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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 3 Ss 286/06
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 142
StPO § 267
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort.
Beschluss Strafsache

gegen M.L.

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.

Auf die (Sprung-)Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichterin - Dorsten vom 19.12.2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 07. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendgericht - Dorsten zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dorsten hat die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,- € kostenpflichtig verurteilt. Ferner hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Angeklagte zunächst fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnet und mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

II.

Die zulässige Revision der Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Jugendgerichts Dorsten zurückzuverweisen. Die Urteilsfeststellungen sind derart lückenhaft, dass sie den Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr und wegen Verkehrsunfallflucht, Vergehen gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, 142 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB nicht tragen. Es fehlen nämlich nähere Feststellungen zu dem der Angeklagten zur Last gelegten Verkehrsunfallgeschehen. In den Urteilsgründen heißt es insoweit lediglich:

"Die Angeklagte befuhr am 03.04.2005 gegen 5.09 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke Opel Corsa (amtliches Kennzeichen: XXXXXXX) in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die Haltener Straße. Infolge ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte die Angeklagte einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden von ca. 1.000,- € entstand.

Die Angeklagte hätte die dieser Fahrt zugrunde liegenden Umstände und Gefahren erkennen können und müssen.

Nach dem Unfall entfernte die Angeklagte sich zu Fuß von der Unfallstelle, obwohl sie den Unfall bemerkte, den zufällig eintreffenden Polizeibeamten erklärte die Angeklagte zunächst, ihre Beifahrerin, die Zeugin N.Y., sei gefahren. Später behauptete die Angeklagte, bei dem Fahrzeugführer habe es sich um eine Bekanntschaft aus einer Diskothek in Dülmen namens D. gehandelt. Dieser habe angeboten, sie mit ihrem Pkw nach Hause zu fahren. Sie habe sich von dem D. auch den Führerschein zeigen lassen. Der besagte D. habe auf dem Fahrersitz Platz genommen, während sie auf den Rücksitz gegangen sei. Der D. habe auch den Unfall verursacht.

Die der Angeklagten um 7.03 Uhr entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille ergeben.

Die Fahruntüchtigkeit ergibt sich hier aus dem Umstand, dass die Angeklagte auf gerader Strecke von der Straße abkam und einen Baum streifte."

Nähere Feststellungen zu dem der Angeklagten zur Last gelegten Unfallgeschehen enthält das angefochtene Urteil nicht. Damit bleibt völlig unklar, welches tatsächliche Geschehen sich hinter der wertenden Zusammenfassung "Verkehrsunfall" verbirgt, ebenso, auf welche Weise und woran ein Fremdschaden von ca. 1.000,- € entstanden sein soll. Mitgeteilt wird insoweit lediglich, dass die Angeklagte auf gerader Strecke von der Straße abkam und einen Baum streifte. Nicht nachvollziehbar ist, ob dies bereits das gesamte Unfallgeschehen darstellen soll, oder ob das Streifen des Baumes lediglich ein Indiz für die Fahruntüchtigkeit der Angeklagten bildet, worauf der von dem Jugendgericht insoweit hervorgehobene sprachliche Zusammenhang hindeutet. Weiter kann nicht nachvollzogen werden, welche fremden Sachen von bedeutendem Wert von der Angeklagten hier fahrlässig gefährdet worden sein sollen. In Betracht kommt hier der Schaden an dem von dem Fahrzeug gestreiften Baum oder aber der Schaden an einem weiteren Unfallbeteiligten. Hierzu schweigt das angefochtene Urteil.

Ende der Entscheidung

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