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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 3 Ss 258/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Revision des Angeklagten u.a. Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Herford hat den Angeklagten durch Urteil vom 26.10.2005 (##########) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 11.08.2006 (#########) verworfen. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten vom 18.06.2006 (############) hat das Oberlandesgericht Hamm das angefochtene Urteil durch Beschluss vom 20.03.2007 (#######) nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Durch Urteil vom 19.11.2007 (##########) hat das Landgericht Bielefeld die Berufung des Angeklagten verworfen. Gegen dieses ihm am 27.03.2008 zugestellte (########) Urteil hat der Angeklagte mit am 22.11.2007 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage (#######) Revision eingelegt und diese mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 22.02.2008 (########), eingegangen bei dem Landgericht Bielefeld am selben Tage, und vom 26.02.2008 (################), eingegangen bei dem Landgericht Bielefeld am 29.02.2008, mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

II.

Die rechtzeitig eingelegte, form- und fristgerecht begründete Revision hat auch in der Sache Erfolg.

Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Beweisantrag des Angeklagten auf Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass der von der Zeugin Y geschilderte Handlungsablauf mit den geschilderten Verletzungen nicht vereinbar sei, abgelehnt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Rüge ist in zulässiger Weise ausgeführt worden. Sie teilt den Inhalt des Antrages und den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mit (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 244 Rdnr. 85 m.w.N.).

Das Landgericht hat den Beweisantrag rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nicht um einen Beweisantrag, da lediglich das Beweisziel, jedoch keine Beweistatsachen bezeichnet worden seien.

Beweisziel ist das Beweisergebnis, welches sich der Antragsteller aus dem begehrten Beweis erhofft und dessen Erreichen von den vom Gericht aus der Beweistatsache gezogenen Schlüsse abhängt (zu vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 244 Rdnr. 20a m.w.N.). Mit dem Beweisantrag wurde die Beweiserhebung darüber begehrt, dass das von der Zeugin Y behauptete und in der Begründung des Beweisantrages näher ausgeführte Tatverhalten des Angeklagten nicht ursächlich für deren Verletzungen war. Diese Beweistatsache ist dem Sachverständigenbeweis zugänglich. Zwar mag der Angeklagte ein solches Beweisergebnis auch erstrebt haben, jedoch kann die behauptete Tatsache unmittelbar durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bewiesen werden und setzt nicht etwa noch durch das Gericht zu ziehenden Folgerungen voraus, so dass der Antrag eine Beweistatsache und nicht etwa nur ein Beweisziel bezeichnet. Die Ablehnung mit der gegebenen Begründung war daher rechtsfehlerhaft.

Das Urteil beruht auch auf diesem Verstoß, da eine andere als die getroffene und angefochtene Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.

Die erhobene Verfahrensrüge führt daher zur Aufhebung des Urteils.

Eines Eingehens auf die weiteren von dem Angeklagten erhobenen Verfahrens- und Sachrügen bedarf es somit nicht."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, falls es zu einer erneuten Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, im Rahmen einer dann vorzunehmenden Strafzumessung die Dauer des Strafverfahrens strafmildernd zu berücksichtigen sein wird. Darüber hinaus wird sich die Strafkammer dann mit der Frage befassen müssen, ob ggf. unter dem Gesichtspunkt einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensation dadurch vorzunehmen ist, dass in der Urteilsformel auszusprechen ist, dass ein bestimmter Teil der in einer erneuten Hauptverhandlung möglicherweise verhängten Strafe als vollstreckt gilt (vgl. BGH NJW 2008, 860).

Ende der Entscheidung

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