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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 61/05
Rechtsgebiete: StVO, StPO


Vorschriften:

StVO § 3
StPO § 267
Die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss mitteilen, mit welcher Art von Kraftfahrzeug (Lkw, Pkw) der Betroffene gefahren ist und den Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, da die Rechtsfolgen eines Geschwindigkeitsverstoßes hinsichtlich der einzelnen Fahrzeugarten unterschiedlich sein können.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen J.R.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 19. Oktober 2004 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 02. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n.F. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Minden vom 19.10.2004 ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 60,- € und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats - ohne § 25 Abs. 2 a StVG - verhängt worden, wobei die Fahrerlaubnisklassen C 1 und C 1 E ausgenommen worden sind. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 20.10.2004, die er mit näheren Ausführungen begründet hat.

II.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2005 u.a. Folgendes ausgeführt:

" ...

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und wurde auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts geltend.

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch nicht. Der Begründungsmangel ergibt sich bereits daraus, dass die erforderlichen Feststellungen eine Verurteilung gem. § 49 StVO nicht tragen. Wenn auch an die Urteilsgründe im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen die Urteilsgründe jedoch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung in die Lage versetzt wird. Die dazu erforderlichen Feststellungen müssen klar, eindeutig und lückenlos sein (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 42, 42 a m.w.N.). Weder aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils noch aus den übrigen Urteilsgründen ergibt sich, mit welchem Fahrzeug der Betroffene den Verkehrsverstoß begangen hat. Insoweit teilt das Urteil lediglich mit, dass der Betroffene mit dem Fahrzeug XXXXXXX die Einfahrt zum Werrepark Fahrtrichtung Westen befahren habe. Mit welcher Art von Kraftfahrzeug (Lkw, Pkw) der Betroffene die Straße befahren und den Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, bleibt völlig offen, bedarf jedoch einer Feststellung, da die Rechtsfolgen eines hinsichtlich der einzelnen Fahrzeugarten unterschiedlich sein können. Auch die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch sind unzureichend. Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht bis auf den Umstand, dass der Betroffene als Fahrer tätig ist und über ein geregeltes Einkommen verfügt, keine näheren Feststellungen getroffen. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots etwa wegen besonderer Umstände in den beruflichen oder persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorliegt. Denn in solchen Fällen ist für den Tatrichter allein der Begründungsaufwand gemindert (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 26.11.2002 - 3 Ss OWi 647/02 -, OLG Hamm, Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99 -). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil keine Begründung, warum das Gericht die Klassen C 1 und C 1 e vom Fahrverbot ausgenommen hat. Ferner enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, ob ggf. unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots hätte abgesehen werden können.

Dieser Begründungsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden. Eine Entscheidung des Senats gem. § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, weil zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen weitere Feststellungen zu treffen sind."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Ergänzend verweist der Senat zur Begründung dafür, dass ohne Feststellungen zur Fahrzeugart keine hinreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruches vorliegt, auf die Entscheidung des hiesigen 2. Senates vom 24. November 1999 2 Ss OWi 1174/99 OLG Hamm.

Ende der Entscheidung

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