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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.05.2000
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 475/00
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 300
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 46 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

3 Ss OWi 475/00 OLG Hamm 36 OWi 73 Js 1954/99 AG Bielefeld

Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21. Februar 2000 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Februar 2000 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. Mai 2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ramin,

die Richterin am Oberlandesgericht Jung und

den Richter am Oberlandesgericht Posthoff M.A.

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird gem. §§ 349 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 15. Februar 2000 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt vom 5. Juli 1999 verworfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Betroffene sei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden worden gleichwohl aber dem Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde aufzufassen ist; denn mit dem Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen eine Geldbuße von 250,- DM auferlegt und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet worden.

Das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

Soweit der Betroffene geltend macht, der Bußgeldbescheid der Stadt vom 5. Juli 1999 stelle keine Verfahrensgrundlage dar, weil der Hausname des Betroffenen mit statt richtigerweise angegeben sei, so dass der Bußgeldbescheid keine verjährungsunterbrechende Wirkung habe haben können und somit Verfolgungsverjährung eingetreten sei, kann er damit keinen Erfolg haben. Es handelt sich insoweit um eine materielle Rüge, mit der ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht angegriffen werden kann. Abgesehen davon hat der Schreibfehler im Hausnamen des Betroffenen keinesfalls zur Folge, dass das Verfahren mangels einer Prozessvoraussetzung einzustellen gewesen wäre. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2000 zutreffend folgendes ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Betroffenen liegt ein wirksamer Bußgeldbescheid vor. Der in der Rechtsbeschwerde gerügte Schreibfehler hinsichtlich des Nachnamens des Betroffenen führt nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, da sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen richtigen Angaben im Übrigen zweifelsfrei ergibt (zu vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 4 a). Der Bußgeldbescheid individualisiert den Betroffenen trotz des "Buchstabendrehers" in ausreichender Weise, da die Adresse sowie das Geburtsdatum Zweifel an der Identität des Betroffenen beseitigen. Entsprechendes gilt für die die Verjährung unterbrechende Anhörung des Betroffenen.

Im Übrigen sei lediglich am Rande darauf hingewiesen, dass auch die seitens der Verteidiger vorgelegte Vollmacht das Verfahren als Bußgeldsache gegen bezeichnet."

Der Betroffene hat zudem im Anhörungsbogen vom 2. Juni 1999, in dem sein Name ebenfalls falsch geschrieben war, zur Sache Stellung genommen.

Die allein zulässige formelle Rüge gegen das Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO ausgeführt worden. Es hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, dass und aus welchen Gründen das Amtsgericht rechtsfehlerhaft den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt habe.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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