Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 310/03
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 37
In den Fällen, in denen sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, gehört auch diese mit dem Fußgängerüberweg zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage .Ein Rotlichtverstoß ist deshalb bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger im Bereich der Fußgängerfurt zum Zeitpunkt des Einfahrens in diese ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es nicht an.
Beschluss[Bußgeldsache gegen N.L. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 06. Februar 2003 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 06. Februar 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 06. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der als Einzelrichterin befaßten Richterin am Oberlandesgericht ).

2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,00 Euro verurteilt.

Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffenen:

"Am 15.05.02 befuhr der Betroffene gegen 08:56 Uhr als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX in Gütersloh die Brockhäger Str. L 782 in Fahrtrichtung B 61. Der Verkehr an der Kreuzung zur B 61 ist durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Die Fahrbahn der L 782 in Richtung B 61 ist in 4 Fahrspuren, nämlich eine Rechtsabbiegerspur, eine Geradeausfahrspur und zwei Linksabbiegerspuren aufgeteilt.

Für alle Fahrspuren gilt eine einheitliche Haltelinie. Etwa 1 Meter hinter der Haltelinie ist duch eine gestrichelte Linie der Beginneiner Fußgängerfurt abgegrenzt.

Auf der Geradeausfahrspur und den zwei Linksabbiegerspuren sind jeweils 2 Meter hinter der Haltelinie in Fahrtrichtung B 61 gesehen jeweils Induktionsschleifen in die Fahrbahn eingelassen. Auf der Geradeausspur befindet sich 17,6 m hinter der ersten, auf der rechten Linksabbiegerspur 12,8 m hinter der ersten, auf der linken Linksabbiegerspur 8,8 m hinter der ersten jeweils eine zweite Induktionsschleife.

Die Ampelmasten befinden sich auf der rechten Straßenseite 4 Meter, auf der Linken 3,5 Meter von der Haltelinie entfernt. Die Gelbphase dauert für alle Fahrspuren 3 Sekunden.

Der Betroffene befuhr die Geradeausspur. Er passierte mit seinem Fahrzeug die erste Induktionsschleife, als die für ihn geltende Lichtzeichenanlage 45,04 Sekunden Rotlicht zeigte. Die zweite Induktionsschleife überfuhr er jedoch nicht mehr. Er kam vielmehr zu Stehen, als er die die Fußgängerfurt passiert, aber die B 61 noch nicht erreicht hatte.

An der LZA ist eine Rotlichtüberwachungsanlage vom Typ Traffiphot III der Fa. Traffipax eingebaut, die ausweislich der Eichbescheinigung des Eichamtes Düsseldorf vom 22.06.02 am 21.06.02 geeicht worden ist. Das Ende der Eichgültigkeit wurde auf den 31.12.03 bestimmt.

Ausweislich des Standortprotokolls arbeitete die Anlage zum Tatzeitpunkt störungsfrei. Die im Fahrbahnbereich eingefrästen Induktionsschleifen befand sich in einem technisch einwandfreien Zustand. ..."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt. Er ist unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Celle vom 08.07.1997 (ZfS 1997, 355) und des Bayerischen Oberlandesgerichts abgedruckt in VRS 103, S. 107 der Auffassung, dass die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. zur Fortbildung des Rechts geboten sei. Während das OLG Celle in einer entsprechenden Fallkonstellation einen qualifizierten Rotlichtverstoß abgelehnt und statt dessen lediglich einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO angenommen habe, stütze sich das angefochtene Urteil zu Unrecht auf die genannte Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts, bei dem in einer vergleichbaren Fallkonstellation ein qualifizierter Rotlichtverstoß verwirklicht gesehen worden sei. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die gegebene Fallkonstellation nicht hinreichend geklärt. Zu Gunsten des Betroffenen habe das Amtsgericht davon ausgehen müssen, dass der Bereich der Fußgängerfurt nicht durch das für den Betroffenen geltende Rotlicht geschützt sei. Weil die Lichtzeichenanlage für die Fußgängerfurt wegen des Grünlichts für die Linksabbieger Rotlicht gezeigt habe, habe auch keine abstrakte Gefährdung anderer bestanden. Dem Betroffenen sei mithin kein Rotlichtverstoß, sondern lediglich ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO anzulasten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. (Entscheidung der Einzelrichterin R'in OLG gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG)

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Der vorliegende Einzelfall gibt Veranlassung, die Frage des geschützten Verkehrsbereichs vor einer mehrspurigen Straße, deren Verkehr durch unterschiedliche Lichtsignale verschiedener Lichtzeichenanlagen geregelt wird, näher zu klären. Diese Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich und für andere Fälle abstraktionsfähig sowie klärungsbedürftig, weil verschiedene Rechtsauffassungen vertreten werden und gefestigte Leitsätze nicht bestehen.

Angesichts dessen erscheint es nicht sachgerecht, nur den Einzelrichter entscheiden zu lassen, sondern die Sache auch dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.

2. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt indes in der Sache ohne Erfolg, denn das Amtsgericht ist zu Recht vom Vorliegen eines Rotlichtverstoßes ausgegangen und nicht nur eines bloßen Verstoßes gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294) StVO. Der Rotlichtverstoß war nämlich bereits mit der Einfahrt in die hinter der Haltelinie liegende Fußgängerfurt vollendet. Die Fußgängerfurt gehört zu dem durch die von dem Betroffenen mißachtete Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsbereich. Die Fußgängerfurt ist nach Auffassung des Senates auch dann geschützt, wenn die dazu gehörige Fußgängerlichtzeichenanlage wegen der Grünphase der für einen Teil der Fahrspuren (hier der Linksabbieger) vorhandenen Ampel Rotlicht aufweist. In den Fällen, in denen den sich kreuzenden Fahrbahnen - wie hier - eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, gehört auch diese mit dem Fußgängerüberweg zum geschützten Kreuzungsbereich. Nach Auffassung des Senates ist deshalb der Rotlichtverstoß bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger im Bereich der Fußgängerfurt zum Zeitpunkt des Einfahrens in diese durch den Betroffenen ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es deshalb nicht an. Nach Auffassung des Senates ist es geboten, den Bereich der Fußgängerfurt zu dem durch das Rotlicht der Fahrspuren geschützten Kreuzungsbereich zu bestimmen. Mit Fußgängern, eventuell auch Radfahrern muss nämlich an Fußgängerüberwegen auch noch bei Rotlicht gerechnet werden, insbesondere wenn die Fußgängerfurt - wie hier - zu einer mehrspurigen Fahrbahn gehört. Da die Fußgängerlichtzeichenanlagen nur die Farbfolge grün-rot-grün hat (§ 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO), geschieht es häufig, dass Fußgänger, die mehrere Fahrstreifen überqueren müssen, während des Querens der Fahrbahn vom Rotlicht überrascht werden und ihren Weg bei Rotlicht fortsetzen müssen. Dementsprechend bestimmt bereits § 37 Abs. 2 Nr. 5 S. 3 StVO, dass in diesen Fällen die Fußgänger ihren Weg zügig - trotz des nunmehr für sie geltenden Rotlichts - fortzusetzen haben. Auch ist das Betreten breiter Fahrbahnen den Fußgängern generell nicht nur zu Beginn der Grünphase der Fußgängerlichtzeichenanlage erlaubt, sondern auch dann, wenn die Grünphase bereits einige Zeit fortgeschritten ist. Gemäß § 3 Abs. 2 a StVO haben Fahrzeugführer insbesondere gegenüber Kindern sowie gegenüber hilfsbedürftigen und älteren Menschen sich stets so zu verhalten, das eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; insgesamt ist die Teilnahme am Straßenverkehr vom ständigen Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und ständiger Vorsicht unter Anwendung des Vieraugenprinzips geprägt. Bei Zugrundelegung dieser Wertentscheidung des Verordnungsgebers, kann davon ausgegangen werden, dass die Fußgängerfurt, die einer mehrspurigen Straße vorgelagert ist, generell zum geschützten Kreuzungsbereich der für die Fahrspuren geltenden Lichtzeichenanlagen gehört, und zwar auch in den Fällen, in denen die Fußgängerlichtzeichenanlage Rotlicht aufweist.

Die Frage, ob trotz des Rotlichtverstoßes eine abstrakte Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen werden kann, ist vorliegend nicht relevant. Sie ist von Bedeutung in den Fällen, in denen bei Annahme eines groben Pflichtverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG mit der Verhängung eines Fahrverbotes gerechnet werden muss. Diese Frage stellt sich deshalb vorliegend nicht, weil das Amtsgericht aufgrund des nicht ausschließbaren "Mitzieheffektes" durch das Grünlicht der Rechtsabbiegerspur offenbar von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat. Indes scheidet die Rotphase der Fußgängerlichtzeichenanlage als ein zum Ausschluss einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geeignetes Kriterium aus (vgl. bereits 3 Ss OWi 15/97 OLG Hamm).

Der vom OLG Celle (ZfS 1997, 355) vertretenen Ansicht, dass ein Kraftfahrer nicht den von einer Lichtzeichenanlage geschützten Bereich berühre, wenn er in der Absicht, auf der dafür gesondert eingerichteten Fahrspur geradeaus zu fahren, bei für diese Fahrspur geltendem Rotlicht erst auf der vor der Einmündung befindlichen Fußgänger- bzw. Radfahrerfurt zum Stehen komme, solange zwei benachbarte Linksabbiegerspuren Grünlicht hätten, vermag sich der Senat jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall, in dem der Fahrzeugführer die Fußgängerfurt vollständig durchfahren hat, aus dargetanen Gründen nicht anzuschließen. Die Annahme eines Rotlichtverstoßes setzt nämlich nach einhelliger Ansicht der Oberlandesgerichte allein voraus, dass der Betroffene bei Rotlicht in den geschützten Kreuzungsbereich einfährt. Die Auffassung, dass das Rotlicht der Ampel nur den Querverkehr oder den einmündenden Verkehr schütze, der für seine Fahrtrichtung freie Fahrt erhalten habe und sich darauf verlassen dürfe, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren, überzeugt im Hinblick auf die Fußgängerfurt, auf der mit querenden Nachzüglern zu rechnen ist, nicht. Vielmehr ist bei den durch Massenhandlungen im Straßenverkehr gefährdeten Rechtsgütern davon auszugehen, dass es dem Gesetz und Verordnungsgeber ein Anliegen ist, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen (so auch Bayrisches Oberstes Landesgericht VRS 103, Seite 307) und deshalb bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich zu unterstellen ist für die dahinter liegende Fußgängerfurt unabhängig davon, ob die Fußgängerlichtzeichenanlage Rotlicht aufweist oder nicht und ein Verkehrsteilnehmer sich hier zu Recht oder Unrecht aufhält. Bei einem Rotlichtverstoß unter Verletzung des Schutzbereichs solcher Fußgängerfurten kann mithin eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Betroffenen auch bei Rotlicht der Fußgängerlichtzeichenanlage jedenfalls in der Regel nicht ausgeschlossen werden. Auch im vorliegenden Fall ist keine andere Beurteilung gerechtfertigt.

Da das amtsgerichtliche Urteil auch zum Rechtsfolgenausspruch keine Rechtsfehler aufweist, war die Rechtsbeschwerde mit der sich aus §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

Zurück