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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.08.2003
Aktenzeichen: 3 Ss 461/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 77
StPO § 206 a
Zur Beschränkung eines Strafantrages.
Beschluss

Strafsache

wegen Beleidigung

(hier: Sprungrevision der Angeklagten)

Auf die Sprungrevision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 20.02.2003 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 08. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gütersloh hat die Angeklagte der Beleidigung schuldig gesprochen, sie aber für straffrei erklärt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kam es am 03.08.2001 gegen 22.35 Uhr zu einem Streit zwischen der Angeklagten und der Zeugin N.B. Es kam zu einem heftigen Wortgefecht zwischen der Angeklagten und der Zeugin. Die näheren Umstände des dann folgenden Geschehens konnten vom Amtsgericht nicht aufgeklärt werden. Unter anderem stieß die Zeugin gegen den Außenspiegel eines geparkten Fahrzeugs und fiel später rückwärts auf eine in der Nähe befindliche Mauer. Festgestellt werden konnte jedoch, dass die Angeklagte die Zeugin u.a. als "Miststück" bezeichnete, während die Zeugin ihrerseits die Angeklagte mit Worten wie "Hure" und "Sau" betitelte.

Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Angeklagte mit am 25.02.2003 bei dem Amtsgericht Gütersloh eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsmittel eingelegt und das Rechtsmittel nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 08.05.2003 mit am 28.03.2003 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schriftsatz des Verteidigers als Sprungrevision bezeichnet. Die Revision macht geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einem wirksamen Strafantrag im Hinblick auf die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB ausgegangen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision der Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verfahren war nicht wegen eines Verfahrenshindernisses - fehlender Straftantrag - einzustellen. Es liegt hier nämlich ein wirksamer Strafantrag der Geschädigten vor, der sich auf die Tat insgesamt bezieht und damit auch die Verurteilung wegen Beleidigung mit umfasst. Der sich bei den Akten befindliche Strafantrag lautet:

"Strafantrag

gegen die C., E.

geboren am 04.10.55 in Gütersloh

wohnhaft XXXXXXXXXXXXX

stelle ich, soweit erforderlich, Strafantrag wegen §§ 223, 241 StGB."

Sodann folgen die Personalien und die Unterschrift der Antragstellerin N.B..

Dem so formulierten Strafantrag kann eine Beschränkung auf die dort im Wege der Zitation der Paragraphennummern genannten Delikte der Körperverletzung und Bedrohung nicht entnommen werden. Bei der Stellung eines Strafantrags ist nämlich grundsätzlich eine rechtliche Qualifizierung der Tat nicht geboten und eine falsche unschädlich, sofern der Strafantrag nur unzweideutig das Verlangen nach Strafverfolgung ausdrückt (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 77 Rdnr. 24 m.w.N.). Gegenstand des Strafantrages ist immer die Tat i.S.v. § 264 StPO im Sinne des gesamten historischen Geschehens nach allen seinen rechtlichen Gesichtspunkten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 27 m.w.N.).

Zwar ist ausnahmsweise eine Beschränkung des Strafantrages auf bestimmte Delikte möglich, setzt aber voraus, dass sie eindeutig erkennbar in Kenntnis der Tragweite der Beschränkung erklärt worden ist, insbesondere also von einem rechtskundigen Antragsteller herrührt (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 StGB Rdnr. 29 m.w.N.). Hier ist der Strafantrag dagegen von der Polizei aufgenommen worden, von der weitergehende strafrechtliche Kenntnisse nicht verlangt werden können. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Strafverfolgung der Angeklagten auf bestimmte Delikte beschränken wollte. Vielmehr hat die Aufzählung der genannten Bestimmungen des Strafgesetzbuches hier erkennbar allein beispielhaften Charakter.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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