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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 387/06 OLG
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 23
Die Benutzung eines Mobiltelefons schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen ein, solange das Gerät dazu in der Hand gehalten wird.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen F.R.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf den Antrag des Betroffenen vom 26. Januar 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Marl vom 23. Januar 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 06. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n.F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Marl vom 23. Januar 2006 wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage in Tateinheit mit der Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 105,- Euro verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er sich u.a. gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters hinsichtlich der Benutzung eines Mobiltelefons durch den Betroffenen wendet.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils a) zur Fortbildung des Rechts oder b) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder c) das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) aufzuheben.

a) Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszuführen (zu vgl. OLG Hamm, VRS 56, 42 (43)). Eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N.). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 4 m.w.N.).

Die Überprüfung des Urteils führt indessen nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet.

1) Denn zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO in Betracht kommt, bestehen bereits hinreichend gefestigte Grundsätze in der Rspr. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1.12.2005 - 2 Ss OWi 811/05 - , OLG Hamm, Beschluss vom 6.4.2006, - 3 Ss OWi 214/06 -; Beschluss vom 16.5.2006 - 3 Ss OWi 213/06).

Der Senat hat in den letztgenannten Beschlüssen zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage ausgeführt, dass eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO nur dann in Betracht kommt, wenn ein Handy benutzt wird. Die Benutzung des Mobiltelefons schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten, das Abrufen von Daten im Internet, die Benutzung des Mobiltelefons als Organizer, als Uhr (OLG Hamm aaO) als Fotoapparat, als Diktiergerät, als Radio oder MP3-Player etc. ein, solange das Gerät dazu in der Hand gehalten wird (OLG Köln NJW 2005, 3366 m.w.N.).

An diesen Grundsätzen hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest.

Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Betroffene ein Mobiltelefon während der Fahrt aufgenommen und telefoniert. Das "in den Händen halten" eines Mobiltelefons zum Zwecke der Gesprächsführung stellt aber unzweideutig eine Benutzung dar.

2) Soweit der Betroffene sich gegen die Urteilsfeststelllungen wenden will, ist in der höchstrichterlichen Rechtssprechung geklärt welche Anforderungen die nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegenden , einer absoluten Richtigkeitskontrolle aber entzogenen tatrichterlichen Darlegungen zur Beweiswürdigung in den Urteilsgründen entsprechen müssen (BGHSt 10, 208f; 56, 56 f).

b) Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist die Zulassung nicht erforderlich.

Den Ausführungen des Betroffenen ist vorliegend zu entnehmen, dass der Betroffene sich gegen die im Urteil enthaltene Beweiswürdigung wendet und eine eigene gegengesetzliche Beweiswürdigung vornimmt. Der Betroffene rügt in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung, sondern nur die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen.

c) Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nicht erhoben worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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