) Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 6.5.2002 durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8.2.2003 die Folge eines erheblichen, kaum verständlichen Rechtsfehlers ist - die Aufhebung erfolgte aufgrund nicht rechtzeitigen Eingangs des landgerichtlichen Urteils auf der Geschäftsstelle innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S.2 StPO -. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, bedarf es einer Aufhebung des Strafausspruchs gleichwohl aus diesem Grunde nicht, weil die verhängte Rechtsfolge - auch unter Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist. Das Revisionsgericht ist nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO berechtigt die Angemessenheit der letztlich verhängten Rechtsfolge nach Durchführung einer fehlerhaften Kompensation zum Ausgleich einer Verfahrensverzögerung zu bejahen. Der Umstand, dass die Herabsetzung der Strafe im Falle einer Verfahrensverzögerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1997, 591) - mit dem sonstigen System des Strafzumessungsrechts allerdings nicht übereinstimmend - ausdrücklich und konkret zu bestimmen ist, ändert nichts daran, dass es sich um einen Strafzumessungsvorgang handelt, der zu einer angemessenen Rechtsfolge führen soll. Es ist mit dem Wortlaut des § 354 Abs. 1 a StPO vereinbar und entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, einen Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung zu leisten (BTDrucks. 15/3482 S. 21), die Vorschrift auch auf Fälle der Kompensierung einer Verfahrensverzögerung anzuwenden ( BGH 3 StR 39/05, Beschluss vom 17.3.2005). Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO angesehen werden kann - was bei einer Angeklagtenrevision im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO auch dann der Fall ist, wenn der Tatrichter eine unverständlich milde Strafe verhängt hat - hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen. Hier erweist sich die vom Landgericht festgesetzte Einzelstrafen hinsichtlich der Angeklagten T von sechs Monaten, vier Monaten, sechs Monaten, sechs Monaten, elf Monaten - und einer daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die hinsichtlich des Angeklagten Y verhängten Einzelstrafen von sechs Monaten und einem Jahr und drei Monaten und einer hieraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - schon deswegen als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO, weil sie als Sanktion für einen Betrug mit einem Schaden von über 270.000 bzw. 190.000,- Deutsche Mark, auch unter Berücksichtigung sämtlicher zu ihren Gunsten zu bedenkenden und vom Landgericht tatsächlich bedachten Umstände außergewöhnlich milde erscheint. Das gilt auch angesichts einer unterstellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8.2.2003. e) Der Senat hat aber bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach Erlass des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verzögert worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8 = NStZ 1995, 335; BGH StV 1994, 242; 1995, 130 f.; 1996, 537 f. = BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8; BGH Beschluss v. 5. 7. 1995 - 2 StR 219/94 und 2 StR 220/94 sowie v. 19. 3. 1997 - 2 StR 80/97, BGH NStZ 2001, 52). Die angefochtene Entscheidung ist am 29.12.2003 verkündet worden. Aufgrund verzögerter Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls - die Unterschrift des Vorsitzenden Richters fehlte zunächst und wurde formwirksam am 27.9.2004 nachgeholt - begann die Revisionsbegründungsfrist erst am 30.9.2004. Die Akten gingen sodann bei der Generalstaatsanwaltschaft erst am 22.11.2004 ein und wurden dem Senat am 28.4.2005 zugeleitet. Darin liegt eine allein von den Justizbehörden zu vertretende Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der Zuleitung der Akten gem. § 347 Abs. 2 StPO, die bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten Berücksichtigung finden muss. Der Senat kann die danach gebotene Herabsetzung der verwirkten Strafen entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft analog § 354 Abs. 1 a S. 2 StPO selbst vornehmen, denn Sinn dieser Regelung ist auch die Beschleunigung des Verfahrens, der besonderes Gewicht zukommt, wenn es bereits zu rechtsstaatswidrigen Verzögerungen gekommen ist. Gemäß dem Antrag der Generalsstaatsanwaltschaft reduziert der Senat die bei beiden Angeklagten festgesetzten Einzelstrafen um jeweils 1 Monat. Es ergeben sich daher folgende Einzelstrafen: aa) für die Angeklagte T 1) Betrugstat von März 1997, fünf Monate Freiheitsstrafe 2) Betrugstat von April 1997 drei Monate Freiheitsstrafe 3) Betrugstat vom 10.6.1997 fünf Monate Freiheitsstrafe 4) Betrugstat vom 20.3.1998 fünf Monate Freiheitsstrafe 5) Betrugstat vom Dezember1999 zehn Monate Freiheitsstrafe bb) für den Angeklagten Y 1) Betrugstat vom 20.3.1998 fünf Monate Freiheitsstrafe 2) Betrugstat vom Dezember 1999 ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe Hieraus hat der Senat unter nochmaliger Berücksichtigung der vom Landgericht festgestellten für und gegen die Angeklagten sprechende Umstände und unter Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hinsichtlich der Angeklagten T eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und hinsichtlich des Angeklagten Y eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten gebildet. Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt lediglich aus Klarstellungsgründen. Im übrigen hat auch der Bewährungsauflagenbeschluss des Landgerichts Essen vom 29.12.2003 weiterhin Bestand. Der geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten gibt keinen Anlass bei der Kostenentscheidung von § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen

Ende der Entscheidung

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