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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 520/03
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 267
OWiG § 17
Bei einer relativ hohen Geldbuße, durch welchen der Regelsatz beträchtlich, z.B. um das Dreifache, erhöht ist, ist es erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird. Deshalb sind in diesen Fällen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen.
Beschluss

Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 10. Februar 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 08. 2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 10. Februar 2003 ist der Betroffene wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,52 Promille zu einer Geldbuße von 750,- € verurteilt worden. Ihm ist gestattet worden, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 50,- €, jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene hielt sich am 20.05.2002 ab ca. 1.00 Uhr mit Bekannten in der Disco Kleinbeck in Sprockhövel auf, in welcher er auch mindestens drei Gläser Bier konsumierte.

Nachdem in der Discothek eine Durchsage erfolgte, daß sein Pkw verkehrsbehindernd abgestellt sei, begab sich der Betroffene zu seinem Auto. Um 2.15 Uhr bewegte der Betroffene dann seinen Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX für ca. 40 m auf der Kleinbeckstraße, um diesen aus der verkehrsbehindernden Position zu manövrieren.

Eine um 2.36 Uhr mit dem Gerät Dräger Evidential 7110 durchgeführte Messung der Atemalkoholkonzentration ergab 0,538 mg pro Liter; eine zweite Messung um 2.39 Uhr ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,514 mg pro Liter. Das Messergebnis insgesamt wird von dem Gerät im Mittel mit 0,52 mg pro Liter angegeben.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Einlassung des Betroffenen und aus dem Meßprotokoll vom 20.05.2002.

Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, das Fahrzeug seinerzeit gefahren zu haben. Er habe sich, da er seines Wissens auch nur drei Gläser Bier getrunken habe, auch fahrtüchtig gefühlt. Bei dem Vorfall habe es sich um einen Notfall gehandelt; er fahre sonst nie, wenn er etwas getrunken habe.

Der Betroffene hat sich damit eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG schuldig gemacht."

Bei der Ahndung dieses Verstoßes ist das Amtsgericht nicht von einem Regelfall gemäß Nr. 68 der Bußgeldkatalogverordnung ausgegangen, welche für eine solche Tat eine Geldbuße von 250,- € sowie einen Monat Fahrverbot annimmt. Vielmehr hat das Amtsgericht es für angemessen erachtet, vom Fahrverbot abzusehen und die Geldbuße auf 750,- € zu erhöhen.

Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Höhe der festgesetzten Geldbuße. Mit näheren Ausführungen rügt er die Verletzung materiellen Rechts; die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen seien unzureichend und nicht geeignet, den Rechtsfolgenausspruch zu tragen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Urteil war mit den Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, da diese den Rechtsfolgenausspruch nicht tragen.

Das Amtsgericht hat die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelbuße von 250,- € für einen fahrlässigen Verstoß gegen § 24 a StVG - unter Absehen von dem vorgesehenen einmonatigen Fahrverbot - auf 750,- € erhöht. Hierbei handelt es sich um das Höchstmaß der für einen fahrlässigen Verstoß zu verhängenden Geldbuße, die gemäß § 24 a Abs. 4 StVG im Höchstmaß bis zu 1.500,- € zu ahnden ist; bei Fahrlässigkeitstaten ist die Geldbuße gemäß § 17 Abs. 2 OWiG auf die Hälfte des Höchstmaßes, mithin 750,- € zu beschränken.

Bei dieser Sachlage war das Amtsgericht gehalten, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, an denen es indes fehlt. Bei einer - wie vorliegend festgesetzten - relativ hohen Geldbuße, durch welchen der Regelsatz beträchtlich, hier um das Dreifache, erhöht ist, ist nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Lehre erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird, da es von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (vgl. Göhler, Kommentar zum OWiG, 12. Aufl., Rdnr. 22 zu § 17, Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., Rdnr. 24, OLG Hamm VRS 41, 292, 294, OLG Frankfurt, VRS 57, 258). Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen rechnen alle Umstände, von denen die Fähigkeit des Betroffenen abhängt, eine bestimmte Geldbuße zu zahlen. Hierzu gehören insbesondere das Einkommen des Betroffenen, seine Schulden und Verpflichtungen sowie seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere das Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen sowie ggf. das Einkommen des Ehepartners. Dem angefochtenen Urteil sind Feststellungen hierzu nicht zu entnehmen. Weder finden sich Angaben zu seinem Beruf, seinem Einkommen, seinen Vermögens- oder Familienverhältnissen und eventueller Verbindlichkeiten. Diesen bei der hier jedenfalls im Höchstmaß verhängten Geldbuße unerlässlichen Feststellungen wird das angefochtene Urteil auch nicht dadurch gerecht, dass dem Betroffenen eine Zahlungserleichterung durch Gewährung von Ratenzahlung bewilligt worden ist. Zwar wirkt die Gewährung von Ratenzahlung grundsätzlich zugunsten des Betroffenen; sie ist jedoch nicht geeignet, die erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Festsetzung einer hohen Geldbuße zu ersetzen.

Das angefochtene Urteil kann nach alledem im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Für eine Sachentscheidung des Senats ist kein Raum, da die bisherigen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht ermöglichen. Der angefochtene Beschluss war deshalb im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben, da deren Erfolg bisher noch nicht abschließend zu beurteilen ist.

Vorsorglich wird hinsichtlich des Urteilstenors darauf hingewiesen, dass die Höhe der Atemalkoholkonzentration in mg/l auszudrücken ist und insofern eine Berichtigung zu erfolgen haben dürfte.

Ende der Entscheidung

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