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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: 3 SsOWi 416/09
Rechtsgebiete: StPO, DSG NW, PersonalausweisG, PassG


Vorschriften:

StPO § 163b
StPO § 273
StPO § 274
DSG NW § 13
DSG NW § 14
PersonalausweisG § 2b
PassG § 22
1. Die Bußgeldbehörde kann nach § 16b StPO die Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordern, wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde kann die Übermittlung auf der Grundlage der §§ 13, 14 DSG vornehmen.

2. Die Protokollierung, ein Schriftstück sei "zum Gegenstand der Hauptverhandlung" gemacht worden, beweist regelmäßig nicht dessen Verlesung.


Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt und gleichzeitig gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat - unter Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" - verhängt.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen befuhr der Betroffene mit einem PKW am 12.07.2007 gegen 12.55 Uhr die BAB 2 in C in Fahrtrichtung I. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 174 km/h (Messung: 180 km/h abzgl. 6 km/h Toleranz), die zulässige Höchstgeschwindigkeit war dort indes durch mehrfach beiderseits aufgestellte Verkehrsschilder auf 120 km/h begrenzt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er erhebt Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1.

Das Verfahrenshindernis der Verjährung ist allerdings nicht eingetreten. Die Tat ereignete sich am 12.07.2007. Durch Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen am 30.07.2007 wurde sie gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen. Die nächste Unterbrechung erfolgte am 07.09.2007 durch Erlass des Bußgeldbescheides, der dem amtlich bestellten Vertreter der Verteidigerin des Betroffenen am 12.09.2007 zugestellt wurde (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Das Empfangsbekenntnis ist zwar im Adressfeld mit "Herrn Y über Anwaltskanzlei C3, U und T" beschrieben. Unterzeichnet wurde es jedoch von dem amtlich bestellten Vertreter der gewählten, ausdrücklich auch mit einer Zustellvollmacht (welche sich bei den Akten befand) versehenen Verteidigerin, Herrn Rechtsanwalt C3. Damit ist die Zustellung gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 145a StPO wirksam. Die nächste Verjährungsunterbrechung erfolgte am 31.10.2007 durch Eingang der Akten beim Gericht (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG). Am 11.01.2008 wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt, was die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 unterbrach. Wegen Verhinderung des Betroffenen wurde der anberaumte Hauptverhandlungstermin aufgehoben und neuer Termin am 05.05.2008 anberaumt, was die Verjährung erneut unterbrach. Die Beauftragung eines Sachverständigen am 15.10.2008 unterbrach die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWG erneut. Schließlich wurde sie durch Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins am 15.01.2009 wirksam unterbrochen. Vor Erreichen des Zeitpunkts nach § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG ist das erstinstanzliche Urteil ergangen, so dass nunmehr die Verjährungsfrist nach § 32 Abs. 2 OWiG nicht weiter läuft.

2.

Die Rechtsbeschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

a) Die Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 161 StPO, 3 Abs. 3 BDSG, 3 Abs. 2 DSG NW ist zwar nicht begründet.

aa) Mit der Rüge macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass - nachdem der Betroffene auf den Anhörungsbogen nicht reagiert hatte - die Bußgeldbehörde die Meldebehörde der Stadt N um Übersendung einer Fotokopie des Personalausweises bzw. Reisepasses, auf dem das Lichtbild des Betroffenen zu erkennen ist, gebeten hatte. Da der Betroffene Grieche sei, habe die Ausländerbehörde der Stadt N sodann eine Kopie des Lichtbildes aus dem griechischen Pass des Betroffenen an die Bußgeldbehörde übersandt. Die Rechtsbeschwerde sieht darin eine rechtswidrige Datenübermittlung, da die eine entsprechende Datenübermittlung gestattenden Vorschriften des PersonalausweisG und des PassG hier nicht einschlägig seien und damit für die Übermittlung der Passkopie eine Rechtsgrundlage gefehlt habe. Das Beweiserhebungsverbot führe zu einem Beweisverwertungsverbot.

bb) Die Rüge ist unbegründet. Die Datenerhebung und -übermittlung - Übersendung einer Kopie aus dem griechischen Reisepass des Betroffenen von der Ausländerbehörde an die Bußgeldbehörde - war nicht rechtswidrig.

