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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 3 SsOWi 527/09
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 80
OWiG § 74
Bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Betroffene substantiiert darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte.
Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises N-M vom 21.05.2008, in dem gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 75 Euro wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt worden war, verworfen, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung zum Hauptverhandlungstermin am 02.03.2009 nicht erschienen und auch nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war.

Gegen das Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erhoben. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sein gleichzeitig erhobenes Wiedereinsetzungsgesuch haben das Amtsgericht und - auf seine Beschwerde hin -auch das Landgericht verworfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 22.09.2009 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das angefochtene Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden ist, kam die Zulassung wegen der Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts sowie dann in Betracht, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben gewesen wäre (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ausreichend begründet worden. Nach einhelliger Ansicht der Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht, um nur die Nachprüfung des Urteils unter diesem Gesichtspunkt zu ermöglichen. Vielmehr ist bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt ist (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Hamm Beschl. v. 15.03.1999 - 2 SsOWi 10/99 - juris; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345). Das bedeutet u.a., dass der Betroffene mit seiner Rüge substantiiert darlegen muss, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (BayObLG NStZ-RR 1998, 344; OLG Hamm Beschl. v. 15.03.1999 - 2 SsOWi 10/99 - juris; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23). Denn nur dann ist das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht und dem Betroffenen tatsächlich rechtliches Gehör verwehrt wurde. Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Mitgeteilt wird lediglich, dass ein Verlegungsantrag für den Fortsetzungstermin vom 02.03.2009 gestellt wurde und dass dieser abgelehnt wurde. Gleichfalls wird dargelegt, warum der Betroffene aus Gesundheitsgründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. In keiner Weise verhält sich die Begründung des Zulassungsantrages aber dazu, was der Betroffene im Falle der Gehörsgewährung vorgebracht hätte.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des (materiellen) Rechts sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene gem.§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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