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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 3 Ss 297/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 4 S. 1
StPO § 261
StPO § 267
StGB § 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen - Strafrichter - vom 21.7.2004 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,- Euro verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Bielefeld am 15.4.2005 mit der Maßgabe, dass die Höhe eines Tagessatzes auf 15,- Euro festgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und im Einzelnen begründete Revision des Angeklagten, mit der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an andere kleine Strafkammer erstrebt wird. II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. a) Soweit sich der Angeklagte mit seiner formellen Rüge gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wendet, ist die Rüge zwar noch in ordnungsgemäßer Weise ausgeführt, in der Sache selbst aber nicht begründet. Die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht zu beanstanden. aa) Gemäß § 244 Abs. 4 S.1 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Woher der Richter die eigene Sachkunde bezieht, ist gleichgültig. Es kann sich um beruflich oder außerberuflich erworbenes Spezialwissen handeln, insbesondere um Kenntnisse aufgrund von Gutachten, die im gerichtlichen Verfahren erstattet worden sind. Vorliegend geht es bei dem Beweisantrag um die Frage, ob ein Umdrehen des Handgelenkes oder Armes zu einer deutlichen Schwellung mit starken schmerzhaften Bewegungseinschränkungen (Distorsion) führen kann. Ob die Sachkenntnis eines Gerichts zur Beurteilung einer Beweisfrage ausreicht, richtet sich grundsätzlich nach deren Schwierigkeit sowie der Art und dem Ausmaß der auf fremden Wissensgebiet beanspruchten Sachkunde (BGHSt 12, 18 [20] NJW 1958, 1596). Dass das Umdrehen eines Handgelenks zu einer Distorsion ( lat.= Verdrehung, Verzerrung) führen kann, beinhaltet keine schwierige medizinische Fragen, die im Regelfalle die Sachkunde eines Richters übersteigt und nur durch einen ausgebildeten Experten zutreffend beurteilt werden kann. Dass die Strafkammer zur Annahme berechtigt war, sie verfüge über die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde, hat sie in den Urteilsgründen nachgewiesen (vgl. RG, HRR 1938, 1380; BGHSt 2, 163 (165)). Die eingehenden Ausführungen im Urteil zur Frage der Folgen einer Drehbewegung des Handgelenkes oder Armes lassen erkennen, dass die Strafkammer mit den hier einschlägigen Sachfragen hinreichend vertraut war. bb) Soweit die Kammer die Ablehnung des Beweisantrages zusätzlich auf eine mögliche Ungeeignetheit des Beweismittels gestützt hat, ist dies im Hinblick auf die zutreffend erfolgte Ablehnung wegen eigener Sachkunde unerheblich. b) Die auf die Sachrüge im übrigen vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Soweit sich der Angeklagte mit seiner materiellen Rüge insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet, weist das Urteil Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht auf Grundlage jeder Sachentscheidung des Strafrichters ist der Tathergang, von dem der Richter überzeugt ist. Gemäß § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Jedes Beweismittel darf und muss er dabei frei würdigen, ohne an bestimmte Beweisregeln oder sonstige Richtlinien gebunden zu sein, die ihm vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen zu halten oder welchen Wert er einem Beweismittel zuzumessen hat (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Seine Schlüsse aus den festgestellten Umständen brauchen zudem nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Allerdings sind dem Gericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt, deren Beachtung das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge prüft. Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (vgl. BGH, NStZ 1985, 184). Aus der Verfahrensvorschrift des § 267 StPO, die den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil wiederzugeben, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist eine entsprechende Erörterung und Würdigung dann notwendig, wenn das Revisionsgericht nur auf dieser Grundlage nachprüfen kann, ob das materielle Recht richtig angewendet worden ist und ob die Denk und allgemeinen Erfahrungssätze beachtet worden sind (vgl. BGH, MDR 1974, 502; OLG Düsseldorf OLGSt 1983, StPO, § 261 Nr. 1). Dabei muss die im Urteil mitgeteilte Beweiswürdigung in sich logisch, geschlossen, klar und insbesondere lückenfrei sein. Sie muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zulassen, ausdrücklich erörtert werden (vgl. BGH MDR 1974, 502). Lediglich eine darüber hinausgehende erschöpfende Würdigung aller, auch entfernt liegender Umstände oder nur theoretischer Möglichkeiten kann nicht gefordert werden (vgl. LöweRosenberg, § 267 Rn. 35).

Diesen in Rechtsprechung und Literatur seit langem gefestigten Grundsätzen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist erschöpfend und frei von Widersprüchen. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten und den entscheidenden Teil der Aussagen der Zeuginnen T und C wiedergegeben und gewürdigt, da sich deren Erörterung als wesentlicher Gesichtspunkt aufdrängte (BGH NStZ 1985, 563). Der Revision ist zwar zuzugeben, das im Rahmen der Beweiswürdigung nicht noch einmal der Inhalt der Aussagen der Zeuginnen C und T wiederholt wurde. Insoweit reicht aber nach Auffassung des Senates bei einfach gelagerten Sachverhalten - wie hier - zur Vermeidung von Wiederholungen die Bezugnahme auf die getroffenen Feststellungen dann aus , wenn diese gerade auf den Aussagen der Zeugen beruhen und deren Richtigkeit durch weitere Beweismittel (Aussagen der Zeugen N und T2) erhärtet werden. Insbesondere hat sich das Landgericht auch mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin C im Hinblick auf die von ihr aufgestellte Behauptung der Verletzung durch einen Schlag mit einer Eisenstange auseinandergesetzt. Wenn das Gericht gleichwohl aufgrund der Aussagen der Zeugen T , N und T2, die das Ergreifen des Arms der Zeugin C durch den Angeklagten ebenfalls gesehen haben zu dem Ergebnis kommt, die Zeugin C unterliege hinsichtlich des Einsatzes einer Eisenstange einem Irrtum, sei aber - im übrigen - glaubhaft, ist dies gerade Ausfluss der freien Beweiswürdigung und durch das Revisionsgericht hinzunehmen. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Wertung ist im Zweifelsfall zu respektieren (vgl. BGH, NStZ 1982, 114; BGH, NStZ 1984, 360). Das Revisionsgericht darf nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in sich rechtsfehlerhaft oder lückenhaft sind, was dann der Fall ist, wenn der Tatrichter tragende Strafzumessungsgründe und die von der verhängten Strafe zu erwartenden Wirkungen auf den Täter i.S. des § 46 StGB nicht bzw. nicht vollständig bedacht und erörtert hat (vgl. BGHSt 27, 2 = NJW 1976, 2355; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 337 Rn. 34). Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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