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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 413/01
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 73
StPO § 267
Zur ausreichenden Begründung eines Urteils, mit dem Einspruch des Betroffenen wegen nicht entschuldigten Ausbleibens im Termin zur Hauptverhandlung verworfen wird.
Beschluss Bußgeldsache gegen D.H..

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 31. Januar 2001 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 18. Januar 2000 verworfen. Zur Begründung hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung von § 74 OWiG alter Fassung ausgeführt:

"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war. Die vom Verteidiger vorgelegten Atteste sind keine hinreichende Entschuldigung, weil sie keineswegs eine Verhandlungsunfähigkeit belegen.

Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden. Von den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil dazu keine Veranlassung bestand."

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen Rechts gerügt und im Einzelnen geltend gemacht wird, dass das Amtsgericht den Betroffenen zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen habe. Aufgrund der in der Begründungsschrift zitierten und erörterten ärztlichen Atteste, die in der Hauptverhandlung vorgelegt worden seien, sei der Betroffene genügend entschuldigt gewesen.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, da in dem zugrunde liegenden Bußgeldbescheid außer einer Geldbuße von 240,- DM ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen festgesetzt worden ist. Die Verfahrensrüge ist in zulässiger Weise erhoben worden und erweist sich auch als begründet.

Anhand der Urteilsgründe kann der Senat nicht überprüfen, ob das Amtsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden war (§ 74 Abs. 2 OWiG). Das Urteil lässt das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen nicht erkennen. Insoweit ist lediglich die Rede von vorgelegten Attesten, die das Amtsgericht nicht als ausreichend angesehen hat. Ob die zusammenfassende Würdigung durch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei ist, ist ohne Darlegung des wesentlichen Inhalts der Atteste nicht möglich (vgl. hierzu Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Randziffer 48 d m.w.N.). So lässt sich auch nicht beurteilen, ob bei einem etwaigen Widerspruch zwischen den vorgelegten Attesten weitere Aufklärung seitens des Amtsgerichts erforderlich gewesen wäre.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Sache war an das Amtsgericht Bottrop zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

Ende der Entscheidung

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