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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 681/06
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 23
Nimmt der Betroffene das klingelnde Handy in die Hand, schaut auf das Display und "drückt den Anruf weg" handelt es sich um "Benutzung" i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen J.P

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 21. Juli 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19. Juli 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 10. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Angesichts der verhängten Geldbuße von nicht mehr als 100,- € ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen; eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet dagegen aus (vgl. KK-Steindorf, OWiG, 2. Aufl., Rdnr. 43 zu § 80). Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts ist indes nicht geboten. Es ist hinreichend geklärt, dass unter "Benutzung" i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO jegliche Nutzung zu verstehen ist, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift umfasst daher sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912; NJW 2005, 2469 zum Ablesen eines Handy-Displays durch den Kraftfahrzeugführer; Senatsbeschluss vom 24.03.2006 - 3 Ss OWi 1/06 - und vom 6. April 2006 - 3 Ss OWi 214/06 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 12.07.2006 - 3 Ss OWi 402/06 - und 06.07.2005 - 3 Ss OWi 177/05 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 13 m.w.N.).

Dass unter den Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen des Handys, also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsmäßigen Verwendung fallen, ergibt sich im Übrigen auch aus der von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln; im dort entschiedenen Fall ging es allerdings um ein ausgeschaltetes Mobiltelefon, welches der Fahrzeugführer aus dem linken Ablagefach in die Mittelkonsole legte. Dieser Fall ist gänzlich anders gelagert als der vorliegende, bei dem der Betroffene das klingelnde Handy in die Hand nahm, auf das Display schaute und den Anruf "wegdrückte".

Ende der Entscheidung

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