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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 3 Ss 500/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 201
StGB § 242
Der in der Anklage enthaltene Vorwurf, der Angeklagte habe "in einer Vielzahl von Einzelhandlungen, mindestens jedoch in 10 Fällen, nach und nach" gewerbsmäßig gestohlen und dabei im Einzelnen aufgeführten Gegenstände entwendet, ist zu unbestimmt, um die einzelnen Taten zu individualisieren.
Beschluss

Strafsache

gegen PP.

wegen gewerbsmäßigen Diebstahls

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Lemgo vom 26. Juli 2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 01. 2008 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird gemäß § 206 a StPO eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Detmold hat den Angeklagten am 21.02.2007 angeklagt,

"in M und anderen Orten in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 30.05.2006 in einer Vielzahl von Einzelhandlungen, mindestens jedoch in 10 Fällen nach und nach gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen in der Absicht weggenommen zu haben, diese sich rechtswidrig zuzueignen.

Dem Angeschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Der Angeschuldigte, der seit mehreren Monaten vom Sozialamt der Stadt M keinerlei Bargeld, sondern nur noch Gutscheine bekommt und damit nach seiner Auffassung seine Ansprüche nicht ausreichend befriedigen konnte, entschloss er sich deshalb im großen Umfang zu stehlen und anschließend das Diebesgut zu Geld zu machen:

So kam es, dass anlässlich der polizeilichen Durchsuchung am ######### zwischen ##### Uhr und ##### Uhr in den Spinden des Angeschuldigten ein umfangreiches Diebeslager entdeckt werden konnte. Die durchsuchenden Polizeibeamten, unter anderem Frau E, fanden und stellten sicher unter anderem:

1 Akkuschrauber der Marke C2,

41 Zahnbürstenaufsätze,

10 elektrische Zahnbürsten,

1 Rasierapparat der Marke B,

14 Packungen Rasierklingen der Marken ####### und #######,

1 Gesichtsmassage-Gerät, ###########,

1 Armbanduhr, ###############,

1 Nass-Rasierer ###############,

11 Flaschen #################.

Der Angeschuldigte hat, um die Herkunft der Gegenstände zu verschleiern, sämtliche Hinweise auf Geschäfte entfernt.

Außerdem fanden die Beamten den Bundespersonalausweis des Zeugen C, den dieser als Pfand für ein gewährtes Darlehen von 50 Euro hingegeben hatte.

Weiter konnte ein Barbetrag von 640 Euro sichergestellt werden, den der Angeschuldigte aufgrund seiner knappen Geldmittel nicht, wie behauptet, angespart haben konnte.

Vergehen nach den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB."

Diese Anklage ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Strafrichter - Lemgo vom 26.06.2007 ohne Änderungen oder Hinweise uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassen worden.

Mit Urteil vom 26.07.2007 hat das Amtsgericht Lemgo den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 10 Fällen, begangen im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

II.

Die rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, Einl. Rdnr. 150 und § 337 Rdnr. 6) ergibt, dass der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 26.06.2007 in Verbindung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Detmold vom 21.02.2007 mit durchgreifenden Mängeln behaftet ist. Mängel der Anklageschrift sind, sofern diese - wie hier - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, zugleich Mängel des Eröffnungsbeschlusses (vgl. BGH GA 1973, 111).

Die Anklageschrift entspricht nicht den nach § 200 StPO an eine ordnungsgemäße Anklage zu stellenden Anforderungen. Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen (Informationsfunktion) und in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion), zu bezeichnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 200 Rdnr. 2 m. w. N.). Dazu hat die Anklageschrift die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar ist, welche bestimmte Tat gemeint ist und wodurch sie sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheidet (BGH NStZ 1994, 350).

Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (vgl. BGH NStZ 1999, 553), damit der Umfang der Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils nicht zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 1994, 553) und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden

Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, kann nicht allgemein festgelegt werden. Bei Serienstraftaten ist zwar eine sachgerechte Zusammenfassung zulässig, dennoch sind die Einzeltaten aber dergestalt zu präzisieren, dass dem Angeklagten deutlich gemacht wird, gegen welche Einzelheiten er sich verteidigen muss, wobei an die Präzisierung der Einzeltaten keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. So kann es bei einer Vielzahl gleichartiger Taten unter Umständen ausreichen, den Geschädigten, die Grundzüge der Tatbegehung und den Tatzeitraum mitzuteilen (vgl. BGH NStZ 1996, 294 m.w.N.). Auch bei solchen Serienstraftaten muss jedoch beachtet werden, dass der Angeklagte nicht durch lediglich vage, unbestimmte Tatvorwürfe in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen eingeschränkt wird.

Den vorgenannten Anforderungen genügt die Anklageschrift nicht. Denn der darin enthaltene Vorwurf, der Angeklagte habe "in einer Vielzahl von Einzelhandlungen, mindestens jedoch in 10 Fällen, nach und nach" gewerbsmäßig gestohlen und dabei die im Einzelnen aufgeführten Gegenstände entwendet, ist zu unbestimmt, um die einzelnen Taten zu individualisieren. Vielmehr verzichtet die Anklageschrift gänzlich auf die Mitteilung konkretisierender Umstände.

Durch die Angabe "in M und anderen Orten" werden die jeweiligen Tatorte nicht abschließend beschrieben. In zeitlicher Hinsicht trägt die Angabe "in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 30.05.2006" ebenfalls nicht zu einer Individualisierung und Unterscheidbarkeit von anderen Taten bei. Zwar ist eine ungenaue Zeit- oder Ortsangabe dann unschädlich, wenn die Tat durch andere Umstände genauer konkretisiert wird. Doch die im einzelnen aufgeführten Gegenstände lassen sich keiner einzelnen Tat konkret zuordnen, weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht. Die Grundzüge der Tatbegehung und die jeweils Geschädigten werden ebenso wenig mitgeteilt, wie der - für §§ 248 a, 243 Abs. 2 StGB maßgebliche - Wert des jeweiligen Diebesgutes.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass eine derartige Konkretisierung um so schwerer zu treffen ist, je mehr Taten dem Angeklagten vorgeworfen werden, je mehr unterschiedliche Tatorte er aufgesucht und je mehr Geschädigte durch sein Vorgehen betroffen sind. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - in der Anklage weder mitgeteilt wird, was der Angeklagte an welchem Ort und zu welcher (ungefähren) Zeit entwendet haben soll, wer die Geschädigten sind, welchen Wert die jeweils entwendeten Gegenstände hatten, lässt sich eine Abgrenzung der vorgeworfenen Taten von anderen, gleichartigen Taten desselben Täter nicht treffen. Derart allgemein gehaltene Vorwürfe sind weder geeignet, den Prozessgegenstand hinreichend zu bestimmen, noch eröffnen sie dem Angeklagten hinreichende Verteidigungsmöglichkeiten.

Ergänzende Hinweise, die den Mangel heilen könnten, lassen sich weder dem Eröffnungsbeschluss noch dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen. Ein wesentliches Ermittlungsergebnis, das näheren Aufschluss bieten könnte, fehlt, da es sich um eine Anklage zum Strafrichter handelt.

Die aufgezeigten gravierenden Mangel führen zur Unwirksamkeit der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 26 m. w. N.).

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und das Verfahren wegen des Fehlens einer wesentlichen Prozessvoraussetzung einzustellen, §§ 206 a, 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 26 m. w. N.).

III.

Eine Entscheidung über eine Entschädigung gemäß § 2 StrEG für die am ######## durchgeführte Durchsuchung muss vorbehalten bleiben, da das Prozesshindernis behebbar ist und die Staatsanwaltschaft - gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen - eine neue Anklage erheben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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