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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 989/00
Rechtsgebiete: StVG, StPO, OWiG


Vorschriften:

StVG § 24 a
StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 244 Abs. 3 S. 2
StPO § 473 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1
Bei einer Verurteilung nach § 24 a StVG, der eine Atemalkoholmessung zugrunde liegt, reicht es grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich Messmethode und Atemalkoholwerte mitgeteilt werden. Die turnusgemäße Eichung des benutzten Gerätes und die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen muss, wenn keine Einwände insoweit erhoben werden, nicht dargelegt werden (Abweichung von OLG Hamm, Beschluss vom 18. 7. 2001, 2 Ss OWi 455/01 = ZAP-EN-Nr. 428/2001 = VA 2001, 112 = VRS 101, 53 = DAR 2001, 416 = zfs 2001, 428 = BA 2001, 373).
Beschluss

Bußgeldsache

gegen K.K.,

wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 14. Juli 2000 gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2000 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02.10.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Betroffenen am 13. Juli 2000 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500,- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG vorgeschriebenen Weise erhoben worden ist. Das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. BGH NJW 1995, 2047). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur gerügten Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO werden diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht, denn das Beschwerdevorbringen enthält weder eine verständliche Wiedergabe des Inhaltes des Beweisantrages noch die Gründe für dessen Ablehnung.

2. Die auf die Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Das Amtsgericht hat folgende tatgerichtliche Feststellungen getroffen:

"Am 5. Februar 2000 befuhr der Betroffene mit dem PKW des Typs Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen die Augustastraße in Gelsenkirchen. Er hatte dabei eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von über 0,41 mg/l führte.

Der Betroffene wurde von den Zeugen L. und B. im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft. Da den Zeugen Alkoholgeruch auffiel, wurde vor Ort mit dem mobilen Alcotestgerät eine Alkoholprüfung durchgeführt, die einen Wert von 0,85 o/oo ergab.

Der Betroffene wurde daraufhin mit zur Wache genommen, wo der Zeuge L. mit dem Dräger-Alcotestgerät 7110 Evidential MK III einen Atemalkoholtest durchführte, der den Wert von 0,41 mg/l ergab. Der Zeuge L. wurde in die Bedienung des Gerätes eingewiesen und ist zur Anwendung des Messgerätes befugt. Das Testgerät ist geeicht bis Juli 2000."

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Bei der auf der Wache durchgeführten Analyse der Atemalkoholkonzentration des Betroffenen mit dem Gerät Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, das nach Überzeugung des Gerichts grundsätzlich geeignet ist, einen zuverlässigen Wert zur Atemalkoholkonzentration anzugeben. Das verwendete Testgerät ist bundesweit im Einsatz. Der Messvorgang läuft nach Eingabe der Probandendaten nach immer gleichen technischen Vorgaben selbständig ab. Zudem handelt es sich bei dem verwendeten Messgerät um ein Gerät, das den Anforderungen der Normreihe DIN VdE 0405 genügt. Daher erteilte die Physikalisch-technische Bundesanstalt die Bauartzulassung, und es wird in regelmäßigem halbjährigem Abstand geeicht. Entsprechend § 1 Nr. 1 des Eichgesetzes wird dadurch die Messsicherheit des Gerätes gewährleistet.

Das im vorliegenden Fall verwendete Gerät ist ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Eichbescheinigung bis einschließlich Juli 2000 geeicht und damit grundsätzlich zur sicheren Feststellung der Atemalkoholkonzentration geeignet. Der erneuten Einholung eines Gutachtens zur grundsätzlichen Eignung des Messverfahrens bedurfte es daher nicht. Der Beweisantrag des Betroffenen wurde daher entsprechend § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen.

Auch im konkreten Fall bestehen keine Bedenken an der Zuverlässigkeit des Messgerätes. Der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, eine Fehlbedienung des Gerätes durch ihn könne ausgeschlossen werden, da dieses nach dem Startvorgang selbsttätig arbeite und im Übrigen jeden Fehler sofort anzeige. Auffälligkeiten bei der Messung sind ihm nicht erinnerlich.

Die in einem Abstand von weniger als 5 Minuten durchgeführten Einzelmessungen des Betroffenen, nämlich Probandenmessung 1 von 23.09 Uhr und Probandenmessung 2 von 23.11 Uhr ergaben einen Wert von 0,416 mg/l bzw. 0,412 mg/l. Weder zwischen diesen beiden Messungen besteht ein auffälliges Missverhältnis noch zu der vor Ort mit dem mobilen Atemalkoholtestgerät vorgenommenen Messung, die einen Wert von 0,58 o/oo ergab. Insoweit können auch die bei dem Gerät festgestellten Rundungsfehler ausgeschlossen werden, da alle Werte der Einzelmessung über 0,41 mg/l lagen. Im Übrigen liegt auch keiner der bei diesen Rundungsfällen relevanten Grenzfälle vor, da der Tatbestand des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG im Übrigen auch schon bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l erfüllt ist."

Die auf Grundlage und Würdigung der erhobenen Beweise getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Die Verurteilung beruht auf der von den Zeugen durchgeführten Alkoholmessung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit Hilfe des Gerätes Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. BGH = BA 2001, 280). Einigkeit besteht unter den Bußgeldsenaten des Oberlandesgerichts Hamm im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291) darin, dass bei Verwendung standardisierter Messverfahren dann keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen, sondern nur die Messmethode und die Atemalkoholwerte mitgeteilt werden müssen, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten die Funktionstüchtigkeit des Messgeräts in Zweifel zieht. Soweit jedoch der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZV 2001, 267 = BA 2001, 280) zusätzliche Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen dahingehend stellt (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2001 - 2 Ss OWi 455/01 -), dass der Amtsrichter auch festzustellen hat, mit welchem Messgerät die Ergebnisse gewonnen wurden und dass die Eichung noch gültig ist und die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt worden sind, folgt der erkennende Senat dem nicht und gibt insofern seine frühere Rechtsprechung auf (vgl. OLG Hamm BA 2000, 385). Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 3. April 2001 hinsichtlich der vom Amtsrichter zu treffenden Feststellungen nicht gefordert, dass die turnusgemäße Eichung des benutzten Gerätes und die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen dargestellt werden müsse. Stellung genommen hat der Bundesgerichtshof lediglich zu der Frage, ob bei ordnungsgemäßer Anwendung eines Atemalkoholtestgerätes ein Sicherheitsabschlag vorgenommen werden muss; zu den Darstellungserfordernissen im Urteil des Tatrichters hat der Bundesgerichtshof hingegen keine besonderen Maßstäbe aufgestellt (BGH, BA 2001, 280, 283). Ist das Atemalkoholmessverfahren mit dem Gerät Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger indessen ein standardisiertes Messverfahren, so besteht keine Veranlassung, weitergehende Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen zu richten als bei anderen standardisierten Messverfahren. Mithin reicht es grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen Messmethode und Atemalkoholwerte mitgeteilt werden.

Das angefochtene Urteil wird den o.g. Anforderungen gerecht, denn Messmethode und gemessene Werte sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Da der Betroffene nicht die Funktionsfähigkeit des Messgerätes, sondern die generelle Eignung der Methode in Zweifel gezogen und Sicherheitsabzüge gefordert hat, bedurfte es einer Darstellung der Einhaltung der Messbestimmungen nicht.

Da auch die Urteilsausführungen zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lassen, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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