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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 711/07
Rechtsgebiete: ZZulV, LMBG, OWiG


Vorschriften:

ZZulV § 9
ZZulV § 10
LMBG § 52
LMBG § 53
OWiG § 80
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 22.10.2007 zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde u.a. Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 06.06.2007 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 9 Abs. 6 Nr. 5 der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZuIV) eine Geldbuße von 100,00 € verhängt (Bl. 86 ff. d.A.).

Gegen dieses seinem Verteidiger am 08.08.2007 zugestellte (BI. 95 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.06.2007, eingegangen bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen am selben Tage, Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 89 f. d.A.). Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.09.2007, eingegangen bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen am 07.09.2007, hat er diese begründet (Bl. 96 ff. d.A.).

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden.

In der Sache ist ihm jedoch der Erfolg zu versagen.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € verurteilt, so dass die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen ist.

Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs in analoger Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde geltend machen will, ist die Zulassung nicht geboten.

Die Rüge, das Gericht habe den zutreffenden Ordnungswidrigkeitentatbestand der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 5,10 Abs. 4, 5 ZZuIV i.V.m. §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 8 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) in der jeweils zum 28.06.2005 geltenden Fassung nicht festgestellt, ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Form ausgeführt.

Unabhängig davon ist sie jedoch auch nicht begründet, da der Bestand des Urteils durch den gerügten Verstoß nicht angegriffen wird.

Zwar müssen Urteilsgründe in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck bringen, welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht als erfüllt ansieht und welche Vorschriften für die Bemessung der Rechtsfolgen maßgeblich waren. Die von dem Betroffenen erhobene Rüge kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn auch nach Heranziehung der Urteilsformel und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe zweifelhaft bleibt, welchen Ordnungswidrigkeitentatbestand das Gericht als erfüllt ansieht (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 19.04.1999, 2 Ss OWi 37/99).

Derartige Zweifel bestehen hier nicht. Das Gericht teilt die maßgebliche Kernvorschrift des § 9 Abs. 6 Nr. 5 ZZuIV in der Urteilsformel mit. Aus den Gründen ergibt sich, dass der Betroffene wegen eines fahrlässigen Kennzeichnungsverstoßes schuldig gesprochen worden ist, mithin das Amtsgericht die Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 5, 10 Abs. 4, 5 ZZuIV i.V.m. §§ 53 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 8 LMBG angewandt hat.

Soweit der Betroffene darüber hinaus die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der fehlerhaften Behandlung von Beweisanträgen geltend machen will, hätte er zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge zumindest jeweils den Beweisantrag mit dem darauf ergangenen Beschluss mitteilen müssen, um das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung des Artikel 103 GG beruht.

So hat er weder dargetan, dass er überhaupt entsprechende Beweisanträge in der Hauptverhandlung gestellt hat, noch ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass ihm in der Hauptverhandlung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist.

Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze über die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm, VRS 56, 42, 43). Eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.).

Solche Rechtsfragen zeigt der Antrag des Betroffenen nicht auf, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Ausführungen des Betroffenen erschöpfen sich vielmehr in unzulässigen und für die Zulassung des Antrags unbeachtlichen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Gerichts und nicht auf zur Fortbildung des Rechts überprüfbare Rechtsfragen."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass insbesondere die in der Begründung des Zulassungsantrages aufgeworfenen Fragen der technologischen Wirksamkeit des verwendeten Farbstoffs im Endprodukt im vorliegenden Fall keiner Klärung bedürfen. Ausweislich der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ist der verwendete Farbstoff Betacarotin in dem Endprodukt "Kartoffelgratin" technologisch wirksam, so dass der Farbstoff bei der Abgabe des Endprodukts durch die Angabe "mit Farbstoff" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV kenntlich gemacht werden musste (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2005, 16 K 1016/04, zitiert nach juris). Die in dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen gehen von Feststellungen aus, die das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil so nicht getroffen hat. Da es bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde in den weniger bedeutsamen Fällen grundsätzlich nicht um eine Nachprüfung der Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung im Einzelfall geht (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 80, Rdnr. 16 h), sind die von anderen als den getroffenen Feststellungen ausgehenden Rechtsfragen im konkreten Fall nicht klärungsbedürftig und eine Zulassung der Rechtsbeschwerde deshalb nicht geboten im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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