Zutreffend ist zwar, dass die Übermittlung ihren Rechtsgrund nicht in § 22 PassG oder § 2b PersonalausweisG hat. Denn nach diesen Vorschriften dürfen nur Daten aus dem Personalausweis- bzw. Passregister an andere Behörden übermittelt werden. Hierum handelt es sich bei der Übersendung einer Passkopie eines ausländisches Passes durch die Ausländerbehörde nicht. Auch war eine Übermittlung nicht nach § 89 Abs. 3 i. V. m. § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 AufenthG zulässig, da diese nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder polizeilichen Gefahrenabwehr erfolgen darf (Lippert VD 2007, 183). Vorliegend handelt es sich indes um die Verfolgung bloßer Ordnungswidrigkeiten. Die Datenübermittlung stützt sich hier vielmehr auf § 14 Abs. 1 DSG NW. Die Übermittlung der Passkopie, welche personenbezogene Daten enthielt, durfte hier erfolgen, da sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Bußgeldbehörde erforderlich waren. Die Bußgeldbehörde musste hier die Identität des bei der Geschwindigkeitsüberschreitung fotografierten Täters feststellen, nachdem sich dieser nicht zur Sache eingelassen hatte (§ 35 OWiG, § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b StPO). Die Übermittlung war auch erforderlich, da eine anderweitiger Abgleich nur mit für den Betroffenen wesentlich beeinträchtigenderen Maßnahmen (z. B. Aufsuchen an der Wohnung oder am Arbeitsplatz oder Befragung der Nachbarn) verbunden gewesen wäre. Das hätte einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet. Die Datenübermittlung lag damit letztlich im Interesse des Betroffenen (§ 13 Abs. 2 S. 1 lit. e DSG NW; vgl auch Lippert VD 2007, 173, 174).

Im übrigen würde ein Verstoß der übermittelnden Behörde gegen Rechtsvorschriften noch nicht automatisch zu einem Beweiserhebungsverbot, geschweige denn zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Ob eine Beweiserhebung zulässig ist, richtet sich nach den für die Ermittlungsbehörden geltenden Vorschriften, welche hier nach § 46 Abs. 1 OWiG, 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ergreifen durften. Ein ausdrückliches, gesetzlich geregeltes Beweiserhebungsverbot besteht vorliegend nicht. Der Verstoß gegen ein etwaiges Beweiserhebungsverbot führt auch nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot ist nach gefestigter, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter einerseits und andererseits davon bestimmt, ob die Annahme von Gefahr im Vollzuge willkürlich erfolgte oder auf einer besonders groben Fehlbeurteilung beruhte (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053; BGH NJW 2007, 2269, 2271; OLG Hamm Beschl. v. 12.03.2009 - 3 Ss 31/09 = BeckRS 2009, 10370; OLG Hamm Beschl. v. 02.12.2008 - 4 Ss 466/08 = BeckRS 2009, 06454; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2599; OLG Jena Beschl. v. 25.11.2008 - 1 Ss 230/08 = BeckRS 2009, 04235; OLG Köln Beschl. v. 26.09.2008 - 83 Ss 69/08 = BeckRS 2008, 23570; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238 f.). Eine besonders grobe Fehlbeurteilung der Bußgeldbehörde scheidet, selbst wenn die Ausländerbehörde gegen für sie gültige Vorschriften verstoßen hätte, ersichtlich aus.

Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Urteil auf der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzung beruht. Das Amtsgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen nicht auf einen Vergleich des Radarfotos mit dem übermittelten Passlichtbild, sondern auf einen Vergleich auf von Radarfoto und unmittelbarer Anschauung des Betroffenen in der Hauptverhandlung.

b) Die Rüge der Verletzung der §§ 46 OWiG, 261 Abs. 1, 273, 274, 337 StPO ist indes begründet.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich nicht nur um eine Protokollrüge, sondern um eine letztlich den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge.

Zuzugeben ist der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, dass unter der Überschrift "Verfahrenstatsachen" eine bestimmte Behauptung, dass der Beschilderungsplan und der Schulungsnachweis bzgl. der Ausbildung des Polizeibeamten an dem hier verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät nicht verlesen und auch sonst nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, fehlt. Insoweit legt die Rechtsbeschwerdebegründung lediglich dar, was im Protokoll vermerkt ist. Allerdings heißt es auf S. 6 der Rechtsbeschwerdebegründung unter "Rechtliche Würdigung": "Entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen hat das Amtsgericht die beiden Urkunden nicht duch ,Verlesen' in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Inhalt beider Urkunden ist auch nicht in anderer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden. (...)." Die Rügebegründung stellt eine Einheit dar. Dass die entsprechende Tatsachenbehauptung unter einem falschen Untergliederungspunkt erfolgte, ist daher unschädlich.

Die entsprechenden Rügetatsachen (Nichtverlesung und Nichteinführung in prozessordnungsgemäßer Weise) konnten auch durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden. Bei der Verlesung einer Urkunde (ausweislich der Urteilsgründe sollen der Schulungsnachweis und der Beschilderungsplan verlesen worden sein) handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, so dass der Nachweis hierüber (bzw. über ihr Fehlen) durch das Hauptverhandlungsprotokoll geführt werden kann (§§ 71 OWiG, 274 StPO; vgl. Senatsbeschluss vom 09.06.2009 - 3 SsOWi 160/09). Im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es, dass der Beschilderungsplan (bei dem es sich vorliegend um eine Urkunde handelte) und der Schulungsnachweis "zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht" worden seien. Diese Formulierung genügt den Anforderungen an den Nachweis einer Verlesung nicht. Vielmehr lässt die Formulierung offen, in welcher Weise die Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt wurden - in Betracht kommt insoweit neben der Verlesung die Augenscheinseinvernahme (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1988, 217; NZV 1996, 504, 505; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2000, 48), ferner auch die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts nach § 78 OWiG. Eine Einführung der entsprechenden Urkunden im Wege des Vorhalts gegenüber dem Betroffenen ist nicht erfolgt, da im Protokoll vermerkt ist, dass sich dieser zur Sache nicht eingelassen hat. Gegenüber dem vernommenen Zeugen (Polizeibeamter) schied dies ebenfalls aus. Insoweit ist im Protokoll lediglich vermerkt: "Ich kann mich an die Sache nicht erinnern". Sodann wurde der Zeuge entlassen. Demnach verblieb einzig die Möglichkeit, dass die entsprechenden Urkunden im Rahmen der Vernehmung des Sachverständigen (z. B. durch Vorhalt) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Der Sachverständige wurde indes ausweislich der Urteilsgründe zur Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung befragt. Zumindest mit dem Beschilderungsplan hat dies nichts zu tun. Die Annahme einer Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Urkunden nach § 78 OWiG scheidet schon nach den Urteilsgründen aus und ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus der gewählten Protokollformulierung.

Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Dass die Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle auf 120 km/h begrenzt war, entnimmt der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe dem "verlesenen" Beschilderungsplan. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Urteil ohne die rechtsfehlerhafte Verwendung des Beschilderungsplans das Urteil zu Gunsten des Angeklagten anders ausgefallen wäre. Ob das Urteil auch auf der Verwendung des nicht verlesenen Schulungsnachweises beruht (was zweifelhaft erscheint, da der Sachverständige die Ordnungsmäßigkeit der Messung bejaht hat und demnach die Ordnungsmäßigkeit ungeachtet einer etwaigen Schulung oder Nichtschulung an dem Messgerät bewiesen war), kann der Senat offen lassen.

Der Senat konnte auch davon absehen, zunächst dienstliche Stellungnahmen von Tatrichter und Protokollführer einzuholen zur Frage, was unter der o. g. Protokollformulierung zu verstehen ist, da dies nur angängig ist, wenn das Protokoll - auch nach seiner vorrangig vorzunehmenden Auslegung (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 237; BGH NJW 1982, 2739) - ersichtlich lückenhaft, unrichtig oder unklar ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Auslegung des Protokolls ergibt, dass die beiden genannten Urkunden nicht verlesen (und auch sonst nicht in ordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt) worden sind. Das Protokoll selbst differenziert. So wurden das Messprotokoll und der Eichschein, ferner auch der "Auszug aus dem Bundesverkehrsregister", "verlesen". Zwei weitere Aktenblätter und die Lichtbilder wurden "in Augenschein genommen" und schließlich Beschilderungsplan und Schulungsnachweis "zum Gegenstand der Verhandlung" gemacht. Dies lässt nur den Schluss zu, dass letztere gerade nicht verlesen und damit in prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. insoweit auch BGH NStZ-RR 2007, 52). Die verbleibende Möglichkeit einer Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts nach § 78 OWiG scheidet bereits nach den Urteilsgründen aus.

3.

Eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es nicht mehr, da das Rechtsmittel bereits auf eine Verfahrensrüge hin Erfolg hat.

Der Senat weist aber für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass ein Fahrverbot seinen Sinn verlieren kann, wenn zwischen Tat und Verurteilung mehr als zwei Jahre liegen. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, in wessen Einflussbereich die lange Verfahrendauer fällt und ob es zwischenzeitlich zu weiteren Verkehrsverstößen des Betroffenen gekommen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2008 - 3 SsOWi 391/08 - juris und Senatsbeschluss vom 07.05.2009 - 3 SsOWi 299/09 - juris).

Ende der Entscheidung

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