Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.06.2004
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 43/04
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVZO § 34
StVZO § 69
Zu den Anforderungen an die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn dem Betroffenen eine Überladung zur Last gelegt wird.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen R.B.

wegen fahrlässiger Überladung eines Lastkraftwagens.

Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 04. November 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 06. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 OWiG beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen wegen der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 34 Abs. 3, § 69 a StVZO, § 24 StVG (Überladung) zu einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € verurteilt.

Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Am 28.06.2003 befuhr der Betroffene gegen 14.45 Uhr als Führer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX in 33378 Rheda-Wiedenbrück die BAB 2 in Fahrtrichtung Dortmund. Die Zugmaschine, deren Leergewicht 14.165 kg ausmachte, und der Anhänger, dessen Leergewicht 4.550 kg betrug, waren mit geschlagenen Holzstämmen beladen, und zwar der Zugwagen mit 70 % Buchen- und 30 % Pappelholz, der Anhänger mit je 40 % Pappel- und Linden- sowie 20 % Buchenholz. Bei einer Wägung der Fleischfirma T. wurde ermittelt, dass die Zugmaschine 26.180 kg, der Anhänger von 24.860 kg, der gesamte Zug also 51.040 kg wogen. Da die Waage der Firma T. lediglich bis 50.000 kg wiegen konnte, wurden Zugmaschine und Anhänger getrennt, aber angekoppelt gewogen.

Bei der Zugmaschine betrug die Ladelänge, -breite und -höhe 5,20 m, 2,25 m und 1,90 m, bei dem Anhänger 6,30 m, 2,30 m und 2,50 m."

Das Amtsgericht hat auf dieser Grundlage eine Überladung des Zuges, der ein zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg hat, um mindestens 10.920 kg entsprechend 27,3 % festgestellt und dabei von dem gemessenen Gewicht 60 kg Fehlertoleranz zugunsten des Betroffenen abgezogen. Das Amtsgericht hat einen fahrlässigen Verstoß des Betroffenen angenommen und dazu ausgeführt:

"Bei Beachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit im Verkehr hätte der Betroffene erkennen können müssen, dass das Fahrzeug derart überladen war. Nach eigenem Bekunden fährt der Betroffene seit sechs Jahren geschlagenes Holz. Er hätte deshalb vor Fahrtantritt selbst die Berechnung vornehmen können, die er im Verfahren vorgetragen hat. Er hätte dann allerdings die zutreffenden Lademaße zugrunde legen müssen. Hätte er das getan, wäre er, wie oben ausgeführt, sogar noch zu einem noch höheren Überladeausmaß gekommen, als tatsächlich vorgelegen hat. Hinzu kommt, dass auch nach den Angaben des Sachverständigen die Ausbeulung der Räder, wie sie auf den Fotos Bl. 8 ff. d. A. zu sehen ist, selbst bei angenommenem niedrigeren Luftdruck angesichts der Ausrüstung des Anhängers mit 8 Rädern als Anzeichen einer Überladung anzusehen ist."

Einen Wiegefehler hat das Amtsgericht ausgeschlossen, und zwar aufgrund der Angaben des Zeugen M., der die Wägung vorgenommen hat, sowie des Zeugen B. und des Gutachtens des vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen, der insbesondere von den Angaben des Betroffenen abweichende, nämlich größere Lademaße ermittelt habe. Selbst unter Berücksichtigung der von dem Betroffenen zugrunde gelegten, von denen des Sachverständigen abweichenden Holzgewichte komme man zu einer deutlichen Überladung, die noch über die hier durch die Wägung festgestellte hinausgehe. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für einen Wiegefehler.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 06. November 2003, beim Amtsgericht am selben Tage eingegangen, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Zulassungsantrag nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils an den Verteidiger am 27. November 2003 mit am 17. Dezember 2003 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers begründet. Die Rechtsbeschwerde hält das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten für unzureichend und ist der Ansicht, dass der von dem Betroffenen gestellte Antrag auf Einholung eines weiteren forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens von dem Amtsgericht zu Unrecht abgelehnt worden sei. Das Amtsgericht habe einen Kfz-Sachverständigen bestellt, der die Holzgewichte falsch berechnet habe. Hätte das Amtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen stattgegeben, hätte sich herausgestellt, dass die bei der Wägung festgestellten Gewichte nicht zutreffend sein können. Darüber hinaus erhebt die Rechtsbeschwerde die allgemeine Sachrüge. Insofern wendet sie sich gegen die Annahme von Fahrlässigkeit bei dem Betroffenen und macht geltend, dass eine Überladung des Fahrzeugs nicht erkennbar gewesen sei.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen, nach denen gem. § 80 Abs. 1 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht kommt, liegen nicht vor. Die Nachprüfung des Urteils ist weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder deshalb geboten, weil dem Betroffenen rechtliches Gehör versagt worden wäre.

1. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (OLG Hamm, VRS 56, 42 f). Eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 3).

a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen an die Ermittlung der Überladung eines Kraftfahrzeuges zu stellen sind. Insoweit ist anerkannt, dass dann, wenn im Einzelfall zureichende und naheliegende Hinweise auf das Vorliegen von Messfehlern bestehen, sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Messergebnisse überzeugen und ggf. ein Sachverständigengutachten einholen muss, um sich zu vergewissern, ob über vorzunehmende Abschläge die aufgetretenen Fehlerquellen ausgeglichen werden können und in welcher Höhe diese Abschläge dann konkret vorzunehmen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 4. Senats vom 08.04.2004 - 4 Ss OWi 225/04 OLG Hamm; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 275; BayObLG, Beschluss vom 26.02.2001, NZV 2001, 308, je m. w. N.). Anlass zu einer darüber hinausgehenden Fortbildung des Rechts bietet der vorliegende Fall nicht.

b) Ebenfalls hinreichend in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist weiterhin, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen bei einer Überladung ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Insoweit besteht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass der Führer eines Lastkraftwagens grundsätzlich zu prüfen hat, ob die von ihm übernommene Ladung zu einer Überschreitung des für das Fahrzeug zulässige Gesamtgewicht bzw. der zulässigen Achslast geführt hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2002; OLG Düsseldorf, DAR 1993, 105 f und NStZ-RR 1996, 23; SchlH OLG, Beschluss vom 09.05.2000, Zit. bei Döllel/Dreeßen, SchlHA 2001, 149; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 34 StVZO, Rdnr. 16 m. w. N.). Auch hier bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung zur Fortbildung des Rechts.

2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen und fortbestehen würden (vgl. Göhler, a. a. O., Rdnr. 4 m. w. N.).

Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde hier nicht geboten.

a) Zunächst hat sich das Amtsgericht entsprechend der o. g. Rechtsprechung zur Ermittlung der Überladung hinreichende Überzeugung von der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Messergebnisse durch die Vernehmung der Messperson sowie insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verschafft. Damit hat das Amtsgericht den insoweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Gesichtspunkten genüge getan. Hingegen betrifft die Frage, ob der Sachverständige die Ladehöhe des Fahrzeugs zutreffend ermittelt hat und von zutreffenden (spezifischen) Holzgewichten ausgegangen ist, allein die tatrichterlichen Feststellungen im Einzelfall und kann schon deshalb die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berühren. Im Übrigen handelt es sich hierbei allein um Tatsachenfeststellungen, die der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin nicht zugänglich sind. Soweit das Amtsgericht den Beweisantrag auf Einholung eines forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, ist ein Rechtsfehler zudem nicht erkennbar. Das Amtsgericht war sich der Grundsätze unter denen im Bußgeldverfahren ein solcher Beweisantrag abgelehnt werden kann, erkennbar bewusst. Es hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass auch unter Zugrundelegung der von dem Betroffenen unter Beweis gestellten Holzgewichte eine deutliche Überladung vorliege und dies im Einzelnen berechnet. Warum dies fehlerhaft sein sollte, hat die Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbar dargetan. Sie führt lediglich aus, dass auf der Grundlage der Berechnungen des Betroffenen keine Überladung vorgelegen habe, verkennt dabei aber, dass das Amtsgericht bei der Ablehnung des Beweisantrages nicht auf die Berechnung des Betroffenen, sondern allein auf die von ihm zugrunde gelegten Holzgewichte unter weiterer Zugrundelegung der von dem Sachverständigen ermittelten Raummaße abgestellt hat.

b) Das Amtsgericht hat weiterhin die in der Rechsprechung anerkannten Gesichtspunkte, die für einen Fahrlässigkeitsvorwurf sprechen, bei seiner Prüfung herangezogen. Insbesondere hat es äußere Hinweise am Fahrzeug berücksichtigt, die indiziell den Schluss zuließen, dass eine Überladung vorlag. Streitig ist heute insoweit vor allem, ob überhaupt noch äußerlich erkennbare Anzeichen für eine Überladung gefordert werden müssen, um den Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 23) oder ob aufgrund der technischen Entwicklung und der herstellerseits vorgenommenen Verbesserungen moderner Transportfahrzeuge die herkömmlich als tauglich angesehenen Überladungsindikatoren nicht mehr als unbedingt geeignet für brauchbare Rückschlüsse auf eine bestehende Überladung angesehen werden können (vgl. OLG Stuttgart, VRS 104, 65). Einigkeit besteht aber jedenfalls darin, dass dann, wenn solche Überladungsindikatoren wie etwa eine deutliche Ausbeulung der Radflanken festgestellt werden können, hieraus auf ein pflichtwidriges Verhalten des Fahrzeugführers im Sinne des Fahrlässigkeitsvorwurfes geschlossen werden kann. Auch insoweit hält sich das angefochtene Urteil daher im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Hentschel, a. a. O.).

3. Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen durch das angefochtene Urteil liegen nicht vor. Insbesondere ist der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beachtung der Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 77 OWiG abgelehnt worden. Im Übrigen bestehen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück