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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 95/06
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 25
Dem Betroffenen ist es zuzumuten, für Maßnahmen zur Abwendung der Erschwernisse eines Fahrverbots notfalls einen Kredit aufzunehmen.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen J.N.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 18.11.2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 04. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen das verhängte Fahrverbot richtet, wird darauf hingewiesen, dass es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten ist, berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes durch Maßnahmen, wie z.B. die Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05). Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143; KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 Ss 210/03 -, - 3 Ws (B) 500/03 -, www.strafverteidiger-berlin.de). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und die sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -). Eine Kombination von Maßnahmen der vorgenannten oder von ähnlicher Art ist, wenn der Betroffene, wie es hier durch das Amtsgericht festgestellt worden ist, über ein geregeltes Einkommen verfügt - der Betroffene betreibt nach den Urteilsfeststellungen ein Unternehmen mit 15 Mitarbeitern -, als zumutbar anzusehen.

Die mit Schriftsatz vom 06.04.2006 erhobene (Verfahrens-)Rüge einer unterbliebenen Belehrung des Betroffenen über seine Aussagefreiheit im Ermittlungsverfahren kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde - diese endete am 16.01.2006 - vorgebracht worden und damit unzulässig ist. Ob diese Rüge außerdem deshalb unzulässig ist, weil sie nicht in der gebotenen Form gemäß §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG erhoben worden ist, bedarf daher keiner Erörterung. Im übrigen wäre die Rüge unbegründet. Die Angaben des Betroffenen im Ermittlungsverfahren sind nämlich im angefochtenen Urteil nicht verwertet worden. Ausweislich der Urteilsgründe erfolgte die Überführung des Betroffenen als Führer des gemessenen Fahrzeugs vielmehr aufgrund seiner geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung. Das angefochtene Urteil beruht daher nicht auf dem gerügten Verfahrensverstoß.

Ende der Entscheidung

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