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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 486/06
Rechtsgebiete: StVG, BKatV


Vorschriften:

StVG § 25
BKatV § 4
Zur Begründung der Entscheidung, vom Fahrverbot abzusehen.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen W.O

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 10.03.2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 09. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 10.03.2006 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft gemäß § 24 StVG i.V.m. den §§ 3, 41, 49 StVO zu einer Geldbuße von 160,- € verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 31.05.2005 gegen 11.44 Uhr mit dem auf den Namen seiner Firma zugelassenen PKW BMW auf der BAB A 42 in Fahrtrichtung Dortmund außerhalb geschlossener Ortschaft die im Bereich der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 28 km/h. Der Messstelle ging ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter voraus.

Nach den weiteren Feststellungen ist der Betroffene bereits straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen ihn wurde durch die Bußgeldbehörde der Stadt Bremen vom 11.06.2004, rechtskräftig seit dem 09.02.2005, wegen einer am 17.01.2004 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h eine Geldbuße in Höhe von 50,- € und durch die Bußgeldbehörde des Kreises Wesel am 03.05.2004, rechtskräftig seit dem 23.01.2005, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h ebenfalls eine Geldbuße in Höhe von 50,- € verhängt.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt, dass dieser als Bereichsleiter bei der Firma N. GmbH tätig ist und dass seine Einkommensverhältnisse geregelt sind.

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft zunächst nur eine Geldbuße in Höhe von 50,- Euro vor. Allerdings ist gem. § 4 Abs. 2 BKatV in der Regel auf ein Fahrverbot verwirkt, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges - wie hier - vgl. Ziff. 1 + 2 der Vorbelastungen - wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit der Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Die Verhängung eines Fahrverbotes wäre eine Härte ganz außergewöhnlicher Art. Der Betroffene ist als Bereichsleiter in verantwortlicher Position bei der Firma N. tätig und in dieser Eigenschaft dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Der Betroffene ist lediglich einmal in der Woche in seinem Büro am Sitz der Firma in Rees tätig. Darüberhinaus nimmt er Aufgaben im Außendienst wahr. Mindestens einmal in der Woche sucht er die 100%ige Tochter der Firma N., die Firma MTT in Celle auf sowie die Produktionsstätte der Firma N. in Siegen-Kreuztal. Hier trägt der Betroffene die direkte Verantwortung gegenüber der Geschäftsleitung.

Im übrigen koordiniert der Betroffene den Einkauf der Rohmaterialien europaweit, unter anderem für die beiden Produktionsstätten in den Niederlanden und für die beiden Produktionsstätten in Frankreich. Hier muss sich der Betroffene häufig vor Ort einfinden, um die Einkaufsgespräche zu führen. An Urlaub stehen dem Betroffenen maximal zwei Wochen zusammenhängend zur Verfügung. Der Betroffene ist mittlerweile seit mehr als 36 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis.

Es ist daher von der Verhängung eines Fahrverbotes unter gleichzeitiger Heraufsetzung der Geldbuße abgesehen worden."

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und die sich insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes richtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch und unter ergänzenden Ausführungen beigetreten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 12.04.2006 - 3 Ss OWi 140/06 -; vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 -; vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 -).

Nach der obergerichtlichen Rechtssprechung hat der Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.04.2006 - 3 Ss OWi 140/06 OLG Hamm -; vom 22.08.2005 - 3 Ss OWi 421/05 -; vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05 m.w.N.; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366; BayObLG NZV 2002, 143; Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rdz. 25 m.w.N.).

Die Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage infolge eines Fahrverbotes ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts dieser Folge auch für den Fall besteht, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Auswirkungen des Fahrverbotes gering zu halten (vgl. BVerfG NJW 1995, 1541; Senatsbeschluss vom 16.02.2006 - 3 Ss OWi 852/05 -). Um das Bestehen einer ernsthaften Gefahr im vorgenannten Sinne zu bejahen, bedarf es der Feststellung hinreichend konkreter Tatsachen, die einen entsprechenden Rückschluss zulassen. Dabei darf der Tatrichter seine Überzeugung nicht ausschließlich auf die Angaben des Betroffenen stützen, ohne sie einer kritischen Bewertung zu unterziehen. Vielmehr müssen - ggf. unter Vorladung von Zeugen - die näheren Auswirkungen des Fahrverbotes ermittelt und in die Erwägungen einbezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11.01.2005 - 3 Ss OWi 699/04 - m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Dieses erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen, ohne dass diese überprüft oder kritisch hinterfragt wird. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2006 zutreffend ausgeführt hat, belegen die Urteilsgründe nicht etwa eine drohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen, sondern bloße Lästigkeiten bei der Berufsausübung, die indes zwangsläufige Folge jeden Fahrverbotes sind.

Darüber hinaus lässt das angefochtene Urteil auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und in welchem Umfang dem Betroffenen ggf. zumutbare Maßnahmen zur Verfügung stehen, um etwaige nachteilige berufliche Auswirkungen eines Fahrverbotes abzumildern oder auszuschließen. So hätte die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbotes durch die Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, von Taxen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während der Vollstreckung des Fahrverbotes oder eine Kombination dieser Maßnahmen erörtert werden müssen. Die Heranziehung derartiger Maßnahmen ist dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss er notfalls einen Kredit aufnehmen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143; KG, Beschluss vom 04.10.2003 - 2 Ss 210/03 -; 3 Ws (B) 500/03, www.strafverteidiger-berlin.de). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen als Bereichsleiter eine verantwortliche Position bei der Firma N. einnimmt und er in dieser Position nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung nicht ohne weiteres ersetzbar ist, liegt die Annahme nahe, dass der Betroffene für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält, die es ihm ermöglicht, einen Aushilfsfahrer mindestens für eine Zeit von 14 Tagen einzustellen.

Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht Betracht, da hier noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bottrop zurückzuverweisen. Der Senat hat für eine Zurückverweisung der Sache an ein anderes Amtsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, wie von der Generalstaatsanwaltschaft angeregt, noch keinen Anlass gesehen. Zwar hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11.05.2006 - 3 Ss OWi 112/06 - und 12.04.2006 - 3 Ss OWi 140/06 -, denen ebenfalls Beschlüsse des erkennenden Richters im vorliegenden Verfahren zugrunde lagen, wie im vorliegenden Beschluss im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen nach der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats für Bußgeldsachen von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen werden kann. Diese Senatsentscheidungen waren dem Tatrichter aber zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch nicht bekannt.

Ende der Entscheidung

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