Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 3 Ss 356/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 40
Zur Bemessung der Tagessatzhöhe.
Beschluss

Strafsache

gegen B.H.

wegen Erpressung

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XIV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 05.05.2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 11. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Höhe des einzelnen Tagessatzes im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.09.2004 wegen Erpressung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 200,- € verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Sein Rechtsmittel ist mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Die Revision des Angeklagten hat teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 200,- € hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Der Schuldausspruch sowie der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils im Übrigen weisen dagegen keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.

Die Strafkammer hat zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten festgestellt, dass er als Geschäftsführer für die Firma H. GmbH tätig ist und aus dieser Tätigkeit sowie aus zusätzlicher Vermietung über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 5.200,- € verfügt. Hinzu kommen außerdem Tantiemen von ca. 12.000,- € pro Jahr. Unterhaltszahlungen leistet er an seine geschiedene Ehefrau in Höhe von 1.000,- € und an seine drei Töchter in Höhe von insgesamt 1.750,- € im Monat. Die Strafkammer hat die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 200,- € festgesetzt und zur Begründung insoweit lediglich ausgeführt, dessen Höhe ergebe sich aus den Einkommensverhältnissen des Angeklagten.

Gemäß § 40 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des einzelnen Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, wobei in der Regel von dem Nettoeinkommen auszugehen ist, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Nach den Feststellungen des Landgerichts verfügt der Angeklagte über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 6.200,- €. Bringt man hiervon die monatlichen Unterhaltsleistungen des Angeklagten in Höhe von insgesamt 2.750,- € in Abzug - Unterhaltsverpflichtungen des Täters sind bei der Einkommensermittlung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 40 Rdnr. 14) - so ergibt sich ein monatliches Einkommen des Angeklagten in Höhe von 3.450,- € netto sowie ein rechnerischer Nettotagessatz von 115,- €. Die von der Strafkammer festgelegte Tagessatzhöhe von 200,- € ist daher auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Urteil zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten rechnerisch nicht nachvollziehbar. Dem Gericht steht zwar bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht soll nach dem Gesetzeswortlaut des § 40 Abs. 2 StGB keine reine Rechenarbeit verrichten, sondern soll die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters umfassend berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass der rechnerische Tagesnettosatz sowohl unterschritten als auch überschritten werden kann. In einem derartigen Fall bedarf es jedoch näherer Darlegung, welche Umstände für die Abweichung vom rechnerisch festzustellenden Nettotagessatz maßgebend waren (vgl. BGHR StGB § 40 Abs. 2 S. 1 - Einkommen 1 (Berechnungsgrundlagen) m.w.N.).

Da die Festsetzung der Tagessatzhöhe in aller Regel losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig überprüft werden kann (vgl. BGH NJW 1987, 199) und hier keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bestehen, führt der festgestellte Mangel lediglich zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang und zu einer entsprechenden Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Festsetzung der Tagessatzhöhe.

Im Übrigen war die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ende der Entscheidung

Zurück